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Verordnung des Couverneurs von Kamerun, betr. die Gebühren auf dem Gebiet der
summarischen Gerichtsbarkeit.
Vom 8. Mai 1913.
(Amtsbl. 1913. r. 17, S. 2221.)
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten, vom
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird mit Zustimmung des Reichskonzlers (Reichs-Kolonial-
amts) verordnet, was folgt:
§ 1. Gerichtsgebühren für Ausübung der summarischen Gerichtsbarkeit durch die örtlichen
Verwaltungsbehörden werden sowohl in Strafsachen als in bürgerlichen Rechtssachen, nicht jedoch bei
Verhängung von Disziplinarstrafen und Strafen im Verwaltungszwangsverfahren erhoben. .
8 2. Die regelmäßige Gebühr in Strafsachen beträgt für jeden zu Strafe verurteilten
Angeklagten 20 M.
Der erkennende Richter kann die regelmäßige Gebühr in Strafsachen bis zum Betrage von
1 /4 ermäßigen, wenn die regelmäßige Gebühr im Verhältnis zur begangenen Straftat und ver-
hängten Strafe unverhältnismäßig hoch ist.
Der erkennende Richter kann die regelmäßige Gebühr bis auf 50 ¾ erhöhen, wenn der
Verurteilte zahlungsfähig ist und die Erhöhung mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung des Straf-
falles oder auf den Umfang des durch ihn veranlaßten Verfahrens angemessen erscheint.
Die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr ist im Urteil auszusprechen.
§ 3. In bürgerlichen Rechtssachen wird bei einem Streitwert bis zu 50 ¾ eine Gebühr
von 5 ¼, bei einem Streitwert bis zu 100 eine Gebühr von 10 “ und für je weitere an-
gefangene 50 ./ Streitwert eine Gebühr von weiteren 5 /4 erhoben. Für Weiberstreitigkeiten wird
eine Gebühr von 20.“ erhoben.
Der erkennende Richter kann die Gebühr in besonderen Fällen auf die Hälfte ermäßigen.
§ 4. Der Gouverneur kann anordnen, daß für einen Bezirk oder für Teile desselben oder
für einzelne Stämme oder für sonstige Gemeinschaften eines Bezirks oder für bestimmte Rechtssachen
die im § 3 festgesetzte Gebühr nicht oder nur teilweise erhoben oder in bestimmtem Maße erhöht wird.
§5 5. Für die behäördliche Beihilfe zur Zwangsvollstreckung wird die Hälfte der Sätze des
§ 3 erhoben. .
§6.anürgcrlichenRechtsfachenundZwangsvollftreckuagsiachenistvoInKlägek,bei
Anzeigen wegen leichter Körperverletzung und Beleidigung vom Anzeigenden die Gebühr vor Ver-
handlung der Sache vorschußweise zu zahlen.
Bei zahlungsunfähigen Parteien soll der Richter in geeigneten Fällen von der vorschuß-
weisen Erhebung der Gebühr absehen (Armensachen). ê*#•
5 7. Die Verordnungen, betreffend Gebührensätze für das summarische Gerichtsverfahren,
vom 3. Juni 1897 (Kol. Bl. S. 538) und 22. Juli 1904 (Kol. Bl. S. 630) werden aufgehoben.
§* 8. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Buea, den 8. Mai 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Meyer.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Bildung eines
Landwirtschaftsrats für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika.
Vom 27. Mai 1913.
(Amtsblatt 1913, Nr. 13, S. 170 ft.)
Auf Grund des § 1 Ziffer 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der
Verwaltung und die Eingeborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten, vom
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird hiermit verordnet, was folgt:
§ 1. Für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika wird ein Landwirtschaftsrat gebildet.
Der Landwirtschaftsrat hat seinen Sitz in Windhuk.