Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

601 2O 
die Kulturen zu interessieren. Auch verschiedene Zucker- 
fabriken, die landwirtschaftliche Versuchsstationen unter- 
halten, haben auf Anregung der Regierung versuchs- 
weise Launewolplantay angelegt. Über das Er- 
gebnis verlautet, daß 1 Hektar etwa 18,5 dz Rohbaum- 
wolle liefert, aus denen sich etwa 6 dz entkernte Baum- 
wolle im Werte von 850 wen herstellen llasten sollen. 
Die amerikanische Baumwolle soll im letzten Jahre 
durch Taifune fast verichtet worden sein. znd. da diese 
Stürme Formosa jeden Sommer 2 bis 3 mal heimzu- 
suchen pflegen, so bürfte man * Baumwollkultar auf 
der Insel eine schlechte Prognose zu stellen berechtigt 
sein, zumal dort auch die Gefahr des Insektenfraßes 
roß ist. 
9 Ach Vorstehendem dürften auch im günstigsten 
Falle Jchrzehnte vergehen, bis die inländische Pro- 
duktion sich bei der Versorgung des japanischen Baum- 
wollmarkts fühlbar macht. 
(Bericht des Kaherrl. Konsulats in Nagasaki.) 
  
Angola. 
Verbot des Verkaufs von Weingeist, Brannt- 
wein und ähulichen Getränken an eingeborene 
dliche Arb 
Nach einer ahen des Gsieralgonverneurs 
ist der Verkauf von Weingeist, Branntwein oder von 
irgendwelchen destillierten weingeisthaltigen Cekränken 
an Arbeiter landwirtschaftlicher Betriebe in Verkaufs- 
läden oder Gebäuden, die den Besitzern dieser Güter 
gehören, oder, sofern sie den betreffenden Besitzern 
nicht gehören, im Bezirke ihrer Besitzungen oder in 
einem Umkreis von weniger als 3 km gelegen sind, 
verboten. 
(Boletim Olicial da Provincia de Angola.) 
Begünstigung von Unternehmungen für die 
autschukgewinnung. 
Der Ghenantchunr hat zur Hebung der 
Kautschukausbeutung gegenüber der primitiven Ge- 
winnung des Kautschuks durch die Eingeborenen sowie 
zur Heranziehung des europäischen Unternehmertums 
verordnet, daß Gesellschaften, die sich in der Provinz 
oder außerhalb derselben zur Gewinnung und Be- 
reitung von Kautschuk unter Verwendung von Ma- 
schinen bilden — Wr der Kautschuk von in diesen 
Gebieten wachsenden #flenngen mrd Lianen (da 
racha das ervas e das lianas) gewonnen wird —, be- 
willigt werden sollen: 
a) ein Landgebiet, das nicht größer als 10 000 
Hektar ist 
b) zu vier solcher Gebiete, jedes nicht größer 
als 10 000 Hektar. sobald diese Gesellschaften dartun, 
daß sie in dem gemäß Absatz a bewilligten ersten Ge- 
biete die Maschinen eingerichtet haben und daß sie 
Kautschuk erzeugen und ausführen, der weniger als 
6 v. H. Unreinigkeiten enthält, worin jedoch Feuchtig- 
keit und Harz nicht inbegriffen sind; 
c) Befreiung vom Einfuhrzolle für die eingeführten 
Maschinen, die zur Extraktion und Bereitung des 
Kauesshene bestimmt sind und innerhalb des bewilligten 
Gebiets aufgestellt werden sollen. enda.) 
Regelung der Einfuhr von vergälltem und 
zu pharmazentischen Zwecken bestimmtem 
Weingeist. 
Der Generalgouverneur hat unter Bezugnahme 
auf die Verordnung vom 27. Mai 1911*) und mit 
) al. „D. Kol. Bl.· 1812. 
  
S. 177 f. 
  
Rücksicht darauf, daß sich die bisher für Angola gelten- 
den Bestimmungen der im Bezirke von Lourengo 
Marques gültigen Verordnung vom 10. Oktober 1902 
als nicht ausreichend erwiesen haben, unter dem 
26. März 19138 neue Bestimmungen für die Einfuhr 
von vergälltem und von zu pharmazeutischen Zwecken 
bestin ztem Alkohol erlassen. 
anach sind Anträge auf Erlaubnis r Einfuhr 
von Danachw der zum Gebrauch und zur Verwendung 
als Keilmittel bestimmt ist, an die Lberverwoliunge 
behörde zu richten, der die Erteilung der Erlaubnis 
zusteht. . piere können nur der Generalgouverneur 
und die Distriktsgouverneure erteilen. 
Die Erlaubnisscheine gelten für die Person. sind 
nicht ähbertragar und gelten nur für ein Ja 
Für die Einfuhr des vergällten * finden 
die gleichene „Bestimmungen Anwen 
Na r Vorschrift für die Vertäuung. welcher 
der zur Einfor bestimmte vergällte Branntwein unter- 
liegt, find zu verwenden auf 1007 Weingeist von mehr 
36 683 „Bemtesimalgrod, bei einer Temperatur von 
15 Zenti 
Gewöl klre Methylen Glettlene re- 
tar) 
  
  
gulam 27 
Schwerbenzin (benzina pesada da 12 
lha) ... 
Berggrun (verde malaquite) 2 Dezigramm. 
(Ebenda.) 
Südafrikanische Union. 
Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen für 
Pferde aus Deutsch-Südwestafrika. 
Die Bekanntmachung Nr. 146 vom 8. August 192 
ist durch Verordnung des Generalgouverneurs, Nr. 35 
vom 13. Februar 1918, dahin abgeändert worden, daß 
mit dem gleichen Tage Pferde — auch wenn sie zu 
einem anderen Zwecke als dem des Frachtverkehrs über 
die Grenze verwendet werden — aus Deutsch-Südwest- 
afrika in das Gebiet der Südafrikanischen Union ein- 
geführt werden dürfen. Die Einfuhr ist aber nur zu- 
- wenn der oberste Veterinärbeamte der Union 
die Erlaubnis dazu erteilt, und wenn die Pferde von 
einem Zeugnis begleitet sind, worin ein von dem 
obersten Veterinärbeamten anerkannter Tierarzt be- 
scheinigt, daß sie die Malleinprobe bestanden haben 
und frei von öffentlich bekannt gegebenen ansteckenden 
Krankheiten sind. 
(The Union of South Africa Government Gazettc.) 
Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Vieh 
aus Deutschland. 
Laut Bekanntmachung Nr. 99 vom 21. April 1913 
it. in Abänderung der Bekanntmachungen Nr. 206 und 
3 vom Jahre 1911, die Einfuhr von Rindvieh, 
Shha afen, Schweinen und Ziegen aus Deutschland in 
das Gebiet der Sud airitanischen Union vom 9. 
1913 ab wieder zugelassen 
Erlaubnisscheine für die Einfuhr dieser Tiere aus 
dem Deutschen Reiche in das Gebiet der Südafrikanischen 
Union werden nach der Bekanntmachung des Land- 
wirtschaftsdepartements Nr. 742 vom 5. Mai 1913 von 
dem obersten Veterinärbeamten nur unter den folgenden 
Bedingungen erteilt: 
Einfuhr der Tiere wird nur über die Häfen 
von Kapstad. Port Elizabeth, Cast London und Durban 
gestattet. Die Tiere werden bei der Ankunft im Hafen 
von einem Regierungstierarzte besichtigt und, falls sie 
von ihm gesund befunden worden sind, gelandet, nach 
Quarantäneställen verbracht und dort fünfzehn Tage 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.