Metadata: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Volksernährung. 
ordnung über den Verkehr mit Hafer) durch Vermittelung der Zentralsell. 
Beschalfung der Heeresverpflegung zuzuweisen. Zentralstell zur 
Sache sommuncverbene rid es sein: Gersie, d 
1. festzustellen, welcher Bedarf an Saatgut (Gerste, Hafer) in ihre 
noch ungedeckt ist; fer in ihrem Veznl 
2. für Saatzwecke geeignete Mengen an Gerste und Hafer aus 
machen und diese entweder selbst zu erwerben oder ihre Zu 
für ihr Saatgetreidelager bei uns zu beantragen. 
Wird die Zuweisung beantragt, so ist es nicht erforderlich, daß nurH 
treide hierfür in Anspruch genommen wird, das zu Saatzwecken angeba 
ist und aus Wirtschaften stammt, die sich in den letzten zwei Jahren nachweislich 
mit dem Verkauf von Saatgerste oder Saathafer befaßt haben. Da jedoch deese 
#uweisungen durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung erfolgen 
o ist die durch die Verordnung vom 17. Januar zugelassene Vergütung für beschleu- 
nigten Ausdrusch dem Besitzer zu gewähren. Die Reinigung und Sortierung zu 
Saatgetreide kann auf den betreffenden Lägern vorgenommen werden. * 
Die Kommunalverbände dürfen die Saatgerste oder den Saathafer nur un- 
mittelbar an Landwirte ihres Bezirkes unter Anrechnung auf den Saatbedarf und 
Überwachung der Verwendung abgeben. Sie haben uns bis zum 5. jeden Monats 
erstmalig bis zum 5. Februar 1916, eine Nachweisung über den Bestand ihres Lagers 
an Saatgut und über die Zu= und Abgänge im Laufe des vorhergehenden Monals 
einzureichen. 
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II. 
Der Verkauf von selbstgezogener Saatgerste gemäß § 7a der Gerstenverordnung 
und von selbstgezogenem Saathafer gemäß § 6 Abs. 2c der Haferverordnung von 
Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe an andere Landwirte oder an den 
Handel darf nur erfolgen: 
a) von den sogenannten anerkannten Saatzuchtwirtschaften, die in der Sonder- 
nummer des Eisenbahnverkehrs-Anzeigers für den Güter= und Tierverkehr 
vom 8. September 1915 aufgeführt sind; · 
b) von anderen Saatzuchtwirtschaften nur dann, wenn der zuständigen 
amtlichen dnccne oder, wo eine solche nicht besteht, der 
Reichsfuttermittelstelle der Nachweis erbracht ist, daß sich der Unternehmer 
in den letzten zwei Jahren mit dem Verkauf von Saatgerste bzw. Saat- 
hafer befaßt hat. Der Nachweis ist durch Vermittelung des zuständigen 
Kommunalverbandes unter Vorlegung von geeignetem Beweismaterial 
(Anbauverträge, Saatzuchtbücher, Rechnungen) zu führen. 
III. 
Ist selbstgezogene Saatgerste und selbstgezogener Saathafer nach außerhalb 
des Komm unalverbandes verkauft worden, so darf die Ausfuhr aus dem Kom- 
munalverband nur mit dessen Genehmigung erfolgen. Vor der Erteilung der 
Ausfuhrgenehmigung hat der Kommunalverband in jedem Falle erst die Zu- 
stimmung der Landesfuttermittelstelle und, wo eine solche nicht bestehl, 
unsere Zustimmung einzuholen. · 
Dem Kommunalverband soll die Zustimmung nur in folgenden Fällen 
erteilt werden: 6 
1. wenn als Käufer ein Landwirt nachgewiesen und eine Bescheinigung des 
für den Wohnort des Käufers zuständigen Kommunalverbandes vorgelegt wird 
(Muster 40, daß er bereit ist, die Verwendung zur Saat beim Empfänger zu über- 
wachen. Bei Saakhafer muß auch der Anrechnung auf den Saatbedarf des Kom- 
munalverbandes des Empfangsortes zugestimmt sein. 
2. wenn als Käufer ein Saatguthändler nachgewiesen wird, der 
a) entweder von uns die Erlaubnis zum Handel mit Saatgerste und Saat- 
hafer erhalten hat. Ein Verzeichnis dieser Händler werden wir den Landes- 
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