Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 615 20 
§ 2. Der Landwirtschaftsrat hat die Aufgabe, die Gesamtinteressen der südwestafrikanischen 
Land= und Forstwirtschaft oder einzelner ihrer Zweige zu wahren und zu fördern. 
Er hat insbesondere: - 
1. die Regierung in der Förderung der Land= und Forstwirtschaft durch Vorschläge, 
Gutachten und Auskünfte zu unterstützen; 
. allgemeine Angelegenheiten, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, welche die 
Land= und Forstwirtschaft betreffen, vorzuberaten; 
4.n die Land= und Forstwirtschaft betreffende Wünsche und Anträge von Vereinen und 
Einzelpersonen zu beraten und der Regierung vorzulegen; 
.l bei der Verwaltung von Einrichtungen, welche die Interessen der Land= und Forst- 
wirtschaft berühren, insbesondere der land= und forstwirtschaftlichen Versuchsstationen 
durch Anregungen, Vorschläge und Gutachten mitzuwirken; 
. dem Landesrat für die Wahl der Vertreter der Landwirtschaft in den Eisenbahnrat 
Vorschläge zu machen. 
Der Landwirtschaftsrat soll in allen wichtigen, die Gesamtinteressen der Land= und Forst- 
wirtschaft oder die Interessen einzelner ihrer Zweige berührenden Angelegenheiten vom Gouvernement 
gehört werden. 
Dem Landwirtschaftsrat werden vom Gouvernement alljährlich die Berichte der land= und 
forstwirtschaftlichen Versuchsstationen für das vergangene Wirtschaftsjahr sowie der Wirtschaftsplan 
derselben für das kommende Jahr mitgeteilt. 
Die Mitglieder des Landwirtschaftsrats werden von den Landwirten des Schutzgebiets 
auf die Dauer von drei Jahren unmittelbar gewählt. . 
§4.DiquhlderMitgliedekdequndwirtschaftskatserfolgtinWahlbezikken,welche 
mit den Grenzen der Verwaltungsbezirke übereinstimmen, mit der Maßgabe, daß auch die nicht 
selbständigen Distriktsämter und der Teil des Bezirks Omaruru östlich des 17. Längengrades Wahl- 
bezirke bilden. 
- In jedem Wahlbezirk werden ein Mitglied und ein Stellvertreter gewählt. 
§ 5. Von der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit ausgeschlossen sind: 
a) Personen, welche unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, 
b) Personen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, während der 
Dauer der Entziehung dieser Rechte, . 
e) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, bis nach Abschluß 
des Verfahrens, 
d) Personen, die sich in Straf= oder Untersuchungshaft befinden oder unter Polizeiaussicht 
tehen, 
e) Personen, welche mit einer Eingeborenen im Konkubinat leben. 
§5s 6. Zur Teilnahme an der Wahl berechtigt sind alle über 25 Jahre alten im Schutz- 
gebiet wohnhaften Personen, welche die Landwirtschaft als Eigentümer, Pächter, Betriebsleiter oder 
selbständige Verwalter landwirtschaftlicher Grundstücke im Schutzgebiet betreiben. - 
Für juristische Personen und Gesellschaften, welche im Schutzgebiet Landwirtschaft betreiben, 
wird das Wahlrecht durch deren im Schutzgebiet wohnhafte Vertreter ausgeübt. 
§5 7. Das Wahlrecht wird in demjenigen Wahlbezirk, in welchem die von dem Wahl- 
berechtigten bewirtschafteten Grundstücke gelegen sind, und wenn diese Grundstücke in mehreren Wahl- 
bezirken liegen, in demjenigen Wahlbezirk ausgeübt, in welchem der Wahlberechtigte seinen Wohnsitz hat. 
Jeder Wahlberechtigte hat in ein und demselben Bezirk nur eine Stimme. 
§* 8. Wählbar zu Mitgliedern des Landwirtschaftsrats sind alle männlichen, über 25 Jahre 
alten, mindestens drei Jahre im Schutzgebiet wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, welche im 
Schutzgebiet Landwirtschaft betreiben. 
Ein Zwang zur Annahme der Wahl findet nicht statt; auch kann der Gewählte jederzeit 
ausscheiden. 
iho §5 9. Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit 
aufhören. 
Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so hat eine Ergänzungswahl für den 
restlichen Teil der Wahlperiode stattzufinden, sofern diese mindestens ein Jahr beträgt. 
5 10. Die Wählerlisten werden von dem Bezirksamt (Distriktsamt) für den betreffenden 
Wahlbezirk aufgestellt und vier Wochen lang zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Zeit und Ort der 
2 
# 45 
A
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.