Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 1565 20 
ferner zum Satze von 120 Peseten für 100 kg Rein- 
ha verzoalt, der für Kakao anderer Herkunft fest- 
gesegt ist. 
Follbegünstigte Einfuhr von Kaffee aus den 
spanischen Besitzungen am Golf von Guinea. 
Nach Artikel 5 des Budgetgesetzes für die spanischen 
Lesitzungen von Westafrika für das Jahr 1913 vom 
. Dezember 1912 ist dem in den spanischen Besitzungen 
am Golf von Guinea erzeugten und von dort her- 
lommenden Kaffee für einen Zeitraum von 6 Jahren 
Nollireiheit auf der Halbinsel und den Balearen bis 
zin folgenden Mengen gewährt worden: 50 000 kg im 
  
1. Jahre, 10 000 ksg im 2. Jahre, 15 000 kg im 
3. Jahre, 20 000 kg im 4. Jahre, 25 000 kg im 
6. Jahre. tt. iai l% # 
Die diese Grenzen übersteigenden Mengen Kaffee 
umterliegen dem Zolle von 105 Pesfeten für 100 kg 
Reingewicht, der für in Fernando Po erzeugten un 
von dort herkommenden Kaffee in Nr. 688 des Zoll- 
tarifs festgesetzt ist, aber unter Abzug der von der 
Verwaltung für Kaffee-Schalen oder -Hülsen zu be- 
stimmenden Tara. - 
(Nach einem Berichte der Kaiserl. Botschaft 
in Madrid.) 
  
Vermischtes. 
  
Die Holonsalabtellung der Deutschen Londwirt- 
schaftsgeseilschatt 
wird ihre zehnte Versammlung am Mitt- 
woch, den 19. Februar, nachmittags 1 Uhr, 
im Bankettsaal des „Rheingold“, Berlin, Bellevue- 
straße 19/20, abhalten. 
Die Tagesordnung ist folgende: 
Aufnahme neuer Mitglieder. 
Bericht des Geschäftsführers. 
Preisbewerb für Baumwolle 1914. 
„WGWie hat der Tropenwirt den Boden 
für Anlage einer Pflanzung auszu- 
wählen?“" Berichterstatter: Geheimer Regie- 
rungsrat Professor Dr. WohltmannHalle. 
„Landwirtschaft in Neuguinen“ (mit 
Lichtbildern). Berichterstatter: Professor 
Preuß-Berlin. 
Wänsche und Anträge. 
— — 
e. 
W 
  
us dem wurchlichen Keden Deutsch-Ostatrtnas. 
9 Der Anschluß der deutschen evangelischen 
emeinde zu Tanga und Hinterland (Deutsch- 
frito) an die evangelische Landeskirche 
ünt üälteren preußischen Provinzen ist durch 
1i chöchsten Erlaß vom 4. Dezember 1912 ge- 
hmigt worden. 
PDie belgische eltendahn nach den eutral- 
atrihanischen Seen. 
. Im belgischen Kolonialministerium find sehr 
daunicdigende Nachrichten Üüber die Bahn nach 
troßen Seen eingelaufen. Auf dem Ober- 
des Kongo war als unvermeidliche Folge 
un Systemwechsels eine mehrere Monate lang 
mialernde Berkehrsstörung eingetreten. Sie hatte 
Antunft des Eisenbahnmaterials verzögert und 
  
so das Personal des dritten Abschnittes von 
Kabalo zum Tanganyika zur Untätigkeit ver- 
urteilt. » 
Diese Verkehrsstauung ist jetzt behoben. Vier 
Schiffe von je 500 Tons — demnächst kommt 
noch ein fünftes hinzu — bringen regelmäßig 
Schienen und Brückenmaterial heran. Zur Zeit 
ist der Schienenstrang bereits bis Kilometer 40 
vorgestreckt, während die Erdarbeiten bis Kilo- 
meter 160, d. h. bis auf eine Entfernung von 
nur noch 140 km vom Tanganyiko, vollendet sind. 
Nach den Versicherungen des Ingenieurs 
Adam soll der Tanganyika noch vor Dezember 
1913 erreicht werden, also etwas früher als der 
deutsche Schienenstrang, der von der Ostküste 
ausgehend, in Kigoma auslaufen soll. 
(Aus „Le Journal du Congo“, Nr. 6, 
vom 9. Nov. 1912.) " 
flacherltqllenlichenKoloalalvenvalusaw 
Durch Gesetz vom 16. Dezember 1912 wird 
die Einrichtung eines Kontokorrents zwischen 
dem Staatsschatze und dem Kolonial= 
ministerium bis zur Höchstgrenze von 50 Mil- 
lionen Lire genehmigt, und zwar zur Ausführung 
öffentlicher Arbeiten — einschließlich der Errichtung 
von Dienstgebäuden — und zur Schaffung der 
erforderlichen Verwaltungsorganisationen in Tri- 
politanien und der Cyrenaika, endlich zur 
Bestreimng derjenigen Ausgaben des Kolonial- 
ministeriums, welche die durch Gesetz vom 6. Juli 
1912 bewilligte Summe von 200 000 Lire über- 
steigen. 
Durch Königliche Dekrete wird jeweils auf 
Beschluß des Ministerrats festgesetzt werden, in- 
wieweit von der durch das vorliegende Gesetz 
erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht werden 
soll und welche der Beträge, die für die im neuen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.