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§5#2.
Im Sinne von § 1 stehen die Land= und Seemacht, die Festungen sowie
die Kriegsführung eines mit dem Deutschen Reiche verbündeten Staates der Land-
und Seemacht, den Festungen sowie der Kriegsführung des Deutschen Reiches gleich.
6 3.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 mit seiner Verkün-
dung in Kraft.
ß 4.
Der Zeitpunkt, mit dem das gegenwärtige Gesetz außer Kraft tritt, wird
durch Regierungs-Verordnung bestimmt.
Gegeben Schlosß Osterstein, am 6. November 1915.
i Cet) Heinrich CXVII.
(ggez) v. Meding.
21. Landtagsabschied
für den 25. außerordentlichen Landtag.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXW. Neuß Aelterer Linie urkunden
Mir Heinrich der Siebenundzwanzigste
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
r. . 2.
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie:
Am Schlusse des von Uns auf den 18. Oktober I. Js. einberufenen XXV.
außerordentlichen Landtags des Fürstenkums eröffnen Wir in Gemäßheit des § 85