Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Verordnung des Couverneurs von Kamerun, betr. die Gebühren auf dem Gebiet der 
summarischen Gerichtsbarkeit. 
Vom 8. Mai 1913. 
(Amtsbl. 1913. r. 17, S. 2221.) 
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der 
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten, vom 
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird mit Zustimmung des Reichskonzlers (Reichs-Kolonial- 
amts) verordnet, was folgt: 
§ 1. Gerichtsgebühren für Ausübung der summarischen Gerichtsbarkeit durch die örtlichen 
Verwaltungsbehörden werden sowohl in Strafsachen als in bürgerlichen Rechtssachen, nicht jedoch bei 
Verhängung von Disziplinarstrafen und Strafen im Verwaltungszwangsverfahren erhoben. . 
8 2. Die regelmäßige Gebühr in Strafsachen beträgt für jeden zu Strafe verurteilten 
Angeklagten 20 M. 
Der erkennende Richter kann die regelmäßige Gebühr in Strafsachen bis zum Betrage von 
1 /4 ermäßigen, wenn die regelmäßige Gebühr im Verhältnis zur begangenen Straftat und ver- 
hängten Strafe unverhältnismäßig hoch ist. 
Der erkennende Richter kann die regelmäßige Gebühr bis auf 50 ¾ erhöhen, wenn der 
Verurteilte zahlungsfähig ist und die Erhöhung mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung des Straf- 
falles oder auf den Umfang des durch ihn veranlaßten Verfahrens angemessen erscheint. 
Die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr ist im Urteil auszusprechen. 
§ 3. In bürgerlichen Rechtssachen wird bei einem Streitwert bis zu 50 ¾ eine Gebühr 
von 5 ¼, bei einem Streitwert bis zu 100 eine Gebühr von 10 “ und für je weitere an- 
gefangene 50 ./ Streitwert eine Gebühr von weiteren 5 /4 erhoben. Für Weiberstreitigkeiten wird 
eine Gebühr von 20.“ erhoben. 
Der erkennende Richter kann die Gebühr in besonderen Fällen auf die Hälfte ermäßigen. 
§ 4. Der Gouverneur kann anordnen, daß für einen Bezirk oder für Teile desselben oder 
für einzelne Stämme oder für sonstige Gemeinschaften eines Bezirks oder für bestimmte Rechtssachen 
die im § 3 festgesetzte Gebühr nicht oder nur teilweise erhoben oder in bestimmtem Maße erhöht wird. 
§5 5. Für die behäördliche Beihilfe zur Zwangsvollstreckung wird die Hälfte der Sätze des 
§ 3 erhoben. . 
§6.anürgcrlichenRechtsfachenundZwangsvollftreckuagsiachenistvoInKlägek,bei 
Anzeigen wegen leichter Körperverletzung und Beleidigung vom Anzeigenden die Gebühr vor Ver- 
handlung der Sache vorschußweise zu zahlen. 
Bei zahlungsunfähigen Parteien soll der Richter in geeigneten Fällen von der vorschuß- 
weisen Erhebung der Gebühr absehen (Armensachen). ê*#• 
5 7. Die Verordnungen, betreffend Gebührensätze für das summarische Gerichtsverfahren, 
vom 3. Juni 1897 (Kol. Bl. S. 538) und 22. Juli 1904 (Kol. Bl. S. 630) werden aufgehoben. 
§* 8. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Buea, den 8. Mai 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Meyer. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Bildung eines 
Landwirtschaftsrats für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 27. Mai 1913. 
(Amtsblatt 1913, Nr. 13, S. 170 ft.) 
Auf Grund des § 1 Ziffer 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der 
Verwaltung und die Eingeborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten, vom 
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. Für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika wird ein Landwirtschaftsrat gebildet. 
Der Landwirtschaftsrat hat seinen Sitz in Windhuk.
	        
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