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Rolonialrechtliche entscheidungen.
. Ur.5.
Huszug aus dem Urten des Königlich. r Londgerichts I in Berlin Gé6. Ziviikammer) vom
4. 4. Dal 1909.
1. Auch Reichsangehörige dürfen aus den
Schutzgebieten ausgewiesen werden. ·
2. Das Freizügigkeitsgesetz vom 1. November
1867 gilt nicht in den Schutzgebieten.
Der Kläger, ein Reichsan ehöriger und 8
maliger Farmer in Deutsch-Südwestafrika, ist
wegen wiederholter Sittlichkeitsvergehen vom 4%
verneur aus dem Schutgebien ausgewiesen worden.
hat den Reichs fiskus vor dem Landgericht in
Berlin auf Leistung eines Schadenseriatzes verklagt, weil
bie Au Swei isung ungeseglich gel#esen "ei. Sstület
aus, daß R. Eichsange börige nicht aus den Schutz-
gebieten ausgewiesen werden dürften, a ndernfaus aber
die Ausweisungsbefugnis nur dem Kaiser ebs. Träger
der Schutzgewalt zusebee der- sie nicht auf den Gou-
verneur übertragen habe. Er hält den Meichofisens
für boisiolegitinriert weil das Reichs-Kolonialamt,
eine Reichsbehörde, die Ausweisungsverfügung als
Beschwerdeinstanz bestätigt habe.
Der Beklagte hat die — des Rechts-
weges, seine Pasfolegitim tion und die Ungesetzlichkeit
der Ausweisung bestri
Das Landgericht bet- die Klage abgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Nach den dem Kaiser in Deutsch Südwestafrika
.9 Hoheitsrechten, die, nur beschränkt durch
s Gesetz. bon den Beamten ausgeführt werden, ist
das Ausweisung, soweit sie im ordnungsmäßigen
Berwaltungswege erfolgt, auch gegenüber Reichs.
deutschen zulässig. Die durch die örtlichen Ver-
Nr. 6.
hältniss e in den Schutzgebieten bedingte, stãrlere Aus-
gestaltung der Verwaltungsbefugnisse, die in der
een Behörden, aus Zweck-
mä ichekssnchen. n Freizügigkeit zu be-
schränken. Eine unbedingte Freizügigkeit ist in den
Schutzgebieten nicht eingeführt. Die Ubertragung der
für Deutschland geltenden Freizügigkeit auf die Schutz-
gebiete wäre schon deshalb verfehlt, weil die Schutz-
gebiete staaterechtlichm nicht als ugehörig zum deutschen
Reiche anzusehen Die reisngigleit kann nur
örtliche Geltung für das hiche Srhn anspruchen.
Sie ist kein dem —* Fwershalcches
Recht, das ihn in das — begleitet. Demgegen-
über kann das Freizügigkeitsgesetz hicht in dem
Schutarbiet Freifügig gelten G# 10 K.G
88 Sch.G.G.). Nur die privatrechtlichen 1 . der-
Reichsgesetze und der ergänzenden Gesetze, soweit das
bürgerliche Recht in Frage kommt, gelten in den Schutz-
ebieten. Das Freisügigleits esetz aehirt dem öffent-
ichen Rechte an, engi rschriften, welche
dem Gesa b e. d Ratte nicht aber
bei denen das Iuteresse der düdienen im Vorkertran-.
sebt. Ggh Dernburg, Bürgerliches Gesesbuch. —
) Zutreffend führt deshalb
der Lellage
556 54%% urch die Möglichkeit des Erwerbs
Reichsangehörigkeit noch nichts über den Inhalt
die Natur des erworbenen Rechts gesagt ist. Dies
bleibt vielmehr dem öffentlichen Nechte vorbehalten.
Nach alledem rechtfertigt sich die Abweisung der
age .
Kuszug aus dem Uctell des es E—-# Kommervperichts (11. Sio#lsenat) vom
3. dezember
1. Der Rechtsweg ist für einen Anspruch auf
Schadenersatz wegen Ausweisung aus einem
Schutzgebiet zulässig.
2. Das preußische Gesetz über die Zulässigkeit
des Rechtsweges in Beziehung auf polizei-
liche Verfügungen vom 11. Mai 1842 enthält nicht
Vorschriften über das Verfahren in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, sondern grenzt die
sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden gegenüber
derjenigen der Gerichte ab und gehört dem preußi-
schen Staatsrecht an. Es gilt daher nicht in
den Schutzgebieten.
3. Gegenüber einer Klage auf Schadenersatz
wegen Ausweisung aus einem Schutzgebiet ist
der Reichsfiskus nicht passivlegitimiert. Der
eine Ausweisungsverfügung des Gouverneurs bestäti-
gende Beschwerdebescheid des Reichs-Kolonial=
amts ist auch ein Akt der „Verwaltung eines
Schutzgebiets“, für den, sofern überhaupt eine Ver-
bindlichkeit des Fiskus begründet wäre, nur der
Landesfiskus des Schutzgebiets haftete.
5 des Gesetzes über die Einnahmen und Aus-
gaben der Schutzgebiete vom 30. März 1802 (Reichs-
Gesetzbl. S. 369).
Der Sachverhalt, ist dtt gleiche wie in Nr--ö der
Koloniolrechtlichen En ungen.
Die gegen das Urteil des Landgerichts (Nr. 5)
eingelegte Berufung hat das ““*. t aus fol-
genden Gründen zurückgewiesen
Der Kläger behauptet, daß seine Ausweisung aus
Deutsch-Südwestafrika ungesetzlich gewesen sei, und
will sich an den Fiskus des * en Reichs wegen
6 des em durch die Ausweisung verursachten
shealten nn für diesen Anspruch ist zu-
raniis- es handelt siche um eine bür erliche Rechts-
rt . 6x srunh gu
einen vermögensrechtlichen Anspruch (Haftung de -
Uagten für das o7 Verschulden eines Dritten).
e Einw welche vom Bellagten gegen
die Rüseret des Fee 65 — dem 86 des
Pren ußischen Gesetzes vom 11. Mai 1842 herge-
eitet werden, sind verfehlt. Dieses Gesetz gil#t über
haupt nicht in den Schutzgebieten. Voch
des Schutzebietsgesetes vom 10. September 1
gelten in Schutzgebieten die im § 7 des Gesetzes