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scheiden, und im § 5, daß in betreff der Versorgungs-=
ansprüche der den Schutztruppen zugeteilten Militär-
personen und ihrer Angehörigen, soweit sie dem Heere
angehörten, die Bestimmungen, welche für die aus den
Etats für die Verwaltung des Reichsheeres besoldeten
Militärpersonen gelten, und soweit sie der Kaiserlichen
Marine angehörten, die Bestimmungen für die aus
dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen mit den
echtehenden. Maßgaben Anwendung finden. Der §7
Al
„Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben
die Bezüge in den Schutztruppen außer Betracht.
Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldaten-
standes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen
Beamten werden alspensionsfähiges Diensteinkommen
die Gebührnisse zugrunde gelegt, welche ihnen nach
ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fortsetzung
ihres Dienstverhältnisses in der Heimat, zugestanden
hätten. Soweir sie in ihrer früheren Stellung ein
Diiensteinkommen nicht gehabt haben, wird der der
Berechnung der Pension zugrunde zu legende Betrag
vom Reichskanzler bestimmt."“
Das Berunfungsgericht ist der Ansicht, daß der
Kläger, da er aus dem Heere hervorgegangen und bei
seiner Zuteilung zur Schutztruppe Feldwebel und Zahl-
meisteraspirant bei einem preußischen Infanterie-Regi-
ment war, bei Fortsetzung seines Dienstverhältnisses
in der Heimat auch in der Raugstufe der Feldwebel
verblieben sein würde, in berref. seiner Versorgungs-=
unstrüche nach den §§ 5 und 7 des Gesetzes vom
8. Juli 1896 nur als Feldwebel, Luch als Deckoffizier
* werden könne. Die Worte des § 7 „nach
ihrem Dienstalter und ihrer ecegen vor den
Worten „bei Fortsetzung ihres Dienstverhält-
nisses in der Heimat“ seien nicht auf das Dienst-
alter und die Charge in der Schutztruppe, sondern
auf das Dienstalter und die Charge bei Fortsetzung
des Dienstverhältnisses in der Heimat zu be-
ziehen.
Diese auf unrichtiger Gesetzesauslegung beruhende
Ausführung kann nicht gepbiligt werden. Der Sinn
des § 7 ist vielmehr der, daß die genannten Militär-
personen und Beamten nach ihrem Dienstalter und
übrer Charge, die sie bei der Schutztruppe er-
langt haben, Pension erhalten auf Grund der Ge-
bührnisse, die ihnen bei Fortsetzung ihres Dienstver-
hältnisses in der Heimat zugestanden hätten.
Hierfür spricht schon der Wortlaut. Das Gesetz
spricht nicht von der Charge, welche die Militärper-=
sonen bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der
Heimat erlangt hätten, sondern verweist für die Be-
messung der Höhe der Pension auf die Gebührnisse,
welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer Charge,
bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimat,
zugestanden hätten. Es hängt dies damit zu-
Haumen, daß nach der Bestimmung im ersten Satze
#8 bei Bemessung der Höhe der Pension die Be-
Sige in den Schutztruppen außer Betracht bleiben
sollen. Mit Räücksicht hierauf war eine Vorschrift
darüber erforderlich, welche Gebührnisse der Bemessung
der Höhe der Pension zugrunde gelegt werden sollen.
Dagegen bestimmt der § 7 nicht, daß die Beförderung,
welche den Militärpersonen während ihrer Zugehörig-
keit zur Schutztruppe zuteil wird, bei der Pensionierung
außer Betracht bleiben und an deren Stelle die Charge
zugrnde gelegt werden soll, welche die Militärpersonen
ei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimat
erlangt haben würden. ne solche Regelung kann
auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein, da sie die
größte Rechtsunsicherheit zur Folge haben müßte: denn,
alter Stehenden der Regel
welche Charge der in den Ruhestand Tretende bei
Fortsetzung seines Dienstverhältnisses in der Heimat
erreicht haben würde, ist ungewiß. Auch dadurch
werden die Schwierigkeiten nicht gehoben, daß man
auf die Charge verweist, welche ie in gleichem Dienst-
nc, o er nach dem ge-
wöhnlichen Lauf der Dinge In jedem Falle
müßten in dem Gesetz ere, darüber getroffen
sein, von wem und in welch se die Feststellung
der Charge zu erfolgen härte. Die Feshttenorn könnte
nur von der vorgesetzten Behörde geschehen, und sie
müßte der Beschreitung des Rechtsweges vorhergehen.
An solchen Bestimmungen fehlt es aber.
Das Berufungsgericht erwägt: Das Wort „Charge“
könne —– auf die bei der Schugtrupne inne-
gehabte Charge gehen, weil es parallel dem Worte
Behab h gepchech sei. und es ganz ausgeschlossen
erscheinen müsse, daß hier das Dienstalter bei der
Schutztruppe gemeint sei, in dem dann bestimmt
wärc, daß die in der Heimat vor dem Eintritt in die
Schutztruppe absolvierte Dienstzeit nicht berücksichtigt
werden dürfe. Diese Erwägung geht fehl. Denn der
Dienst bei der Schutztruppe soll in betreff der Ver-
sorgungsansprüche, i Fortsetzung des Dienstes im
eer der rlichen Marine angesehen werden:
die Dienstzeit ist alse — abgesehen von Ausnahmen —
vom Eintritt in das Heer an zu rechnen. Hiermit
stimmt der § 3 des Gesetzes überein, wonach den den
Schutztruppen zugeteilten deutschen Militärpersonen
und Beamten der Rücktritt in das Heer, und soweit
sie der Kaiserlichen Marine angehörten, in die Marine
bei Wahrung ihres Dienstalters unter der Vor-
aussetzung ihrer Tauglichkeit vorbehalten bleibt.
Zur Unterstützung der bisherigen Ausführungen
ist auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom
7. Juli 1896 (N. G. Bl. S. 187) und auf die Begründung
zu § 7 Abs. 1 hinzuweisen. Der Grundcharakter der
früheren Organisation nach dem Gesetz vom 22. März
1891 lag in der #? Lorch hrift der organisatorischen Be-
stimmungen, daß d e Schutztruppe in bezug auf mili-
tärische kuse und Disziplin dem Reie 95-Marine-
Amt, in betr ge Verwaltung und der Verwendung
dem hobetrest de (Landeshauptmann) und weiterhin
dem Auswärtigen Amt, Kolonialabteilung, unterstand.
Hieraus ergab sich ein Nebeneinanderbestehen zweier
Organe sowohl an der Zentralstelle wie in der einzelnen
kolonie. Für die in den Schutzgebieten noch immer
vorhandenen und für unabsehbare Zeit zu erwartenden
außerordentlichen Verhältnisse bedurfte es aber, wie
eine mehrjährige Erfahrung gelehrt hatte, einer ander-
weitigen Organisation. Man konnte sich der Erlenntnis
nicht verschbteßen, daß die Leitung der militärischen
und der Zivilangelegenheiten in der Kolonie eine ein-
heitliche sein müsse. Um dies herbeizuführen, bedurfte
es einer Anderung des Gesetzes vom 22. März 1891,
betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Teutch
Ostafrika, und des Gesetzes vom 9. Juni 1895, be-
treffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwest-
afrika und für Kamerun. Die Anderung erfolgte durch
das Gesetz vom 7. Juli 18 4G. Bl. S. 187), und
die neue Redaktion der Gesetze wurde vom Reichs-
kanzler auf Grund der im Art. VII des Gesetzes vom
7. Juli 1896 enthaltenen Ernschtigung am 18. Juli
1896 bekannt gemacht (R. G. B 653). Der charak-
teristische Unterschied des -*—— er ees von dem
früheren gesetzlichen Zustand, besteht darin, daß, während
bisher die deutschen Militärpersonen der Schutztruppen
als abkommandierte Angehörige der Marine
galten, sie nach dem neuen Gesetz völlig aus dem
Heere oder, soweit sie der Kaiserlichen Marine
angehörten, aus dieser ausscheiden. In engem