89 t“t“
Neben der Strafe wegen der Zollhinterziehung kann die erteilte Erlaubnis zur zollfreien
Einfuhr von denaturiertem Branntwein und zum Erwerb im Schutzgebiet für den Rest des Kalender-
jahres entzogen werden. Außerdem kann dem Betreffenden die Erlaubnis zur weiteren zollfreien
Einfuhr und zum Erwerb des denaturierten Branntweins im Schutzgebiet auf die Dauer von
fünf Jahren ohne Angabe der Gründe verweigert werden. Gegen den ablehnenden Beschluß steht
das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
7. Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verorduung werden,
soweit nicht andere Strafbestimmungen in Frage kommen, mit einer Geldstrafe bis zu 1500 .A oder
mit Haft oder Gefängnis bis zu zwei Monaten allein oder miteinander bestraft.
#§* 8. Die Verordnung des Gouvernements, betreffend die Einfuhr und den Handel mit
denaturiertem Branntwein, vom 17. Juli 1911 (Amtsbl. S. 307°) wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt sofort in Krast.
Duala, den 5. November 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Ebermaier.
Verordnung des Couverneurs von Kamerun wegen Kbänderung der Verordnung,
betr. den Handel mit geistigen Getränken und deren Kusschank im Schutzgeblet
Koamerun, vom 30. September 1910.
Vom 5. November 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 813) und des § 5 der
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen und
konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee
(Kol. Bl. 1903 S. 509), wird verordnet, was folgt:
. I.
, Der § 1 der Verordnung, betreffend den Handel mit geistigen Getränken und deren Aus-
schank im Schutzgebiet Kamerun, vom 30. September 1910°) erhält am Schluß des Absatzes 1 hinter
den Worten: „und Sangmelima“ folgenden Zusatzt:
„Ferner in den durch das deutsch-französische Abkommen, betreffend die beider-
seitigen Besitzungen in Aquatorial-Afrika, vom 4. November 1911 (Kol. Bl. 1912 S. 283)
abgetretenen Gebieten nach Maßgabe des Zeitpunktes der Übernahme. Ausgenommen
bleibt das Gebiet südlich von Spanisch-Guinea.
II.
In 81 der unter I bezeichneten Verordnung ist als dritter Absatz hinzuzufügen:
In dem in Absatz 1 genannten Gebiet werden den geistigen Getränken alkohol-
und ätherhaltige Parfümerien und kosmetische Mittel gleichgestellt, sofern sie in Gefäßen
von über 100 g Inhalt verbreitet werden, ferner alkohol= und ätherhaltige Arzneien,
soweit sie nicht im deutschen Arzneibuch oder in einer vom Medizinalreferenten alljährlich
aufgestellten und vom Gouverneur öffemlich bekanntgegebenen Liste aufgeführt sind oder
soweit nicht der Gouverneur besondere Ausnahmen gestattet.
III.
Die Bestimmungen des Abschnitts I dieser Verordnung treten sofort, die des Abschnitts II
mit dem 1. August 1913 in Kraft.
Duala, den 5. November 1912.
Dier Kaiserliche Gouverneur.
Ebermaier.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, Nr. 22. S. 107öf.
"“) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910. Nr. 24, S. 959ff.