Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Bekanntmachung  des  Justizministeriums,
betreffend  die  Genehmigung  der  Kraut-Groos'schen  Familienstistung  in  Stuttgart.
Vom  16.  Mai  1917.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  13.  ds.  Mts.  der  Kraut-Groos'’schen
  Familienstiftung  in  Stuttgart  die  nachgesuchte  Genehmigung  allergnädigst
  zu  erteilen  geruht.

Stuttgart,  den  16.  Mai  1917.
Schmidlin.
Verfügung  des  Ministeriums  des  KRirchen=  und  Schulwesens,
belreffend  die  erste  und  die  zweite  Prüfung  für  den  Volkeschuldienst  und  die  Ergänzungsprüfung
in  Fremdsprachen.  Vom  1.  Mai  1917.

Für  die  erste  und  die  zweite  Volksschuldienstprüfung  und  die  Ergänzungsprüfung
in  Fremdsprachen  gelten  folgende  Vorschriften,  die  sich  überall,  wo  nichts  anderes
bemerkt  ist,  auch  auf  Lehrerinnen  beziehen.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.  Zweck  der  Prüfungen.
Durch  die  Prüfungen  wird  die  Befähigung  für  das  Lehramt  an  Volksschulen
und  Erziehungshäusern  sowie  für  diejenigen  Lehrstellen  festgestellt,  für  die  von  den
Volksschullehrern  eine  besondere  Prüfung  in  Fremdsprachen  abzulegen  ist.

*  2.  Hilfsmittel  und  Ausschluß.

(!)  Die  in  den  einzelnen  Fächern  zugelassenen  Hilfsmittel  werden  jedesmal  vor
Eintritt  in  die  Prüfung  ausdrücklich  bekanntgegeben.

(#)  Wer  unerlaubte  Hilfsmittel  benützt  oder  eine  Täuschung  versucht  oder  ausführt
oder  wer  andern  dazu  behilflich  ist,  wird,  wenn  dies  im  Verlauf  der  Prüfung  entdeckt
wird,  durch  den  Vorsitzenden  von  der  Prüfung  ausgeschlossen.  Erfolgt  die  Entdeckung
erst  später,  so  wird  ihm  kein  Prüfungszeugnis  ausgestellt  oder  das  schon  ausgestellte
Zeugnis  zurückgezogen.