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Die Sitzungen sämtlicher Gerichte sind öffent-
lich, soweit nicht ausnahmsweise der Ausschluß
der Offentlichkeit bei Gefährdung der Sittlichkeit
oder der öffentlichen Ordnung zulässig ist. Bei
allen Gerichten sind Gerichtschreiber bestellt; der
Gerichtschreiber bei dem Friedensgericht mit er-
weiterter Kompetenz ist zugleich Notar und Mo-
biliartaxator.
Die in letzter Instanz erlassenen Erkenntnisse
aller französischen Gerichte können mittels eines
Kafsationsgesuches in den im Gesetz besonders be-
stimmten Fällen angefochten werden. Uber das
beuach entscheidet der Kassationshof.
Die
wiul lch besondere Gerichte (tribunaux in-
digèenes) ausgeübt. Diesen unterstehen alle Per-
sonen, die nicht den franzöfischen Gerichten unter-
worfen sind.
An dem Hauptort eines jeden Verwaltungs-
bezirks ist ein Eingeborenengericht eingerichtet, be-
stehend aus dem Vorsteher des Verwaltungs-
bezirks als Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern mit
beratender Stimme. Die Beisitzer. sind ein Euro-
päer und ein Eingeborener oder zwei Eingeborene.
Der Vorsitzende kann unter Umständen von der
Zuziehung der Beisitzer absehen. Die Einrichtung
des Staatsanwalts und des Gerichtschreibers be-
steht nicht.
Eingeborenengerichtsbarkeit «
TO
Die Gerichte erkennen in Zivilsachen unter
Anwendung des örtlichen Gewohnheitsrechtes in
erster und letzter Instanz.
In Strafsachen können nur Todesstrafe, Ge-
fängnisstrafe und Geldstrafe verhängt werden.
Die Entscheidungen der Gerichte, die eine höhere
Strafe als zwei Jahre Gefängnis aussprechen,
bedürfen der Bestätigung durch den Bestätigungs-
gerichtshof a chambre d'’homologation). Dieser
besteht aus den Mitgliedern des Berufungs-
gerichtshofes sowie zwei weiteren vom General-
gouverneur ernannten Beamten. Die der Be-
stätigung bedürfenden Erkenntnisse werden dem
Gerichtshof durch den Generalstaatsanwalt vor-
gelegt. Die Erkenntnisse, die der Bestätigung
nicht bedürfen, ergehen in erster und letzter Instanz,
jedoch kann der Generalstaatsanwalt Aufhebung
beim Bestätigungsgerichtshofe beantragen. Ein
weiteres Rechtsmittel findet in Strafsachen nicht
att.
Alle Urteile ergehen auch hier in öffentlicher
Sitzung. Ablehnung der Richter sowie Strafvoll-
streckungsverjährung sind ausgeschlossen. Die Vor-
sitenden find auch mit den Ermittlungen und
Untersuchungen betraut und können ihre Besug-
nisse unter ihrer Verantwortung und Aussicht auf
ihnen unterstellte Zivil= und Militärbeamte über-
tragen.
Kolonlale Literatur.)
VIII.
Die el Bücher, deren B.
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Kolonialwirtschaft.
Kamerun-Post. Upebhing u. einziges Organ
die wirtschaftl. Interessen deutsch. Slaan für
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Hamburg:
2
Agrarkreditaufgaben in Deutsch-Süd--
Der 6 e 263—270. 138
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un b Robert de: Le Libérin et les puissa-
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rimé par le Mi-
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b-Ostafrik
nbe Denell Alnn 18. —“*5 2. Aufl.
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vestafrika.
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Kolopialmsehte. (Mit 4 Kartenskizzen.) 1. A
sich die Redaktion durchaus vorbehllt, werden unter kelnen Umständen zurückgesandt.
Simon, Kurt: Spanien und Portugal als See- und
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burg: Hermes 1913. XIV, 320 8. 5, 50 A. s80o. so
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