Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gesamt- 
ergebnisses der Verhandlung die Überzeugung ge- 
wonnen, daß der ag nicht nur, wie der Beklagte 
ausgeführt hat, boan sämgeichen. vertretungsberechtigten 
Personen der Klägerin mit Einschluß des Sekretärs 
Gr. wachträglich genehmigt, sondern daß dieser 
letztere auch mit der von den Nebenintervenienten er- 
teilten Vollmacht einverstanden gewesen ist. 
Nach der unwidersprochen gebliebenen Angabe des 
Beklagten war den Interessenten der Förderung und 
Verwertung der südwestafrikanischen Diamanten schon 
Ende des Jahres 1908 bekannt geworden, daß das 
fechtKorenkan eine Organisation des Diamanten- 
handels beabsichtige. Am 22. Dezember 1908 baten 
die Interessenten desbalb durch den Börsenverein in 
Lüderitzbucht telegraphisch um Gehör und sandten auf 
Zusage „vier Vertreter der Diamantfelderbesitzer“ 
nach Deutschland, die am 6. Februar 1909 in Berlin 
eintrafen. 
Inzwischen war e Kaiserliche Verordnung vom 
16. Jannar 1909, betreffend den Handel mit südwest- 
afrikanischen # bertrei.e ergangen, durch deren § 4 
dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) die zur Aus- 
führung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen 
übertragen war. 
Auf Verlangen des Reichs-Kolonialamts führten 
die vier Vertreter den Nachweis ihrer Legitimation 
Arch geschaffung der notariellen Vollmacht vom 
ärz 1 
In welcher Richtung sich die Verhandlungen 
zwischen dem Reichs-Kolonialamt und den vier Ver- 
tretern bewegten, ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt 
des Vertrages vom 26. März 1909, sondern auch aus 
dem Briefe des Rechtsanwalts R. vom 3. März 1909, 
in dem von einer Eingabe der Interessenten vom 
19. Februar 1909, betrohhend die Wünsche auf Aus- 
dehnung und Abgrenzung der Diamanten-Schürf= und 
Abbaufelder, die Rede ist und in dem die Bereitwillig- 
keit erklärt wird, auf das Verlangen einer bestimmten 
10 prozentigen Förderungsabgaße einzugehen. 
Wenn man erwägt, daß die Klägerin nach ihrer 
eigenen Angabe damit gerechnet hat, daß die Macht- 
mittel der Regierung in dem Schutzgebiet, in dem die 
Kaiserliche Verordnung Gesetzeskraft habe, unbegrenzte 
eien, und wenn man berücksichtigt, daß Rechtsanwalt 
R., einer jener vier Vertreter, zunach der Angabe der 
Nebenintervenienten der Syndikus der Klägerin war, 
uo wird man nicht zweifeln durfen, daß alle Vertreter 
der Klägerin, auch Gr der weitgehenden Er- 
mächtigung für R. und seine drei Mitvertreter, die 
Interessenten „in allen Angelegenheiten, betreffend 
ürfen, Bergbau und Diamantenverwertung zu ver- 
treten, alle Rechtsgeschäfte abzuschließen, bindende Er- 
klärungen abzugeben“, von vornherein in allen Stücken 
einverstanden waren. 
Die durch die plötzlichen, wertvollen Diamanten- 
funde in Südwestafrika im Jahre 1908 entstandene 
Unsicherheit der bergrechtlichen Verhältnisse mußte es 
nicht nur den Interessenten, sondern auch der Reichs- 
Kolonialverwaltung wichtig und zweckmäßig erscheinen 
lassen, möglichst im gegenseitigen Einverständnis und 
Mmöglichst schnel Klarheit und Sicherheit zu schaffen. 
Die Verhältnisse bedingten es auch, daß die Inter- 
essenten nicht einzeln, sondern nur durch einen Aus- 
schuß zu Gehör kommen und die erforderlichen Ab- 
machungen treffen konnten. 
  
  
  
  
  
  
ie mußten also im Interesse, Eeolgrricher Ab- 
wicklung mit weitgehender Voll ausgestattet 
werden. Die Annahme nterlieger 4 keinem 
denken, daß auch die Klägerin mit der Erteilung der 
weitgehenden Vollmacht vom 12. März 1909 von vorn- 
  
herein einverstanden gewesen ist. Wenn die Neben- 
intervenienten behaupten, sie hätten Herrn R. aus- 
drücklich darauf hingewiesen, daß er ohne Anhörung 
des Gesamtdirektoriums der Klägerin keinerlei Zah- 
lungen, welcher Art sie auch seien, bewilligen dürfe, 
so steht das mit dem Inhalt der von ihnen mitunter- 
zeichneten Vollmachtsurkunde vom 12. März 1909 im 
Widerfpruch. 
D ei Ubersendung der Urkunde an R. jenes 
früheren nbeide Hinweises Erwähnung geschehen 
sei, haben die Nebenintervenienten und die Klägerin 
nicht behauptet. 
Jener Hinweis würde auch der Annahme nicht 
entgegenstehen, daß mit Rücksicht auf die dargestellte 
Sa chüage das Gesamtdirektorium der Klägerin und 
die Nebenintervenienten demnächst die Erteilung der 
weitgehenden Vollmachten, wie sie die Urkunden vom 
12. März enthielten, für richtig und notwendig ge- 
halten hätten. 
Das Berufungsgericht har aber, wie bereits er- 
wähnt, auch keinen Zweifel daran, daß die Klägerin 
den Vertrag nachträglich genehmigt hat. Eine 
ausdriickliche Genehmigung erblickte das Gericht in dem 
durch das Generalkonsulat in Kapstadt übermittelten 
Telegramm, welches auf Bitte des stellvertretenden 
irektors der Klägerin am 26. Mris 1909 abgesandt 
wurde und dessen Absendung nach dem Telegramm 
desselben Generalkonsulats vom 25. Oktober 1910 auf 
einem Beschluß des zuständigen Vertretungsorgans der 
Klägerin beruhte. In diesem Telegramm bringt die 
Klägerin zum Ausdruck, daß sie sich zum Vertrags- 
schluß zwar nicht verpflichtet fühlt, daß sie aber, um 
die Arbeit der anderen Gesellschaften nicht zu behindern, 
die Unterschrift ihrer Lüderitzbuchter Unterhändler be- 
stätigt und daß die Direktoren später mit Herrn Dern- 
burg verhandeln werden. Die Klägerin ist nun der 
Insicht, daß die Worte „will confirm“ in dem Sinne 
nach englischem Sprachgebrauch gemeint seien, daß sie 
bedeuten, die Klägerin werde in der Zukunft be- 
stätigen. Diese Auslegung ist mit Rücksicht auf den 
Vordersatz „um die Arbeit der anderen Gesellschaften 
nicht zu behindern“ nicht richtig, da diese Worte sonst 
widersinnig wären. Denn nur durch sofortige Ge- 
nehmigung trat die ungehinderte Arbeit der anderen 
Gesellschaften ein. Die Auslegung der Klägerin ist 
auch mit Rücksicht auf den weiteren Satz Gund die 
Direktoren werden später mit Herrn Dernburg ver- 
handeln nicht richtig. Bei ihrer Auslequng würde 
Wort „später“ überflüssig sein, da sow 
amigorn. als Verhandlung später esollgen“ sollten. 
Aus dem rusat „später“ bei der Perhaudlung ergibt 
sich e. daß die Worte „will eonfirm in der 
ich gerade- gebraucht sind. Die Klägerin behauptet 
ferner, daß dieses Telegramm nur an den Staats- 
sekretär Vörnburg nicht an das Reichs-Kolonialamt 
gerichtet sei und nur einc vorläufige Privatnotiz für 
diesen habe bedeuten sollen. Staatssekretär Dernburg 
war aber mit dieser Angelegenheit nur in seiner Eigen- 
Lhant als derzeitiger Leiter des Reichs-Kolonialamts 
allinen weiteren Anhalt für die Genehmigung bietet 
der von der Klägerin nicht bestrittene Briefwechsel, der 
zwischen dem Reichs-Kolonialamt und der Deutschen 
Diamantengesellschaft m. b. H. stattgefunden hat. Dieser 
Briefwechsel ergibt, daß die Klägerin damals schon 
das Entgegenkommen ihrer Verteeter gegen das Reichs- 
Kolonialamt, wie es i 1 Vertrag vom 26. März 
1909 zum Lieeseia kbern war: für zu weit- 
gehend hielt. Man versuchte, aus dem Statut der Ge- 
sellschaft ein Banwern gegen t Degmimatior der- 
jenigen herzuleiten, die namens der Gesellschaft die
	        
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