Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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scheiden, und im § 5, daß in betreff der Versorgungs-= 
ansprüche der den Schutztruppen zugeteilten Militär- 
personen und ihrer Angehörigen, soweit sie dem Heere 
angehörten, die Bestimmungen, welche für die aus den 
Etats für die Verwaltung des Reichsheeres besoldeten 
Militärpersonen gelten, und soweit sie der Kaiserlichen 
Marine angehörten, die Bestimmungen für die aus 
dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen mit den 
echtehenden. Maßgaben Anwendung finden. Der §7 
Al 
„Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben 
die Bezüge in den Schutztruppen außer Betracht. 
Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldaten- 
standes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen 
Beamten werden alspensionsfähiges Diensteinkommen 
die Gebührnisse zugrunde gelegt, welche ihnen nach 
ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fortsetzung 
ihres Dienstverhältnisses in der Heimat, zugestanden 
hätten. Soweir sie in ihrer früheren Stellung ein 
Diiensteinkommen nicht gehabt haben, wird der der 
Berechnung der Pension zugrunde zu legende Betrag 
vom Reichskanzler bestimmt."“ 
Das Berunfungsgericht ist der Ansicht, daß der 
Kläger, da er aus dem Heere hervorgegangen und bei 
seiner Zuteilung zur Schutztruppe Feldwebel und Zahl- 
meisteraspirant bei einem preußischen Infanterie-Regi- 
ment war, bei Fortsetzung seines Dienstverhältnisses 
in der Heimat auch in der Raugstufe der Feldwebel 
verblieben sein würde, in berref. seiner Versorgungs-= 
unstrüche nach den §§ 5 und 7 des Gesetzes vom 
8. Juli 1896 nur als Feldwebel, Luch als Deckoffizier 
* werden könne. Die Worte des § 7 „nach 
ihrem Dienstalter und ihrer ecegen vor den 
Worten „bei Fortsetzung ihres Dienstverhält- 
nisses in der Heimat“ seien nicht auf das Dienst- 
alter und die Charge in der Schutztruppe, sondern 
auf das Dienstalter und die Charge bei Fortsetzung 
des Dienstverhältnisses in der Heimat zu be- 
ziehen. 
Diese auf unrichtiger Gesetzesauslegung beruhende 
Ausführung kann nicht gepbiligt werden. Der Sinn 
des § 7 ist vielmehr der, daß die genannten Militär- 
personen und Beamten nach ihrem Dienstalter und 
übrer Charge, die sie bei der Schutztruppe er- 
langt haben, Pension erhalten auf Grund der Ge- 
bührnisse, die ihnen bei Fortsetzung ihres Dienstver- 
hältnisses in der Heimat zugestanden hätten. 
Hierfür spricht schon der Wortlaut. Das Gesetz 
spricht nicht von der Charge, welche die Militärper-= 
sonen bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der 
Heimat erlangt hätten, sondern verweist für die Be- 
messung der Höhe der Pension auf die Gebührnisse, 
welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer Charge, 
bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimat, 
zugestanden hätten. Es hängt dies damit zu- 
Haumen, daß nach der Bestimmung im ersten Satze 
#8 bei Bemessung der Höhe der Pension die Be- 
Sige in den Schutztruppen außer Betracht bleiben 
sollen. Mit Räücksicht hierauf war eine Vorschrift 
darüber erforderlich, welche Gebührnisse der Bemessung 
der Höhe der Pension zugrunde gelegt werden sollen. 
Dagegen bestimmt der § 7 nicht, daß die Beförderung, 
welche den Militärpersonen während ihrer Zugehörig- 
keit zur Schutztruppe zuteil wird, bei der Pensionierung 
außer Betracht bleiben und an deren Stelle die Charge 
zugrnde gelegt werden soll, welche die Militärpersonen 
ei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimat 
erlangt haben würden. ne solche Regelung kann 
auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein, da sie die 
größte Rechtsunsicherheit zur Folge haben müßte: denn, 
  
  
alter Stehenden der Regel 
  
welche Charge der in den Ruhestand Tretende bei 
Fortsetzung seines Dienstverhältnisses in der Heimat 
erreicht haben würde, ist ungewiß. Auch dadurch 
werden die Schwierigkeiten nicht gehoben, daß man 
auf die Charge verweist, welche ie in gleichem Dienst- 
nc, o er nach dem ge- 
wöhnlichen Lauf der Dinge In jedem Falle 
müßten in dem Gesetz ere, darüber getroffen 
sein, von wem und in welch se die Feststellung 
der Charge zu erfolgen härte. Die Feshttenorn könnte 
nur von der vorgesetzten Behörde geschehen, und sie 
müßte der Beschreitung des Rechtsweges vorhergehen. 
An solchen Bestimmungen fehlt es aber. 
Das Berufungsgericht erwägt: Das Wort „Charge“ 
könne —– auf die bei der Schugtrupne inne- 
gehabte Charge gehen, weil es parallel dem Worte 
Behab h gepchech sei. und es ganz ausgeschlossen 
erscheinen müsse, daß hier das Dienstalter bei der 
Schutztruppe gemeint sei, in dem dann bestimmt 
wärc, daß die in der Heimat vor dem Eintritt in die 
Schutztruppe absolvierte Dienstzeit nicht berücksichtigt 
werden dürfe. Diese Erwägung geht fehl. Denn der 
Dienst bei der Schutztruppe soll in betreff der Ver- 
sorgungsansprüche, i Fortsetzung des Dienstes im 
eer der rlichen Marine angesehen werden: 
die Dienstzeit ist alse — abgesehen von Ausnahmen — 
vom Eintritt in das Heer an zu rechnen. Hiermit 
stimmt der § 3 des Gesetzes überein, wonach den den 
Schutztruppen zugeteilten deutschen Militärpersonen 
und Beamten der Rücktritt in das Heer, und soweit 
sie der Kaiserlichen Marine angehörten, in die Marine 
bei Wahrung ihres Dienstalters unter der Vor- 
aussetzung ihrer Tauglichkeit vorbehalten bleibt. 
Zur Unterstützung der bisherigen Ausführungen 
ist auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 
7. Juli 1896 (N. G. Bl. S. 187) und auf die Begründung 
zu § 7 Abs. 1 hinzuweisen. Der Grundcharakter der 
früheren Organisation nach dem Gesetz vom 22. März 
1891 lag in der #? Lorch hrift der organisatorischen Be- 
stimmungen, daß d e Schutztruppe in bezug auf mili- 
tärische kuse und Disziplin dem Reie 95-Marine- 
Amt, in betr ge Verwaltung und der Verwendung 
dem hobetrest de (Landeshauptmann) und weiterhin 
dem Auswärtigen Amt, Kolonialabteilung, unterstand. 
Hieraus ergab sich ein Nebeneinanderbestehen zweier 
Organe sowohl an der Zentralstelle wie in der einzelnen 
kolonie. Für die in den Schutzgebieten noch immer 
vorhandenen und für unabsehbare Zeit zu erwartenden 
außerordentlichen Verhältnisse bedurfte es aber, wie 
eine mehrjährige Erfahrung gelehrt hatte, einer ander- 
weitigen Organisation. Man konnte sich der Erlenntnis 
nicht verschbteßen, daß die Leitung der militärischen 
und der Zivilangelegenheiten in der Kolonie eine ein- 
heitliche sein müsse. Um dies herbeizuführen, bedurfte 
es einer Anderung des Gesetzes vom 22. März 1891, 
betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Teutch 
Ostafrika, und des Gesetzes vom 9. Juni 1895, be- 
treffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwest- 
afrika und für Kamerun. Die Anderung erfolgte durch 
das Gesetz vom 7. Juli 18 4G. Bl. S. 187), und 
die neue Redaktion der Gesetze wurde vom Reichs- 
kanzler auf Grund der im Art. VII des Gesetzes vom 
7. Juli 1896 enthaltenen Ernschtigung am 18. Juli 
1896 bekannt gemacht (R. G. B 653). Der charak- 
teristische Unterschied des -*—— er ees von dem 
früheren gesetzlichen Zustand, besteht darin, daß, während 
bisher die deutschen Militärpersonen der Schutztruppen 
als abkommandierte Angehörige der Marine 
galten, sie nach dem neuen Gesetz völlig aus dem 
Heere oder, soweit sie der Kaiserlichen Marine 
angehörten, aus dieser ausscheiden. In engem 
  
  
 
	        
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