Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

der Verkauf derartiger Spirituosen in der Kolonie 
oder dem Schutzgebiete Sierra Leone verboten 
werden. Das Verbot soll keine Anwendung 
finden auf die mit Genehmigung des Gouverneurs 
im Rate für reine Handels-, industrielle, medi- 
zinische oder wissenschaftliche Zwecke stattfindende 
Destillation von Spirituosen. 
Der Ausdruck Spirituosen umfaßt Rum, 
Brandy, Genever, Whisky, Absinth, Liköre und 
alle anderen trinkbaren destillierten 
haltigen Flüssigkeiten. 
(The Board of Trade Journal.) 
Zollfreiheit für Motorfahrzeuge und Ma- 
schinen sowie deren Betriebsmitttel. 
Laut einer Verordnung des Gouverneurs vom 
17. Juni 1912 sind mit Wirkung vom 1. Juli 
1912 ab die folgenden Gegenstände auf die Zoll- 
freiliste für Sierra Leone gesetzt worden: 
Motorsahrzeuge und Maschinen für Handels- 
und gewerbliche Zwecke nebst Zubehör und 
(bei gleichzeitiger Einfuhr) Werkzeuge und 
Geräte zum Gebrauche bei diesen Gegen- 
ständen, 
Ole, Fette, Petroleum und andere nicht trink- 
bare weingeistige Flüssigkeiten zur Verwen- 
dung als Triebkraft oder Schmiermittel für 
die vorstehend genannten Fahrzeuge und 
Maschinen, wenn sie vom Eigentümer oder 
in dessen Namen eingeführt werden, 
in allen Fällen, wenn sie vom Zoll- 
kollektor als solche zugelassen werden. 
(The Board of Trade Journal.) 
Britisch--Gambia. 
Vorschriften über den An= und Verkauf 
von Feuerwaffen usw. 
Laut einer am 27. Juni 1912 bestätigten 
Verordnung, betreffend den Verkauf von Feuer- 
waffen, Munition und Schießpulver in der Kolonie 
und dem Schutzgebiete Gambia — Sale of 
Firearms and Gunpowder Ordinance, 1912 
(Nr. 10/1912) —, darf niemand ohne Erlaubnis 
des Polizeivorstehers oder eines Handelskommissars 
Feuerwaffen, Munition oder Schießpulver kanfen 
oder auf andere Weise sich verschaffen noch auch 
an andere Personen, die keine Lizenz oder keinen 
Erlaubnisschein besitzen, verkaufen oder weitergeben. 
The Board of Trade Journal.) 
Uganda. . 
Patent-, Muster- und Warenzeichen-Gesetz. 
Durch Verordnung des Gouverneurs vom 
1. Juli 1912 ist das Patent-, Muster- und 
weingeist- 
  
W 871 20 
Warenzeichen-Gesetz vom Jahre 1912 nebst Aus- 
führungsbestimmungen — The Patents, Designs 
and Trade Marks Ordinance, 1912 — bekannt- 
gemacht worden. 
Das Gesetz wird an einem vom Gouverneur 
noch zu bestimmenden Tage in Kraft treten. 
An Abgaben sind vorgesehen: 
Für Bescheinigungen über die Eintragung 
in das Verzeichnis der Patente 50 Rupien 
Desgl. in das Verzeichnis der Muster 
zuun Warenzeichen . 30 = 
ür Veröffentlichung, Erteilung der- 
rtiger Vescheinigungen usw. in der 
Gazette 5 4 
Für Buchungen in den Verzeichnissen 
(Anderungen usw.). . 
Für jede Durchsicht der Prüfung der 
Verzeichnisse . 3 " 
Für die Prüfung einer Spezifkation . 3 
Für jede Bescheinigung mit dem Siegel 
des Führers der Verzeichnisse. 10 = 
Urheberrecht. 
Das für Großbritannien und seine Kolonien 
und Besitzungen erlassene Urheberrechtsgesetz (The 
Copyright Act, 1911, 1. and 2. Geo. 5 Chap. 46) 
ist durch Proklamation des Gouverneurs des 
Uganda-Schutzgebiets vom 1. Juli 1912 von 
diesem Tage ab für das Uganda-Schutzgebiet in 
Kraft getreten. 
(The Official Guzectte of the 1#’' cunda Protcctorate 
vom 15. Juli 1912.) 
. 10 - 
Vorschriften zur Bekämpfung von Pflanzen- 
krankheiten. 
Eine Verordnung des Gouverneurs vom 
11. Juni 1912 — The Plant Pests Ordinance, 
1912 — enthält Vorschriften über die Abwehr 
und Ausrottung der dem Pflanzenwuchse schädlichen 
Insekten, Pflanzenparasiten oder Schwämme. 
Für die Provinz Buganda soll ein Buganda 
Plant Pests Board eingesetzt werden, dessen amt- 
liche Mitglieder der Kommissar der Provinz, der 
Ackerbandirektor und der Regierungsentomologe 
sind; ferner sollen zwei Vertreter des Lukiko, die 
vom Gouverneur bestätigt werden müssen, und 
zwei bis fünf vom Gouverneur ernannte Personen 
Mitglieder des Board sein, dem in allen Fällen von 
den Pflanzenkrankheiten Anzeige zu erstatten ist. 
(The Uganda Official Gazette.) 
  
Britisch-Uvassaland. 
Vorschriften für die Ausfuhr einheimischer 
Nahrungsmittel. 
Laut Verordnung Nr. 102 vom Jahre 1912 
ist der Ankauf oder Tausch einheimischer Nahrungs-
	        
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