Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

eingeführt worden sind, 
W 854 20 
Tarif für den Hafen von Swakopmund. 
I. Hafenabgaben. 
Für die auf dem Seewege ankommenden oder abgehenden Personen, Raumgepäckstücke, 
Tiere und Güter ist eine Hafenabgabe zu zahlen. 
Güter, Gepäckstücke und Tiere, die unter Zahlung der Hafenabgaben von Swakopmund 
im späteren Verlauf aber von dort nach einem anderen Hafen des Schug- 
gebietes wieder ausgeführt werden, sind von der sonst bei der Ausfuhr zu zahlenden Hafenabgabe 
befreit. 
dort gültigen Hafenabgaben. 
1. 
2. 
* 
2. 
Die Hafenabgabe betragt: 
für Personen je 
Kinder unter einem Jahr sind hafenabgabefrei. 
für Großvieh (Pferde, Ponys, Kamele, Maultiere, Esel, Rinder, Kälber und bergl. 
für das Stück 
für Kleinvieh (Schafe, giegen, Schweine und dergl. für das Stück 
für Hunde jeder Größe 
für jedes auf Gepäckschein verladene Ceepächstück ere R 1 die und 
das Gewicht . 
für Geflügel, Ferkel und sonstige tleinere Tiere, die in näfgen, gistche * ver- 
packt und befördert werden, und für sämtliche Güter ....... 
für das Kubikmeter oder 1000 kg. 
für Güter im Einzelgewicht von 4,5 t, die über die Brücke gehen, wird ein Zuschlag 
zu der Gebühr unter 6. erhoben, und zwar: 
für Stücke bis zu 7t Einzelgewicht 
- - - 10.= 
- 20= - 
für das Kubikmeter oder 1000 kg. 
Sie unterliegen jedoch bei der Wiedereinfuhr in den anderen Häfen des Schutzgebietes den 
1.— 5% 
3.— 
1.— 
0,10. 
1.— 
1,50. 
2 - 
- 
NB. Für von einem Schiff zum andern auf der Reede umgeladene Personen, Gepäckstücke, 
Tiere und Güter sind keine Hafenabgaben zu entrichten. 
II. Beförderungsgebühren. 
An die Woermann-Linie sind folgende Beförderungsgebühren zu entrichten: 
Für die Beförderung von Personen von längsseits des Schiffes bis auf die Brücke 
oder von längsseits des Schiffes bis längsseits des Schiffes auf der Reede je 
Kinder unter einem Jahr werden frei befördert. 
Für die Beförderung von auf Gepäckschein verladenem Gepäck zwischen Schiff 
und dem Lande oder von Schiff zu Schiff für jedes Stück 
NB. Es wird auf die Bestimmungen der Betriebsordnung über die nersonen- 
und Gepäckbeförderung besonders hingewiesen. 
Für die Beförderung von Tieren zwischen Schiff und dem Lande, beginnend mit 
dem Empfang in den Landungsfahrzeugen längsseits der Schiffe und endigend mit 
der Ubergabe im Zollhof bzw. am flutfreien Strande an die Empfangsberechtigten: 
a) für Großvieh (Pferde, Ponys, Kamele, Maultiere, Esel, Rinder, Kälber 
und dergl.) für das Stück 
b) für Kleinvieh (Schafe, Ziegen, Schweine, Hunde usw.) für das Stüc 
e) für Geflügel, Ferkel und sonstige Tiere, die in Käfigen, #Alchen usw. ver- 
packt und befördert werden, für das Kubikmeter .... 
1.50-
	        
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