Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 773 2 
Erforderliche enthält. Über die Auslieferung von 
Tiersendungen an den Empfänger bestimmt 8 50, 
daß eine Benachrichtigung des Empfängers über 
das Eintreffen seiner Sendung von der Bahn 
nur verlangt werden kann, wenn der Empfänger 
innerhalb eines Umkreises von 6 km von der 
besetzten Eisenbahnstation wohnt, andernfalls so- 
wie im übrigen nach Ablauf der festgesetzten Ab- 
nahmefrist ist die Eisenbahn zu einer Verwahrung 
der Tiere nicht verpflichtet. Die Lieferfristen 
betragen nach § 51,1: 1. Abkfertigungsfrist 1 Tag, 
2. Beförderungesfrist für angefangene je 100 Ta- 
rifkilometer 1 Tag, mit der Ausnahme, daß auf 
der 60 cm-spurigen Otavi-Bahn in Deutsch- 
Südwestafrika die gleichen Lieferfristen gelten, wie 
für Frachtgut, nämlich zu 1. und 2. je 2 Tage 
statt 1 Tag (vgl. § 75). Die heimische EVO. 
kenut hierbei keine Abfertigungsfrist, sondern nur 
einen Tag Frist bei einer Entfernung von 150 
Tarifkilometern und bei größeren Entfernungen 
für weitere angefangene je 300 Tarifkilometer 
einen wejteren Tag. 
Für die Beförderung von Gütern ist 
Inhalt und Form des Frachtbriefes durch die 
8P 55 und 56 in allen wesentlichen Punkten über- 
einstimmend mit den Bestimmungen der EV. 
festgelegt, dem Gouverneur indessen die Festsetzung 
des eigentlichen Frachtbriefmusters im Einver- 
nehmen mit der Eisenbahn überlassen. Im § 63, 
Annahme, findet sich unter 1 folgender für die 
weniger bevölkerten Gebiete wichtiger Zusatz: 
„Die Annahme von Gütern für Empfänger, 
welche nicht innerhalb eines Umkreises von 6 km 
von der nächsten besetzten Eisenbahnstation 
wohnen, kann die Eisenbahn ablehnen, wenn 
der Absender nicht mit dem Gute einen „Ab- 
lieferungsschein“ nach einem vom Gouver- 
neur festzusetzenden Muster über die aufge- 
gebenen Güter einreicht. Diesen von der 
Eisenbahn bestätigten Schein erhält der Absender 
zurück. Er hat ihn unverzüglich dem im 
Frachtbrief bezeichneten Empfänger zu über- 
senden. Die Ausstellung eines solchen Ablie- 
ferungsscheins hat der Absender im Frachtbrief 
n der Spalte dasi oder vorgeschriebene 
Erklärungen« zu vermerken.“ 
  
Der Empfänger erhält alsdann Frachtbrief 
und Frachtgut gegen Rückgabe dieses Ablieferungs- 
scheins, mit dem er sich bei der Eisenbahn als 
der berechtigte Empfänger ausweist (§ 76,1). 
Ferner bestimmt § 63,2, daß auf unbesetzten 
Stationen Güter, wie selbstverständlich ist, nur 
während des Aufenthalts der Züge angenommen 
werden. 
Wesentliche Abweichungen gegen die EV0. 
  
zeigt naturgemäß § 75, Liefer frist; die Fristen 
betragen 
a) für Eilgut (soweit eingeführt): 
1. Abfertigungsfrist 1 Tag, wie in der EVO., 
2. Beförderungsfrist für angefangene je 100 
(in der EVO. 300) Tarifkilometer 1 Tag; 
b) für Frachtgut: 
1. Abfertigungsfrist 2 Tage (wie in der EV0O.), 
2. Beförderungsfrist für angefangene je 100 
Tarifkilometer 1 Tag, auf der Otavibahn 
dagegen 2 Tage. (Nach der EVC. bei 
einer Entfernung bis zu 100 Tarifkilo= 
meter 1 Tag, bei größeren Entfernungen 
für weitere angefangene je 200 Tarif- 
kilometer 1 Tag.) 
Dabei ruht nach § 75,6 der Lauf der Liefer- 
fristen außer den sonst dafür maßgebenden Grün- 
den, insbesondere an den Tagen, an denen ein 
dem öffentlichen Verkehr dienender Zug auf der 
betreffenden Strecke nicht verkehrt. 
  
Ausnahmetarif für Bananen. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat 
folgendes bestimmt: 
Mit Gültigkeit vom 15. August 1913 ist ein 
Ausnahmetarif für Bananen in Sendungen von 
mindestens 10 Tonnen von den deutschen Nord- 
und Ostseehäfen nach allen Stationen der preußisch- 
bessischen Staatsbahnen auf Entfernungen über 
30 km unter Zugrundelegung folgender Einheits- 
sätze eingeführt worden: 
1 bis 150 km 5 Pf. für 1 tkm, 
151 700 3,5 - 
ber 700 - 1- 
und 12 Pf. Abferügungsgebühr für 100 kg. 
Anstoß, 
  
Ein neues einwanderungsgesetz der 
Südafrikanischen Unlson. 
Zum Zweck der Zusammenfassung und Ergänzung 
der in den einzelnen Provinzen der Union geltenden 
Gesee betreffend verbotene Einwanderung, zum Zweck 
Errichtung eines Einwanderungsamtes der Union 
und zum Zweck der Regelung der Einwanderung in 
die Union K##-i deren einzelne Provinzen und der Aus- 
weisung unerwünschter Personen hat die Südafrikanische 
Union ein Gesetz erlassen, das von dem Generalgouver- 
neur unter dem 14. Juni d. Is. bestätigt und mit Ge- 
sepeskraft vom 1. August d. Is. in der Nr. 380 der 
Government Gazette unter dem Namen dlsnigrann 
Regulation Act. 1913“ veröffentlicht worden 
Als Behörden, die der brlusführung dess- eseges 
dienen sollen, werden geschaff 
1. ein dem Minister enleren Einwanderungs- 
amt (Immigrution Depammen.), 
. eine Anzahl Eineremderengiranarn (Immigration 
boarcks), sowohl für die Hafenstädte als auch für 
die Gebicte landeinwärts. 
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