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Lotsenwesen.
5 2. Ein= und auslaufende Schiffe nicht einhelmischer Bauart müssen einen Lotsen (§ 3
der Lotsenordnung vom 23. Oktober 1901) an Bord haben, sofern. sie hiervon nicht nach § 1 Absatz 2
der Lotsenordnung entbunden sind.
5 3. Schiffe, welche den Hafen von Daressalam einzulaufen beabsichtigen, haben, um
Zeitversäumnis auszuschließen, ihre voraussichtliche Ankunftszeit telegraphisch dem Hafenamt anzuzeigen.
Auslaufende Schiffe haben die Stunde ihrer Abfahrt dem Hafenamt so rechtzeitig mitzu-
teilen, daß dieses einen Lotsen stellen kann.
§ 4. Ein= und auslaufende Schiffe müssen beide Buganker klar zum Fallen haben.
§5 5. Schiffe, welche beim Ein= und Auslaufen festkommen, haben sofort das Signal
O. I. E. des internationalen Signalbuches zu heißen und bis zum Abkommen wehen zu lassen.
Wird unter diesem Signal der Signalbuchwimpel geheißt, so bedeutet das: „Hilfe des Hafen-
amts erbeten.“
§ 6. Einlaufende Segelschiffe, welche in den Hafen geschleppt zu werden wünschen, haben
auf der Außenreede zu ankern und das betreffende Signal des internationalen Signalbuches für
einen Schlepper zu heißen.
7. Einlaufende Schiffe, welche in Übereinstimmung mit § 1 der Lotsenordnung keinen
Lotsen an Bord haben, dürfen nach eigenem Ermessen ankern, wenn ihnen nicht vom Hafenamt ein
Ankerplatz angewiesen wird. Die Anweisung erfolgt von einem Boote aus durch Winken mit einer
grünen Flagge.
§ 8. Einlaufende Schiffe können mit Erlaubnis des Hafenamts die im Hafen verankerten
freien Festmachebojen benutzen, wofür für jedes Festmachen eine einmalige Gebühr von 15 Rp.
erhoben wird. Die Boje, an welcher festgemacht werden soll, wird durch eine grüne Flagge kenntlich
gemacht. Soll das Hafenamt zum Fest= und Losmachen des Schiffes an und von der Boje ein
bemanntes Boot stellen, so wird eine Extragebühr von 5 Rp. erhoben.
§5 9. Die Festmachebojen sind durch verschiedenfarbige Anstriche für ihre Zwecke ge-
kennzeichnet.
Die im nördlichen Teil des Hafens gelegene schwarzgestrichene Boje ist in erster Linie für
Kriegsschiffe, die westlich von Ras Makabe gelegene rotgestrichene Boje ebenso für die Reichspost-
dampfer vorgesehen. Die graugestrichenen Bojen sind Dockbojen und zum Festmachen und Verholen
ein= und ausdockender Schiffe bestimmt.
§ 10. Im Hafen ankernde Schiffe müssen stets klar von den Festmachebojen, Verholbojen
und dem Schwimmdock ankern.
§ 11. Ankern in der Hafeneinfahrt von Boje A bis zu der Linie, die von Boje 3 nach
der evangelischen Mission auf West-Fähr-Huk gedacht ist, darf nur im Notfalle erfolgen.
Quarantäne.
§* 12. Einlaufende Schiffe unterliegen den Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung
der Seeschiffe in den Häfen des Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebietes vom 30. Dezember 1910
(Amtl. Anz. 1911, Nr. 1).
Sobald bei einem einlaufenden Schiffe die gelbe Flagge gesichtet wird, feuert die-Salut-
batterie einen Schuß zur Benachrichtigung des Hafenarztes, der sich darauf sofort an Bord des
Schiffes begibt und über die weitere Behandlung des Schiffes entscheidet.
§ 13. Schiffe, die des Nachts einlaufen und gemäß § 2 der genannten Vorschriften einer
ärztlichen Untersuchung unterliegen, heißen an Stelle der Flagge Q des internationalen Signalbuches
zwei weiße in einem Abstand von 2 m übereinander befindliche Lichter am Top des Fockmastes-
Im übrigen gelten dieselben Vorschriften wie bei Tage.
§5 14. Tritt an Bord eines Schiffes innerhalb des Hafengebietes von Daressalam ein
Todesfall ein, so ist dem Hafenamt hiervon sofort schriftlich Kenntnis zu geben, welches seinerseits
das Bezirksamt benachrichtigt. Die erforderlichen Maßnahmen, Beerdigung usw. betreffend, werden
alsdann vom Bezirksamt getroffen und bekannt gegeben.
Signalwesen.
15. Das Herannahen von Schiffen wird zunächst von dem Leuchtturm auf der Insel
Außer-Makatumbe durch Heißen der Reichsdienstflagge gemeldet.