W 615 20
§ 2. Der Landwirtschaftsrat hat die Aufgabe, die Gesamtinteressen der südwestafrikanischen
Land= und Forstwirtschaft oder einzelner ihrer Zweige zu wahren und zu fördern.
Er hat insbesondere: -
1. die Regierung in der Förderung der Land= und Forstwirtschaft durch Vorschläge,
Gutachten und Auskünfte zu unterstützen;
. allgemeine Angelegenheiten, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, welche die
Land= und Forstwirtschaft betreffen, vorzuberaten;
4.n die Land= und Forstwirtschaft betreffende Wünsche und Anträge von Vereinen und
Einzelpersonen zu beraten und der Regierung vorzulegen;
.l bei der Verwaltung von Einrichtungen, welche die Interessen der Land= und Forst-
wirtschaft berühren, insbesondere der land= und forstwirtschaftlichen Versuchsstationen
durch Anregungen, Vorschläge und Gutachten mitzuwirken;
. dem Landesrat für die Wahl der Vertreter der Landwirtschaft in den Eisenbahnrat
Vorschläge zu machen.
Der Landwirtschaftsrat soll in allen wichtigen, die Gesamtinteressen der Land= und Forst-
wirtschaft oder die Interessen einzelner ihrer Zweige berührenden Angelegenheiten vom Gouvernement
gehört werden.
Dem Landwirtschaftsrat werden vom Gouvernement alljährlich die Berichte der land= und
forstwirtschaftlichen Versuchsstationen für das vergangene Wirtschaftsjahr sowie der Wirtschaftsplan
derselben für das kommende Jahr mitgeteilt.
Die Mitglieder des Landwirtschaftsrats werden von den Landwirten des Schutzgebiets
auf die Dauer von drei Jahren unmittelbar gewählt. .
§4.DiquhlderMitgliedekdequndwirtschaftskatserfolgtinWahlbezikken,welche
mit den Grenzen der Verwaltungsbezirke übereinstimmen, mit der Maßgabe, daß auch die nicht
selbständigen Distriktsämter und der Teil des Bezirks Omaruru östlich des 17. Längengrades Wahl-
bezirke bilden.
- In jedem Wahlbezirk werden ein Mitglied und ein Stellvertreter gewählt.
§ 5. Von der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit ausgeschlossen sind:
a) Personen, welche unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen,
b) Personen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, während der
Dauer der Entziehung dieser Rechte, .
e) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, bis nach Abschluß
des Verfahrens,
d) Personen, die sich in Straf= oder Untersuchungshaft befinden oder unter Polizeiaussicht
tehen,
e) Personen, welche mit einer Eingeborenen im Konkubinat leben.
§5s 6. Zur Teilnahme an der Wahl berechtigt sind alle über 25 Jahre alten im Schutz-
gebiet wohnhaften Personen, welche die Landwirtschaft als Eigentümer, Pächter, Betriebsleiter oder
selbständige Verwalter landwirtschaftlicher Grundstücke im Schutzgebiet betreiben. -
Für juristische Personen und Gesellschaften, welche im Schutzgebiet Landwirtschaft betreiben,
wird das Wahlrecht durch deren im Schutzgebiet wohnhafte Vertreter ausgeübt.
§5 7. Das Wahlrecht wird in demjenigen Wahlbezirk, in welchem die von dem Wahl-
berechtigten bewirtschafteten Grundstücke gelegen sind, und wenn diese Grundstücke in mehreren Wahl-
bezirken liegen, in demjenigen Wahlbezirk ausgeübt, in welchem der Wahlberechtigte seinen Wohnsitz hat.
Jeder Wahlberechtigte hat in ein und demselben Bezirk nur eine Stimme.
§* 8. Wählbar zu Mitgliedern des Landwirtschaftsrats sind alle männlichen, über 25 Jahre
alten, mindestens drei Jahre im Schutzgebiet wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, welche im
Schutzgebiet Landwirtschaft betreiben.
Ein Zwang zur Annahme der Wahl findet nicht statt; auch kann der Gewählte jederzeit
ausscheiden.
iho §5 9. Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit
aufhören.
Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so hat eine Ergänzungswahl für den
restlichen Teil der Wahlperiode stattzufinden, sofern diese mindestens ein Jahr beträgt.
5 10. Die Wählerlisten werden von dem Bezirksamt (Distriktsamt) für den betreffenden
Wahlbezirk aufgestellt und vier Wochen lang zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Zeit und Ort der
2
# 45
A