Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Bei Zuwiderhandlungen gegen § 3 kann gleichzeitig die Einziehung des Wandergewerbe- 
scheines angeordnet werden. 
§* 30. Die nach den §§ 26, 28 und 29 festzusetzenden, nicht beizutreibenden Geldstrafen 
werden nach Maßgabe der §§ 28 und 29 Str.-G.-B. in Haft umgewandelt. 
§* 31. Das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §8 26 bis 29 
dieser Verordnung richtet sich nach den Bestimmungen der Reichsstrafprozeßordnung, betreffend das 
Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben 
und Gefälle, den §§ 23 ff. der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1905, betreffend die Zwangs- 
und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee 
(R-G.-Bl. S. 717) und nach den dazu vom Gouverneur erlassenen Ausführungsbestimmungen. 
Bei mildernden Umständen kann unter dem Strafmaß des § 26 erkannt werden. 
V. Beschwerdever fahren. 
§ 32. Das Beschwerdeverfahren gegen die auf Grund dieser Verordnung ergehenden Ver- 
fügungen der Bezirks-(Distrikts-) ämter richtet sich nach den §§ 16 ff. der Kaiserlichen Verordnung 
vom 14. Juli 1905, betreffend die Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den 
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Reichs-Gesetzbl. S. 717) und nach den dazu vom Gouver= 
neur erlassenen Ausführungsbestimmungen. 
VI. Schlußbestimmung. 
§ 33. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober d. J. in Kraft. Gleichzeitig wird die Ver- 
ordnung des Gouverneurs, betreffend die Besteuerung der Wanderhändler, vom 7. November 1908 
(Kol. Bl. 1909 S. 5) aufgehoben. 
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelösten Steuerscheine behalten ihre Gültg- 
keit bis zum Ablauf der Frist, für die sie gelöst sind. 
Windhuk, den 14. Juni 1912. 
Der Kaiserliche Gouvperneur. 
Seitz. 
Verordnung des SGouverneurs von Neuguineao, betr. Erkrankung von Haustieren. 
Vom 12. Mai 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Be- 
sugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 
27. September 1913 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes bestimmt: 
§ 1. Treten bei einem Tiere oder in einem Tierbestande Erkrankungen auf, die von einer 
Seuche herrühren oder von denen nach Art der Erscheinungen vermutet werden kann, daß sie von 
einer Seuche herrühren, oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer Senche befürchten 
lassen, so muß der Besitzer der Tiere oder dessen Stellvertreter oder derjenige, in dessen Obhnt sich 
die Tiere befinden, mit tunlichster Beschleunigung der zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde und 
dem Gouverneur Anzeige erstatten. « 
Gleichzeitig muß er dafür Sorge tragen, daß die erkrankten und verdächtigen Tiere sowie 
die Tiere, die mit jenen in derselben Herde zusammen sind, nicht mit anderen Tieren zusammen oder 
an Orte kommen, wo die Gefahr einer Ansteckung anderer Tiere besteht. 
§ 2. Die zuständige örtliche Verwaltungsbehörde hat danach die nötig erscheinenden Maß- 
nahmen zu veranlassen. 
Dem Gouverneur bleibt es vorbehalten, nach Maßgabe der Verhältnisse unmittelbar Anord- 
nungen zu treffen. 
§ 3. Die Tötung seuchekranker Tiere ohne Einwilligung des Eigentümers darf nur durch 
die selbständigen Stationen, Bezirksämter oder durch den Gouverneur, nur bei bestimmten Seuchen 
und nur in den Fällen angeordnet werden, wo die alsbaldige Tötung die Tilgung einer dieser Senchen 
in sichere Aussicht stellt oder wo für andere Tierbestände eine besondere Gefahr vorhanden ist und das 
Gutachten eines Tierarztes oder Arztes die Maßnahme als erforderlich bezeichnet.
	        
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