64 Rechtsprechung.
praktischen Gründen ist die Aufnahme einer ausdrücklichen Bestimmung dieses
Inhalts für wünschenswert erachtet worden (vgl. Motive z. 1. Entw. Bd. 2
S. 312 zu § 454).
Nachdem der Grundsatz aber gesetzlich festgelegt worden ist, lassen sich in
der Tat weder theoretische noch sonstige Gründe ersehen, die es rechtfertigen
könnten, seine Anwendung auszuschließen, wenn es sich um eine Vereinbarung
jenes Inhalts für künftig noch erst zu begründende Froderungen handelt.
Die Revision mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
IV. Civilsenat 647/05. Urteil vom 9. Juli 1906.
Ist die Unzulässigkeit der Widerklage nach § 33 der CPD. von Amis
wegen zu berücksichtigen?
Die Unzulässigkeit der Widerklage nach § 33 der Civilprozeßordnung ist
nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht von Amts wegen zu
berücksichtigen. Vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1903
in Gruchots Beiträgen Band 48 Seite 386 und dazu Petersen-Remeli-Anger
d. a. O., Anmerkung 32 zu 833 sowie Skonietzki-Gelpcke
Anmerkung 5 b Abs. 2 zu § 33 der Civilprozeßordnung. Der Mangel kann danach
gehoben werden durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Rügeverzicht gemäß
5 295 der Civilprozeßordnung. Vgl. Skonietzki-Gelpcke a. a. O. Hiernach
kann die Verletzung des § 33 nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei
bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens
stattgefunden hat, oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel
nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen war und ihr der Mangel bekannt sein mußte.
III. Civilsenat 31/1906. Urteil vom 15. Juni 1906.
Zur Auslegung einer Willenserklärung. 8 133 BGB. In den
zwischen der Reederei A. C. de F. u. C. in H. und der Beklagten, A.-G.
O. L. in Ch., über den Abschluß eines Frachtvertrags auf dem Wege der
Korrespondenz gepflogenen Vorverhandlungen hatte die Reederei Frachtvorschläge
für „Hamburg—Frederiksstad und Hamburg—Hafslund und vice versa“
sowie „zurückkehrend'„Tgemacht, während die Beklagte ihrerseits Frachtvorschläge
für die beiden Routen „und vice versa“ gemacht und in ihrem Briefe vom 7. September
die Bemerkung beigefügt hatte, „wir werden bedeutende Transporte
sowohl hin als zurück regelmäßig zu verladen haben.“ In dem von der Reederei
der Beklagten zur Unterzeichnung übersandten, und von dieser unterzeichneten und
als in allen Teilen perfekt erklärten Vertrag ist in § 1 bestimmt: „Verlader verpflichten
sich, ihre sämtlichen nach Frederiksstad und Hafslund über Hamburg
gehenden Transporte von Zinkplatten mit Reeders Schiffen zu verladen,“ während
in #5 2 nach der Festsetzung, daß die Reeder die Transporte, soweit Raum in ihren
Schiffen vorhanden ist, zu den vereinbarten Frachtsätzen zu übernehmen haben,
beigesetzt ist, „die gleichen Frachtsätze verstehen sich auch für den umgekehrten Weg.“
7. Hf Im Verlaufe der Geschäftsverbindung bestritt nun die Beklagte, daß sie
durch den Vertrag die Verpflichtung übernommen habe, nicht bloß die nach Frederiksstad
und Hafslund über Hamburg, sondern auch die in umgekehrter Richtung
gehenden Transporte auf Reeders Schiffen zu verladen. Die Kommanditgesellschaft
in Firma B. S. u. C. in F. ist in den Vertrag eingetreten. Die von
ihr auf Feststellung der Verpflichtung, Rechnungslegung für anderweitig bewirkte
Transporte und Schadensersatz erhobene Klage wurde in I. Instanz abgewiesen,