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Bekanntmachung des Justizministeriums,
betreffend die Genehmigung der Kraut-Groos'schen Familienstistung in Stuttgart.
Vom 16. Mai 1917.
Seine Königliche Majestät haben am 13. ds. Mts. der Kraut-Groos'’schen
Familienstiftung in Stuttgart die nachgesuchte Genehmigung allergnädigst
zu erteilen geruht.
Stuttgart, den 16. Mai 1917.
Schmidlin.
Verfügung des Ministeriums des KRirchen= und Schulwesens,
belreffend die erste und die zweite Prüfung für den Volkeschuldienst und die Ergänzungsprüfung
in Fremdsprachen. Vom 1. Mai 1917.
Für die erste und die zweite Volksschuldienstprüfung und die Ergänzungsprüfung
in Fremdsprachen gelten folgende Vorschriften, die sich überall, wo nichts anderes
bemerkt ist, auch auf Lehrerinnen beziehen.
A. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Zweck der Prüfungen.
Durch die Prüfungen wird die Befähigung für das Lehramt an Volksschulen
und Erziehungshäusern sowie für diejenigen Lehrstellen festgestellt, für die von den
Volksschullehrern eine besondere Prüfung in Fremdsprachen abzulegen ist.
* 2. Hilfsmittel und Ausschluß.
(!) Die in den einzelnen Fächern zugelassenen Hilfsmittel werden jedesmal vor
Eintritt in die Prüfung ausdrücklich bekanntgegeben.
(#) Wer unerlaubte Hilfsmittel benützt oder eine Täuschung versucht oder ausführt
oder wer andern dazu behilflich ist, wird, wenn dies im Verlauf der Prüfung entdeckt
wird, durch den Vorsitzenden von der Prüfung ausgeschlossen. Erfolgt die Entdeckung
erst später, so wird ihm kein Prüfungszeugnis ausgestellt oder das schon ausgestellte
Zeugnis zurückgezogen.