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Grundlage des geltenden Rechts. Änderungen von erheblicher
Bedeutung hat die Novelle vom 10. März 1894 gebracht. Weni-
ger bedeutungsvoll dagegen war das Gesetz vom 24. Juli 1900
— mit Ausführungsverordnung vom 25. Juli und Instruktion
vom 26. Juli1900. Schließlich hat das aus der jüngsten großen
Steuerreform in Sachsen hervorgegangene Gesetz vom 1. Juli
1902 abändernde und ergänzende Bestimmungen getroffen, die
im wesentlichen jedoch vorläufig nur auf vier Jahre, nämlich
von 1904 bis Ende 1907, gelten. —
Wenn die allgemeine Einkommensteuer heute als die wich-
tigste und vollkommenste Form der direkten Besteuerung aus
dem Grunde vorzugsweise angesehen wird, weil sie dem höch-
sten Ziele gerechter Besteuerung, nämlich dem Grundsatze
„tunlichsten Opferausgleiches“ am meisten Rechnung zu tragen
vermag, so ist damit die Richtlinie für die folgenden Aus-
führungen gegeben. Es ist zu untersuchen, inwieweit die säch-
sische Gesetzgebung jenem Ziele gerecht wird. Und da die
Erreichung desselben namentlich von der richtigen Begrenzung
der subjektiven und objektiven Steuerpflicht, von der An-
nahme eines richtigen Einkommensbegriffes und sonstigen Mo-
menten abhängt, so ist damit die hier gestellte Aufgabe im
einzelnen näher bestimmt.
1. Die subjektive Steuerpflicht.
Der allgemeinen Einkommensteuer in Sachsen unterliegen
sowohl physische als auch juristische Personen und ‚die mit
dem Rechte des Vermögenserwerbes ausgestatteten Personen-
vereine und Vermögensmassen“ ($ 4).
Wie im einzelnen aber die Steuerpflicht geregelt ist, soll
im folgenden gezeigt werden.
a) Besteuerung der physischen Personen.
Hier gilt — abgesehen von den später darzustellenden
wesentlichen Einschränkungen und Befreiungen (8 5 und 6) —
nach $ 2 des Gesetzes folgendes:
Steuerpflichtig sind sächsische Staatsangehörige,
wenn sie einen Wohnsitz in Sachsen haben, sowie Angehörige
anderer deutscher Staaten, wenn sie in Sachsen wohnen
bzw. sich aufhalten, ohne einen Wohnsitz in ihrem Heimats-
staat oder anderswo im Reiche zu haben, mit ihrem gesamten
Einkommen.!) Wohnen oder halten sich dagegen sächsische
Staatsangehörige oder Angehörige anderer deutscher Staaten
nicht in Sachsen auf, so sind diese mit demjenigen Einkommen
beitragspflichtig, welches aus sächsischem Grundbesitze oder
einem in Sachsen betriebenen Gewerbe herrührt?), ingleichen
1) Einschränkung dieser Bestimmung folgt später ($ 5).
®2) Nach deh früheren Gesetzen wurden auch sächsische Staats-