GW 616 20
Auslegung ist mindestens zwei Monate vor der Auslegung mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu
machen, daß während der Auslage Einsprachen gegen die Wählerlisten mündlich oder schriftlich beim
Bezirksamt erhoben werden können. Über erhobene Einsprachen hat der Bezirksrat Beschluß zu
fassen. Gegen die Entscheidung des Bezirksrats kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das
Gouvernement erhoben werden, welches endgültig entscheidet.
Nur derjenige ist zur Teilnahme an der Wahl berechtigt, der in die Liste ausgenommen ist.
§ 11. Die Wahlen erfolgen durch geheime Stimmabgabe. Auf dem in verschlossenem
Umschlag abzugebenden Wahlzettel fsind die zwei Personen, denen der Wahlberechtigte seine Stimme
gibt, zu verzeichnen.
Die Wahlzettel sind innerhalb einer vom Bezirksamt (Distriktsamt) durch öffentliche Bekannt-
machung zu bestimmenden Frist an das Bezirksamt (Distriktsamt) zu senden.
Zum Mitglied gewählt ist, wer die höchste, zum Stellvertreter, wer die zweithöchste Zahl
der im Wahlbezirk abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Lehnt einer der Gewählten die Wahl ab, so gilt derjenige als gewählt, der nach dem
Gewählten die meisten Stimmen erhalten hat.
§* 12. Das Ergebnis der Wahl ist vom Gouvernement öffentlich bekannt zu machen.
5 13. Der Landwirtschaftsrat wird nach Bedürfnis, jedoch mindestens einmal jährlich vom
Vorsitzenden zusammenberufen. Er muß berufen werden, wenn mindestens 10 Mitglieder dies
beantragen.
Den Vorsitz führt der Gouverneur oder sein Vertreter.
Der Landwirtschaftsrat bestimmt jeweils den Ort der nächsten Tagung.
§ 14. Den Sitzungen des Landwirtschaftsrats wohnen die landwirtschaftlichen Sach-
verständigen des Gouvernements mit beratender Stimme bei.
Der Landwirtschaftsrat kann auch andere landwirtschaftliche Sachverständige zu seinen
Sitzungen zuziehen.
§5 15. Der Geschäftsgang des Landwirtschaftsrats wird durch eine von ihm selbst zu
erlassende Geschäftsordnung geregelt, welche der Genehmigung des Gouvernements bedarf.
§ 16. Den Mitgliedern des Landwirtschaftsrats stehen die gleichen Tagegelder und Reise-
kosten zu wie den Mitgliedern des Landesrats.
5 17. Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Krast.
Windhuk, den 27. Mai 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Hbänderung des
Zolltarifes vom 20. Mai 1908.
Vom 28. April 1913.
(Amtsblatt 1913, Nr. 1I, S. 114.)
Auf Grund des § 6 der Zollverordnung für das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet
vom 31. Januar 1903 (Beilage zum Kolonialblatt vom 15. Mai 1903) wird hiermit verordnet,
was folgt: .
Einziger Paragraph.
Die Position 2 (weibliches Kleinvieh) des Abschnittes B (Ausfuhrzölle) des Zolltarifes vom
20. Mai 1908 („D. Kol. Bl.“ 1908, Nr. 17, S. 831 ff., „Windhuker Nachrichten“ Nr. 33 und
„Deutsch-Südwestafrikanische Zeitung“ Nr. 34) wird mit Wirkung vom 1. Mai d. J. ab aufgehoben.
Windhuk, den 28. April 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.