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Erforderliche enthält. Über die Auslieferung von
Tiersendungen an den Empfänger bestimmt 8 50,
daß eine Benachrichtigung des Empfängers über
das Eintreffen seiner Sendung von der Bahn
nur verlangt werden kann, wenn der Empfänger
innerhalb eines Umkreises von 6 km von der
besetzten Eisenbahnstation wohnt, andernfalls so-
wie im übrigen nach Ablauf der festgesetzten Ab-
nahmefrist ist die Eisenbahn zu einer Verwahrung
der Tiere nicht verpflichtet. Die Lieferfristen
betragen nach § 51,1: 1. Abkfertigungsfrist 1 Tag,
2. Beförderungesfrist für angefangene je 100 Ta-
rifkilometer 1 Tag, mit der Ausnahme, daß auf
der 60 cm-spurigen Otavi-Bahn in Deutsch-
Südwestafrika die gleichen Lieferfristen gelten, wie
für Frachtgut, nämlich zu 1. und 2. je 2 Tage
statt 1 Tag (vgl. § 75). Die heimische EVO.
kenut hierbei keine Abfertigungsfrist, sondern nur
einen Tag Frist bei einer Entfernung von 150
Tarifkilometern und bei größeren Entfernungen
für weitere angefangene je 300 Tarifkilometer
einen wejteren Tag.
Für die Beförderung von Gütern ist
Inhalt und Form des Frachtbriefes durch die
8P 55 und 56 in allen wesentlichen Punkten über-
einstimmend mit den Bestimmungen der EV.
festgelegt, dem Gouverneur indessen die Festsetzung
des eigentlichen Frachtbriefmusters im Einver-
nehmen mit der Eisenbahn überlassen. Im § 63,
Annahme, findet sich unter 1 folgender für die
weniger bevölkerten Gebiete wichtiger Zusatz:
„Die Annahme von Gütern für Empfänger,
welche nicht innerhalb eines Umkreises von 6 km
von der nächsten besetzten Eisenbahnstation
wohnen, kann die Eisenbahn ablehnen, wenn
der Absender nicht mit dem Gute einen „Ab-
lieferungsschein“ nach einem vom Gouver-
neur festzusetzenden Muster über die aufge-
gebenen Güter einreicht. Diesen von der
Eisenbahn bestätigten Schein erhält der Absender
zurück. Er hat ihn unverzüglich dem im
Frachtbrief bezeichneten Empfänger zu über-
senden. Die Ausstellung eines solchen Ablie-
ferungsscheins hat der Absender im Frachtbrief
n der Spalte dasi oder vorgeschriebene
Erklärungen« zu vermerken.“
Der Empfänger erhält alsdann Frachtbrief
und Frachtgut gegen Rückgabe dieses Ablieferungs-
scheins, mit dem er sich bei der Eisenbahn als
der berechtigte Empfänger ausweist (§ 76,1).
Ferner bestimmt § 63,2, daß auf unbesetzten
Stationen Güter, wie selbstverständlich ist, nur
während des Aufenthalts der Züge angenommen
werden.
Wesentliche Abweichungen gegen die EV0.
zeigt naturgemäß § 75, Liefer frist; die Fristen
betragen
a) für Eilgut (soweit eingeführt):
1. Abfertigungsfrist 1 Tag, wie in der EVO.,
2. Beförderungsfrist für angefangene je 100
(in der EVO. 300) Tarifkilometer 1 Tag;
b) für Frachtgut:
1. Abfertigungsfrist 2 Tage (wie in der EV0O.),
2. Beförderungsfrist für angefangene je 100
Tarifkilometer 1 Tag, auf der Otavibahn
dagegen 2 Tage. (Nach der EVC. bei
einer Entfernung bis zu 100 Tarifkilo=
meter 1 Tag, bei größeren Entfernungen
für weitere angefangene je 200 Tarif-
kilometer 1 Tag.)
Dabei ruht nach § 75,6 der Lauf der Liefer-
fristen außer den sonst dafür maßgebenden Grün-
den, insbesondere an den Tagen, an denen ein
dem öffentlichen Verkehr dienender Zug auf der
betreffenden Strecke nicht verkehrt.
Ausnahmetarif für Bananen.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat
folgendes bestimmt:
Mit Gültigkeit vom 15. August 1913 ist ein
Ausnahmetarif für Bananen in Sendungen von
mindestens 10 Tonnen von den deutschen Nord-
und Ostseehäfen nach allen Stationen der preußisch-
bessischen Staatsbahnen auf Entfernungen über
30 km unter Zugrundelegung folgender Einheits-
sätze eingeführt worden:
1 bis 150 km 5 Pf. für 1 tkm,
151 700 3,5 -
ber 700 - 1-
und 12 Pf. Abferügungsgebühr für 100 kg.
Anstoß,
Ein neues einwanderungsgesetz der
Südafrikanischen Unlson.
Zum Zweck der Zusammenfassung und Ergänzung
der in den einzelnen Provinzen der Union geltenden
Gesee betreffend verbotene Einwanderung, zum Zweck
Errichtung eines Einwanderungsamtes der Union
und zum Zweck der Regelung der Einwanderung in
die Union K##-i deren einzelne Provinzen und der Aus-
weisung unerwünschter Personen hat die Südafrikanische
Union ein Gesetz erlassen, das von dem Generalgouver-
neur unter dem 14. Juni d. Is. bestätigt und mit Ge-
sepeskraft vom 1. August d. Is. in der Nr. 380 der
Government Gazette unter dem Namen dlsnigrann
Regulation Act. 1913“ veröffentlicht worden
Als Behörden, die der brlusführung dess- eseges
dienen sollen, werden geschaff
1. ein dem Minister enleren Einwanderungs-
amt (Immigrution Depammen.),
. eine Anzahl Eineremderengiranarn (Immigration
boarcks), sowohl für die Hafenstädte als auch für
die Gebicte landeinwärts.
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