Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 870 20 
schmack etwas besser ist als der hiesige, so kann 
doch der Preisunterschied nur dadurch erklärt 
werden, daß in Kapstadt die Konkurrenz der 
Käufer auf der Auktion so außerordentlich gering 
war. Die Handelskammer, welche ein so großes 
Quantum nicht erwartet hatte, hofft durch ener- 
gischeres Bekanntmachen der Auktionen in Zu- 
kunft mehr Käufer anziehen zu können. 
Der Verdienst der Farmer muß aber trotz 
der niederen Preise sehr gut sein, wenn es richtig 
ist, daß die Produktionskosten für 1 engl. Pfund 
türkischen Tabaks nur 7 d (0,67.# für ½ kg), 
für dasselbe Quantum virginischen Tabaks nur 
halb so viel betragen, wie von sachverständiger 
Seite angegeben worden ist. (Vergl. Union 
Agricultural Journal, Bd. II Nr. 1 S. 103.) 
(Bericht des landwirtschaftlichen Sachverständigen 
für Britisch-Südafrika.) 
Maisausfuhr aus Britisch-Südafrika 
im Juni 1912. 
Im Monat Juni wurden aus dem Gebiete 
des Südafrikanischen Bundes 38 280 Sack Mais 
(à 203 engl. Pfund brutto) ausgeführt (gegen 
765 Sack in der gleichen Zeit des Vorjahrs). 
Davon stammten aus: Transvaal 1912: 28 610 
(—), Oranje-Freistaat 1912: 9228 (739), Natal 
1912: 442 (26) Sack. 
Die Zunahme gegen 1911 ist durch den 
früheren Beginn der Ernte, keineswegs aber durch 
eine bessere Ernte veranlaßt. Die amtlichen Ernte- 
schätzungen für Transvaal sind sehr pessimistisch, 
sie betragen etwa zwei Drittel der vorjährigen 
schlechten Ernte. Besonders sollen die Ein- 
geborenen mit ihrer primitiven Bestellungsweise 
eine totale Mißernte haben. Trotzdem haben 
die Inlandpreise bis jetzt noch nicht allzusehr 
angezogen. 
(Bericht des Landwirtschaftlichen Sachverständigen 
für Britisch= Südafrika.) 
Einfuhrverbot für lebende Kaninchen. 
Laut Proklamation des Generalgouverneurs 
im Rate der Südafrikanischen Union vom 10. Juli 
1912 ist die Einfuhr von lebenden Kaninchen 
nach der Südafrikanischen Union verboten. 
(The Union of South Africa (lorernment (iazcttc.) 
Südnigeria. 
Erhöhung des Einfuhrzolls für Kolanüsse. 
Laut Verordnung Nr. 8 vom Jahre 1912 ist 
der Zoll für Kolanüsse bei der Einfuhr in die 
Kolonie mit Wirkung vom 15. April 1912 ab 
von 4 auf 10 Schilling für 100 Pfund erhöht 
worden.“) 
—— 
  
— — 
*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 418. 
  
Vorschriften für die Einfuhr von Destillier- 
Apparaten und -Maschinen. 
Durch eine Zollverordnung Nr. 15 für das 
Jahr 1912 ist die Zollverordnung vom Jahre 
1 (Customs Tariff [Amendment] Ordinance 
Nr. 1/1911) dahin abgeändert worden, daß vom 
31. Mai 1912 ab die Einfuhr von Destillier- 
Apparaten und -Maschinen nur mit Genehmigung 
des Gonverneurs im Rate zugelassen ist. 
Verbot der Destillation von Spirituosen. 
Das Gesetz, betr. dos Verbot der Destillation 
von Spirituosen (Destillation of Spirits Pro- 
hibition Ordinance [Nr. 11/1912)), ist am 
31. Mai 1912 bestätigt worden.“) 
Hiernach ist die Destillierung, Reinigung und 
Herstellung von Spirituosen sowie der Verkauf 
derartiger Spirituosen in Südnigeria verboten. 
Das Verbot soll keine Anwendung finden auf die 
mit Genehmigung des Gouverneurs im Rate für 
reine Handels-, industrielle, medizinische oder 
wissenschaftliche Zwecke stattfindende Destillation 
von Spirituosen. 
Verbot der Einfuhr von Opium. 
Nach einer vom Gesetzgebenden Rate von 
Südnigeria unterm 31. Mai 1912 bestätigten 
Zollverordnung (Nr. 18/1912) ist die Einfuhr 
von rohem und zubereitetem Opium nach Süd- 
nigeria verboten. (The Board of Trade Journal.) 
ordnigeria. 
Vorschriften über die Einfuhr von 
Explosiostoffen. 
Eine am 1. Juli 1912 in Kraft getretene 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Nord- 
nigeria — The Explosives Proclamation, 1912 
(Nr. 5/1912) — regelt die Einfuhr, Lagerung 
und den Verkauf von Explosivstoffen in Nord- 
nigeria. Hiernach darf ohne die Genehmigung 
des Gonverneurs kein Explosivstoff dort gelandet, 
eingeführt oder verkauft werden. Der Gouverneur 
ist ermächtigt, für die Landung, Beförderung 
und Lagerung sowie den Verkauf von Explosiv- 
stoffen Ausführungsvorschriften zu erlassen. 
(The Bonrd of Trade Journal.) 
Sierra Leone. 
Verbot der Destillation von Spirituosen. 
Nach einem Gesetzentwurfe soll die Destillierung, 
Reinigung und Herstellung von Spirituosen sowie 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 773.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.