Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

G 929 20 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Hbänderung der Ver- 
ordnung, betr. die Erhebung von Kbgaben für den Gewerbebetrieb, 
vom 7. Dezember 1907. 
Vom 2. Juli 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 813) und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. 
S. 500) wird hiermit verordnet, was folgt: 
Der § 24 der Verordnung, betreffend Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 
7. Dezember 1907 (L. G. 1 Nr. 141, Amtlicher Anzeiger 1908 Nr. 3, D. Kol. Bl. 1908 S. 373) 
erhält folgende Fassung: 
§ 24. Wer ohne die vorgeschriebene Genehmigung Branntwein oder branntweinähnliche 
Getränke an eine der im § 18 bezeichneten Personen entgeltlich oder unentgeltlich verabfolgt, wird 
mit Geldstrafe bis zu 100 Rupien, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu zwei Wochen, und ist 
dieser Verkauf gewerbsmäßig betrieben worden, mit Geldstrafe bis zu 400 Rupien, im Unvermögens- 
falle mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung“) in Kraft. 
Daressalam, den 2. Juli 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V. 
Methner. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika Jur Bekämpfung der Stech- 
müchengefahr. 
Vom 1. Juli 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
wird für die vom Gouverneur im Bekanntmachungswege näher bezeichneten oder noch zu bezeich- 
nenden Ortschaften oder ihre Teile folgendes verordnet: 
§ 1. Gefäße oder sonstige Vorrichtungen, in denen Wasser gehalten wird (Wassertröge, 
Regentonnen, künstliche Teiche u. dgl.) sind mit mückensicherem Verschluß zu versehen oder mindestens 
jeden vierten Tag derart zu entleeren, daß eine Weiterentwicklung von Mückenlarven nicht stattfinden 
kann. Anstatt dessen genügt es, wenn das angesammelte Wasser in ausreichender Menge mit mücken- 
tötenden Stoffen (Petroleum, Saprol u. dgl.) versetzt wird. 
§ 2. Gegenstände, in welchen sich Wasser ansammeln kann (Konservenbüchsen, leere Flaschen, 
Kokosnußschalen u. dgl.) sind so aufzubewahren, daß eine Wasseransammlung nicht stattfinden kann; 
desgleichen ist bei Bodenvertiefungen Sorge zu tragen, daß eine länger als 48 Stunden dauernde 
Wasseransammlung nicht stattfindet. Anstatt dessen genügt es, wenn das angesammelte Wasser in 
ausreichender Menge mit mückentötenden Stoffen (Petroleum, Saprol u. dgl.) versetzt wird. 
Auf Verlangen der örtlichen Verwaltungsbehörde sind derartige Vertiefungen zu beseitigen. 
§ 3. Auf Verlangen der örtlichen Verwaltungsbehörde sind unbebaute oder unbestellte 
Grundstücke von Buschwerk oder Gras, das Stechmücken als Zufluchtsort dienen kann, freizumachen. 
§ 4. Der mit der gesundheitlichen Uberwachung betraute Arzt und der von ihm beauftragte 
europäische Gesundheitsaufseher oder der von der zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde bestellte 
Aufsichtsbeamte und an Orten, wo ihre Einrichtung besteht, die Gesundheitskommission, sind berechtigt, 
die Grundstücke und Räumlichkeiten von Europäern und Farbigen zum Zwecke der gesundheitlichen 
UÜberwachung während des Tages zu betreten. 
Den farbigen Gesundheitsaufsehern, welche sich nicht in Begleitung der genannten Europäer 
befinden, steht diese Berechtigung nur bei den Farbigen zu. 
  
*) Amtlicher Anzeiger für Deutsch-Ostafrika vom 3. Juli 1912.
	        
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