Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 468 20 
hebung der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr europäischen Rindviehs, vom 4. Sep 
tember 1911 (Amtsbl. Nr. 21, Kol. Bl. 1912, S. 2) folgendes bestimmt: 
§ 1. Die Einfuhr von Rindvieh oder anderen Zweihufern aus Deutschland in das Schutz- 
gebiet ist nur mit Genehmigung des Reichskanzlers und unter der Bedingung zulässig, daß das Viey 
einer zweiwöchigen Beobachtung in einer Beobachtungsanstalt in Hamburg und einer vierwöchigen 
Beobachtung im Schutzgebiet selbst unterworfen wird. 
Die Einfuhr von Rindvieh oder anderen Zweihufern aus anderen europäischen Ländern in 
das Schutzgebiet Kamerun ist verboten. 
§ 2. Wer aus Deutschland Rindvieh oder andere Zweihufer in das Schutzgebiet einzuführen 
beabsichtigt, hat nach eingeholter Genehmigung des Reichskanzlers dem Gouvernement mindestens 
3 Monate vor Ankunft des betreffenden Schiffes die Zahl und Art der einzuführenden Tiere anzuzeigen. 
3. Die im Einzelfall erforderlichen Absperrungs= und Aufsichtsmaßregeln werden durch 
die vom Gouverneur beauftragte Behörde getroffen. 
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die nach Maßgabe des § 3 getroffenen Anordnungen 
werden, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, 
mit Geldstrafe bis zu 500 . bestraft. 
§ 5. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Buea, den 15. November 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: 
Meyer. 
Ausführungsbestimmungen des GCouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. 
das Verbot gewisser Kreditgeschäfte im Gummihandel (sog. Trust-Geschäfte), 
vom 15. Movember 1912.) 
Vom 28. Dezember 1912. 
(Amtsblatt 1913, Nr. 1. S. 1.) 
Zur Ausführung der Verordnung, betr. das Verbot gewisser Kreditgeschäfte im Gummi- 
handel (sog. Trust-Geschäfte), vom 15. November 1912 (Amtsbl. S. 359) wird folgendes bestimmt: 
1. Die in § 4 der bezeichneten Verordnung vorgesehene Anmeldung hat folgende Angaben 
zu enthalten: 
1. Zeit und Art des Geschäftsabschlusses; 
2. Name (in Ansehung Eingeborener auch die Stammeszugehörigkeit) und Wohnort 
oder Aufenthaltsort des Gläubigers; 
3. Name (in Ansehung Eingeborener auch die Stammeszugehörigkeit) und Wohnort 
oder Aufenthaltsort des Schuldners; 5 
4. die Höhe des Vorschusses in Mark oder, bei Warenvorschuß, den Wert der Waren 
in Mark; 
5. den Umfang der vereinbarten Gegenleistung in Gummi. 
2. Außer diesen Angaben sind alle zu ihrer etwa später notwendig werdenden Feststellung 
dienlichen Beweismittel nach Möglichkeit bereits bei der Anmeldung vorzulegen oder näher zu 
bezeichnen. 
3. Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen. 
4. Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Krast. 
Buea, den 28. Dezember 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: 
Dr. Meyer. 
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1913, Nr. 3, S. 90.
	        
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