Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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die fertige Ware nach London zum Verkauf 
senden. Durch die Konkurrenz im Geben von 
Krediten in Zeiten aufsteigender Konjunktur hat 
sich in der Gerbindustrie ein ungesunder Zustand 
herausgebildet. Preisschwankungen der Rohware, 
des gegerbten Produktes sowie auch der zum 
Gerben notwendigen Rohstoffe, zumal Lohe (von 
einer Akazienart gewonnen), machen die Leder- 
industrie zu einer sehr spekulativen. 
Vor ungefähr zehn Jahren begann die Re- 
gierung sich für die Einführung der Chrom- 
gerbung zu interessieren, sand aber bei den großen 
Gerbern wenig Gegenliebe. Das Ergebnis jahre- 
langer Bemühungen sind jetzt zwei Aktiengesell- 
schaften eine in Madras und eine in Bangolore, 
welche Chromleder für den einheimischen Bedarf 
herstellen und sich auch auf die Schuhfabrikation 
geworfen haben. (Nach einem Berichte des Kaiserl. 
Generalkonsulats in Calcutta.) 
Britisch-MNeuseeland. 
Vorschriften für die Anwendung des Vor- 
zugstarifs für britische Erzeugnisse. 
Laut einer Verordnung im Rate vom 5. Juni 
1912 sind auf Grund des Zolltarifgesetzes vom 
Jahre 1908“) unter Aufhebung der auf Grund 
des „Preferential and Reeciprocal Trade Act, 
1903“ erlassenen Vorschriften vom 20. Juni 
1904““) und der Vorschriften vom 22. Januar 
1908 für die Anwendung des Vorzugstarifs auf 
britische Erzengnisse folgende neue Vorschriften 
erlassen worden: 
1. Die Warenklassen, welche als das Erzeugnis 
oder Fabrikat der britischen Herrschaftsgebiete für 
die Zwecke des genannten Gesetzes gelten sollen, 
sollen die folgenden sein: 
a) Waren, die gänzlich das Erzeugnis der 
britischen Herrschaftsgebiete sind 
b) Waren, die innerhalb der britischen Herr- 
schaftsgebiete gänzlich aus in solchen Ge- 
bieten erzeugten Stoffen hergestellt sind 
Jc) Gänzlich innerhalb der britischen Herrschafts- 
gebiete hergestellte Maren, bei denen alle 
zu ihrer Herstellung erforderlichen Arbeits- 
leistungen in den britischen Herrschafts- 
gebieten aus unbearbeiteten Rohstoffen aus- 
ländischen Ursprungs bewerkstelligt sind 
d) Waren, die zum Teil in den britischen Herr- 
schaftsgebieten erzeugt oder hergestellt sind, 
wenn die endgültige Arbeitsleistung oder 
die endgültigen Arbeitsleistungen bei ihrer 
Herstellung in solchen Gebieten bewerkstelligt 
) Deutsches Handels-Archiv 1912, Mürzheft I, 
S. 313. 
*“) Ebenda 1904, I, S. 1116. 
  
sind und wenn ferner die Kosten für das 
in solchen Gebieten erzeugte Material und 
(oder) für die innerhalb solcher Gebiete 
verrichtete Arbeit (berechnet unter Berück- 
sichtigung der hierunter angegebenen Ein- 
schränkungen) bei jedem einzelnen Artikel 
nicht geringer sind als 4 der Fabrik= oder 
Arbeitskosten für einen solchen Artikel in 
seinem fertigen Zustand. 
2. Bei der Berechnung eines solchen Anteils 
der Erzeugung oder Arbeitsleistung der britischen 
Herrschaftsgebiete soll keiner der folgenden Posten 
eingeschlossen oder in Betracht zu ziehen sein: 
Der Nutzen des Herstellers oder der Nutzen oder 
die Vergütung, die einem Händler, Vertreter, 
Zwischenhändler oder einer anderen mit dem 
Artikel in seinem fertig bearbeiteten Zustand 
Handel treibenden Person zufallen; Kosten, die 
bei der bloßen Verpackung von im Ausland her- 
gestellten Waren etwa in Kartons oder andere 
Behälter entstehen; Kosten der äußeren Ver- 
packungen oder alle Kosten für das Einpacken der 
Waren darin; alle Kosten der Beförderung, Ver- 
sicherung oder Versendung der Waren nach ihrer 
Herstellung. 
3. Waren, die im Durchfuhrverkehr einge- 
gangen sind. Waren, welche nach der Versendung 
aus einem Teile der britischen Herrschaftsgebiete 
in den Handel eines fremden Landes übergegangen 
oder einem Bearbeitungsverfahren in einem frem- 
den Lande unterworfen worden sind, sollen nicht 
als das Erzengnis oder Fabrikat der britischen 
Herrschaftsgebiete angesehen werden. 
4. In jedem Falle, wo gemäß Abschnitt 6 
des genannten Zolltarifgesetzes der volle Zoll auf 
Waren zahlbar ist, wenn nicht dem Kollektor eine 
Faktur mit der darauf niedergeschriebenen oder 
aufgedruckten vorgeschriebenen Bescheinigung vor- 
gelegt wird und bei der Einfuhr der Einführer 
versichert und der Kollektor Grund hat zu glauben, 
daß solche Waren bona fkide in einem bestimmten 
Teile der britischen Herrschaftsgebiete erzeugt oder 
hergestellt sind und daß eine solche Nichtvorlegung 
der Faktur durch einen Zufall verschuldet ist, sollen 
die folgenden Bestimmungen Anwendung finden: 
a) Jeder so zahlbare Zollbetrag über den Zoll- 
betrag hinaus, welcher zu zahlen wäre für 
die gleichen Maren, wenn sie in einem 
Teile des britischen Herrschaftsgebiets erzeugt 
oder hergestellt sein würden, kann von dem 
Kollektor in dem Einfuhrhafen bis zur 
Vorlegung einer Faktur mit der vorge- 
schriebenen schriftlichen oder aufgedruckten 
Bescheinigung als Hinterlegung aufbewahrt 
werden. 
b) Ein so hinterlegter Betrag soll dem Ein- 
führer zurückgegeben werden, wenn die
	        
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