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die Kulturen zu interessieren. Auch verschiedene Zucker-
fabriken, die landwirtschaftliche Versuchsstationen unter-
halten, haben auf Anregung der Regierung versuchs-
weise Launewolplantay angelegt. Über das Er-
gebnis verlautet, daß 1 Hektar etwa 18,5 dz Rohbaum-
wolle liefert, aus denen sich etwa 6 dz entkernte Baum-
wolle im Werte von 850 wen herstellen llasten sollen.
Die amerikanische Baumwolle soll im letzten Jahre
durch Taifune fast verichtet worden sein. znd. da diese
Stürme Formosa jeden Sommer 2 bis 3 mal heimzu-
suchen pflegen, so bürfte man * Baumwollkultar auf
der Insel eine schlechte Prognose zu stellen berechtigt
sein, zumal dort auch die Gefahr des Insektenfraßes
roß ist.
9 Ach Vorstehendem dürften auch im günstigsten
Falle Jchrzehnte vergehen, bis die inländische Pro-
duktion sich bei der Versorgung des japanischen Baum-
wollmarkts fühlbar macht.
(Bericht des Kaherrl. Konsulats in Nagasaki.)
Angola.
Verbot des Verkaufs von Weingeist, Brannt-
wein und ähulichen Getränken an eingeborene
dliche Arb
Nach einer ahen des Gsieralgonverneurs
ist der Verkauf von Weingeist, Branntwein oder von
irgendwelchen destillierten weingeisthaltigen Cekränken
an Arbeiter landwirtschaftlicher Betriebe in Verkaufs-
läden oder Gebäuden, die den Besitzern dieser Güter
gehören, oder, sofern sie den betreffenden Besitzern
nicht gehören, im Bezirke ihrer Besitzungen oder in
einem Umkreis von weniger als 3 km gelegen sind,
verboten.
(Boletim Olicial da Provincia de Angola.)
Begünstigung von Unternehmungen für die
autschukgewinnung.
Der Ghenantchunr hat zur Hebung der
Kautschukausbeutung gegenüber der primitiven Ge-
winnung des Kautschuks durch die Eingeborenen sowie
zur Heranziehung des europäischen Unternehmertums
verordnet, daß Gesellschaften, die sich in der Provinz
oder außerhalb derselben zur Gewinnung und Be-
reitung von Kautschuk unter Verwendung von Ma-
schinen bilden — Wr der Kautschuk von in diesen
Gebieten wachsenden #flenngen mrd Lianen (da
racha das ervas e das lianas) gewonnen wird —, be-
willigt werden sollen:
a) ein Landgebiet, das nicht größer als 10 000
Hektar ist
b) zu vier solcher Gebiete, jedes nicht größer
als 10 000 Hektar. sobald diese Gesellschaften dartun,
daß sie in dem gemäß Absatz a bewilligten ersten Ge-
biete die Maschinen eingerichtet haben und daß sie
Kautschuk erzeugen und ausführen, der weniger als
6 v. H. Unreinigkeiten enthält, worin jedoch Feuchtig-
keit und Harz nicht inbegriffen sind;
c) Befreiung vom Einfuhrzolle für die eingeführten
Maschinen, die zur Extraktion und Bereitung des
Kauesshene bestimmt sind und innerhalb des bewilligten
Gebiets aufgestellt werden sollen. enda.)
Regelung der Einfuhr von vergälltem und
zu pharmazentischen Zwecken bestimmtem
Weingeist.
Der Generalgouverneur hat unter Bezugnahme
auf die Verordnung vom 27. Mai 1911*) und mit
) al. „D. Kol. Bl.· 1812.
S. 177 f.
Rücksicht darauf, daß sich die bisher für Angola gelten-
den Bestimmungen der im Bezirke von Lourengo
Marques gültigen Verordnung vom 10. Oktober 1902
als nicht ausreichend erwiesen haben, unter dem
26. März 19138 neue Bestimmungen für die Einfuhr
von vergälltem und von zu pharmazeutischen Zwecken
bestin ztem Alkohol erlassen.
anach sind Anträge auf Erlaubnis r Einfuhr
von Danachw der zum Gebrauch und zur Verwendung
als Keilmittel bestimmt ist, an die Lberverwoliunge
behörde zu richten, der die Erteilung der Erlaubnis
zusteht. . piere können nur der Generalgouverneur
und die Distriktsgouverneure erteilen.
Die Erlaubnisscheine gelten für die Person. sind
nicht ähbertragar und gelten nur für ein Ja
Für die Einfuhr des vergällten * finden
die gleichene „Bestimmungen Anwen
Na r Vorschrift für die Vertäuung. welcher
der zur Einfor bestimmte vergällte Branntwein unter-
liegt, find zu verwenden auf 1007 Weingeist von mehr
36 683 „Bemtesimalgrod, bei einer Temperatur von
15 Zenti
Gewöl klre Methylen Glettlene re-
tar)
gulam 27
Schwerbenzin (benzina pesada da 12
lha) ...
Berggrun (verde malaquite) 2 Dezigramm.
(Ebenda.)
Südafrikanische Union.
Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen für
Pferde aus Deutsch-Südwestafrika.
Die Bekanntmachung Nr. 146 vom 8. August 192
ist durch Verordnung des Generalgouverneurs, Nr. 35
vom 13. Februar 1918, dahin abgeändert worden, daß
mit dem gleichen Tage Pferde — auch wenn sie zu
einem anderen Zwecke als dem des Frachtverkehrs über
die Grenze verwendet werden — aus Deutsch-Südwest-
afrika in das Gebiet der Südafrikanischen Union ein-
geführt werden dürfen. Die Einfuhr ist aber nur zu-
- wenn der oberste Veterinärbeamte der Union
die Erlaubnis dazu erteilt, und wenn die Pferde von
einem Zeugnis begleitet sind, worin ein von dem
obersten Veterinärbeamten anerkannter Tierarzt be-
scheinigt, daß sie die Malleinprobe bestanden haben
und frei von öffentlich bekannt gegebenen ansteckenden
Krankheiten sind.
(The Union of South Africa Government Gazettc.)
Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Vieh
aus Deutschland.
Laut Bekanntmachung Nr. 99 vom 21. April 1913
it. in Abänderung der Bekanntmachungen Nr. 206 und
3 vom Jahre 1911, die Einfuhr von Rindvieh,
Shha afen, Schweinen und Ziegen aus Deutschland in
das Gebiet der Sud airitanischen Union vom 9.
1913 ab wieder zugelassen
Erlaubnisscheine für die Einfuhr dieser Tiere aus
dem Deutschen Reiche in das Gebiet der Südafrikanischen
Union werden nach der Bekanntmachung des Land-
wirtschaftsdepartements Nr. 742 vom 5. Mai 1913 von
dem obersten Veterinärbeamten nur unter den folgenden
Bedingungen erteilt:
Einfuhr der Tiere wird nur über die Häfen
von Kapstad. Port Elizabeth, Cast London und Durban
gestattet. Die Tiere werden bei der Ankunft im Hafen
von einem Regierungstierarzte besichtigt und, falls sie
von ihm gesund befunden worden sind, gelandet, nach
Quarantäneställen verbracht und dort fünfzehn Tage