Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  98.  1917.  681

5  7.  -.  -,,..
Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  (Landeskohlenstelle)  kann  die  ihr  nach
den  §§  1—6  zustehenden  Rechte  und  Pflichten  ganz  oder  zum  Teil,  insbesondere  auch
rüccksichtlich  einzelner  Arten  von  Brennstoffen  an  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung
oder  die  Ortsobrigkeiten  übertragen.  '
§8.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmung  dieser  Bekanntmachung  werden  mit
Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

96  9.  .
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.
Schwerin,  den  4.  Juni  1917.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
v.  Blücher.  v.  Böhl.  Capobus.

(2)  Bekanntmachung  vom  13.  Juni  1917  zur  Ausführung  der  Verordnung  des
Reichskanzlers  vom  6.  Juni  d.  Is.  über  Schilfrohr.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  6.  Juni  d.  Isüber
  Schilfrohr  (R#l.  S.  476)  wird  folgendes  bestimmt:

J.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen
Kommunalverband.  Die  §§&  5—11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
  vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
29.  Juni  1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  —  Rbl.
Nr.  118  —  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes
  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen,
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Die  in  der  Verordnung  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  übertragenen
  Befugnisse  können  durch  den  Vorstand  wahrgenommen  werden.

II.

Zuständige  Behörden  im  Sinne  der  §8§  2  und  3  sind  für  das  ganze  Gebiet
des  ihnen  zugewiesenen  Aushebungsbezirks  die  auf  Grund  der  Verordnung  vom