Full text : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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lution,  das  Ständetum  ein  Ergebnis  geschichtlicher  Entwicklung
im  „teutschen“  Sinne.  Daraus  ergebe  sich,  daß  die  Bundesakte,
indem  sie  eine  landständische  Verfassung  fordere,  eine  repräsentative
verbiete.  Das  Ständetum  bestehe  aber  in  einer  Vertretung  des
Volkes  nach  seiner  ständischen  Gliederung,  obgleich  diese  gerade  kurz
zuvor  beseitigt  war.

In  Preußen  entstand  auf  Grund  dieser  Ideen  die  neuständische
  Gesetzgebung  der  zwanziger  Jahre  in  Kreis  und  Provinz,
die  schließlich  gipfelte  in  der  Bildung  des  Vereinigten  Landtags
von  1847.  Mit  dem  Übergange  zum  konstitutionellen  Systeme  ist
diese  Form  der  Vertretung  nach  Besitzklassen  unter  unverhältnismäßiger
  Bevorzugung  des  geschichtlichen  Großgrundbesitzes  in  der
Verfassung,  mit  der  Verwaltungsreform  seit  1872  in  der  Verwaltung
  verschwunden.  Die  letzten  Spuren  sind  zurückgeblieben  in
Posen  bei  der  Vertretung  von  Kreis  und  Provinz.  Außerhalb
Preußens  fand  das  neuständische  System  nur  vorübergehend  Eingang
in  Dänemark  und  Schleswig-Holstein.

Die  Landstände  im  ursprünglichen  Sinne  haben  sich  nur  erhalten
  in  einem  einzigen  deutschen  Staate,  den  beiden  Großherzogtümern
  Mecklenburg,  die  ausschließlich  des  Fürstentums  Ratzeburg
verfassungsrechtlich  eine  Einheit  bilden.  Auf  Grund  der  wichtigsten
  Rechtsquelle,  des  landesgrundgesetzlichen  Erbvergleichs  von  1755,
regeln  sich  hier  Zusammensetzung  und  Wirksamkeit  der  Stände  immer
noch  im  altständischen  Sinne.

8  17.  Welen  der  Volksvertretung.

Die  Volksvertretung  des  Repräsentativsystems  ist  zuerst  auf
Grund  mißverstandenen  englischen  Staatsrechts  von  der  politischen
Literatur  des  18.  Jahrhunderts,  besonders  von  Montesquien  in
seinem  Esprit  des  lois  gefordert  worden.  Im  Anschlusse  an  die  Ereignisse
  der  französischen  Revolution  hat  sie  in  Europa,  namentlich
in  Deutschland,  während  des  19.  allgemeine  Verwirklichung  gefunden
  durch  die  gesetzgeberische  Rezeption  der  konstitutionellen  Lehre.

Die  Volksvertretung  ruht  auf  dem  Boden  der  staatsbürgerlichen
  Gesellschaft,  der  Gleichheit  aller  vor  dem  Gesetze.  Wenn-