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64  Rechtsprechung.

praktischen  Gründen  ist  die  Aufnahme  einer  ausdrücklichen  Bestimmung  dieses
Inhalts  für  wünschenswert  erachtet  worden  (vgl.  Motive  z.  1.  Entw.  Bd.  2
S.  312  zu  §  454).

Nachdem  der  Grundsatz  aber  gesetzlich  festgelegt  worden  ist,  lassen  sich  in
der  Tat  weder  theoretische  noch  sonstige  Gründe  ersehen,  die  es  rechtfertigen
könnten,  seine  Anwendung  auszuschließen,  wenn  es  sich  um  eine  Vereinbarung
jenes  Inhalts  für  künftig  noch  erst  zu  begründende  Froderungen  handelt.

Die  Revision  mußte  daher  als  unbegründet  zurückgewiesen  werden.
IV.  Civilsenat  647/05.  Urteil  vom  9.  Juli  1906.

Ist  die  Unzulässigkeit  der  Widerklage  nach  §  33  der  CPD.  von  Amis
wegen  zu  berücksichtigen?

Die  Unzulässigkeit  der  Widerklage  nach  §  33  der  Civilprozeßordnung  ist
nach  der  neueren  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  nicht  von  Amts  wegen  zu
berücksichtigen.  Vgl.  Urteil  des  erkennenden  Senats  vom  15.  Dezember  1903
in  Gruchots  Beiträgen  Band  48  Seite  386  und  dazu  Petersen-Remeli-Anger
  d.  a.  O.,  Anmerkung  32  zu  833  sowie  Skonietzki-Gelpcke
Anmerkung  5  b  Abs.  2  zu  §  33  der  Civilprozeßordnung.  Der  Mangel  kann  danach
gehoben  werden  durch  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Rügeverzicht  gemäß
5  295  der  Civilprozeßordnung.  Vgl.  Skonietzki-Gelpcke  a.  a.  O.  Hiernach
  kann  die  Verletzung  des  §  33  nicht  mehr  gerügt  werden,  wenn  die  Partei
bei  der  nächsten  mündlichen  Verhandlung,  die  auf  Grund  des  betreffenden  Verfahrens
  stattgefunden  hat,  oder  in  der  darauf  Bezug  genommen  ist,  den  Mangel
nicht  gerügt  hat,  obgleich  sie  erschienen  war  und  ihr  der  Mangel  bekannt  sein  mußte.
III.  Civilsenat  31/1906.  Urteil  vom  15.  Juni  1906.

Zur  Auslegung  einer  Willenserklärung.  8  133  BGB.  In  den
zwischen  der  Reederei  A.  C.  de  F.  u.  C.  in  H.  und  der  Beklagten,  A.-G.
O.  L.  in  Ch.,  über  den  Abschluß  eines  Frachtvertrags  auf  dem  Wege  der
Korrespondenz  gepflogenen  Vorverhandlungen  hatte  die  Reederei  Frachtvorschläge
  für  „Hamburg—Frederiksstad  und  Hamburg—Hafslund  und  vice  versa“
sowie  „zurückkehrend'„Tgemacht,  während  die  Beklagte  ihrerseits  Frachtvorschläge
für  die  beiden  Routen  „und  vice  versa“  gemacht  und  in  ihrem  Briefe  vom  7.  September
  die  Bemerkung  beigefügt  hatte,  „wir  werden  bedeutende  Transporte
sowohl  hin  als  zurück  regelmäßig  zu  verladen  haben.“  In  dem  von  der  Reederei
der  Beklagten  zur  Unterzeichnung  übersandten,  und  von  dieser  unterzeichneten  und
als  in  allen  Teilen  perfekt  erklärten  Vertrag  ist  in  §  1  bestimmt:  „Verlader  verpflichten
  sich,  ihre  sämtlichen  nach  Frederiksstad  und  Hafslund  über  Hamburg
gehenden  Transporte  von  Zinkplatten  mit  Reeders  Schiffen  zu  verladen,“  während
in  #5  2  nach  der  Festsetzung,  daß  die  Reeder  die  Transporte,  soweit  Raum  in  ihren
Schiffen  vorhanden  ist,  zu  den  vereinbarten  Frachtsätzen  zu  übernehmen  haben,
beigesetzt  ist,  „die  gleichen  Frachtsätze  verstehen  sich  auch  für  den  umgekehrten  Weg.“
7.  Hf  Im  Verlaufe  der  Geschäftsverbindung  bestritt  nun  die  Beklagte,  daß  sie
durch  den  Vertrag  die  Verpflichtung  übernommen  habe,  nicht  bloß  die  nach  Frederiksstad
  und  Hafslund  über  Hamburg,  sondern  auch  die  in  umgekehrter  Richtung
  gehenden  Transporte  auf  Reeders  Schiffen  zu  verladen.  Die  Kommanditgesellschaft
  in  Firma  B.  S.  u.  C.  in  F.  ist  in  den  Vertrag  eingetreten.  Die  von
ihr  auf  Feststellung  der  Verpflichtung,  Rechnungslegung  für  anderweitig  bewirkte
Transporte  und  Schadensersatz  erhobene  Klage  wurde  in  I.  Instanz  abgewiesen,