Object: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Grundlage des geltenden Rechts. Änderungen von erheblicher 
Bedeutung hat die Novelle vom 10. März 1894 gebracht. Weni- 
ger bedeutungsvoll dagegen war das Gesetz vom 24. Juli 1900 
— mit Ausführungsverordnung vom 25. Juli und Instruktion 
vom 26. Juli1900. Schließlich hat das aus der jüngsten großen 
Steuerreform in Sachsen hervorgegangene Gesetz vom 1. Juli 
1902 abändernde und ergänzende Bestimmungen getroffen, die 
im wesentlichen jedoch vorläufig nur auf vier Jahre, nämlich 
von 1904 bis Ende 1907, gelten. — 
Wenn die allgemeine Einkommensteuer heute als die wich- 
tigste und vollkommenste Form der direkten Besteuerung aus 
dem Grunde vorzugsweise angesehen wird, weil sie dem höch- 
sten Ziele gerechter Besteuerung, nämlich dem Grundsatze 
„tunlichsten Opferausgleiches“ am meisten Rechnung zu tragen 
vermag, so ist damit die Richtlinie für die folgenden Aus- 
führungen gegeben. Es ist zu untersuchen, inwieweit die säch- 
sische Gesetzgebung jenem Ziele gerecht wird. Und da die 
Erreichung desselben namentlich von der richtigen Begrenzung 
der subjektiven und objektiven Steuerpflicht, von der An- 
nahme eines richtigen Einkommensbegriffes und sonstigen Mo- 
menten abhängt, so ist damit die hier gestellte Aufgabe im 
einzelnen näher bestimmt. 
1. Die subjektive Steuerpflicht. 
Der allgemeinen Einkommensteuer in Sachsen unterliegen 
sowohl physische als auch juristische Personen und ‚die mit 
dem Rechte des Vermögenserwerbes ausgestatteten Personen- 
vereine und Vermögensmassen“ ($ 4). 
Wie im einzelnen aber die Steuerpflicht geregelt ist, soll 
im folgenden gezeigt werden. 
a) Besteuerung der physischen Personen. 
Hier gilt — abgesehen von den später darzustellenden 
wesentlichen Einschränkungen und Befreiungen (8 5 und 6) — 
nach $ 2 des Gesetzes folgendes: 
Steuerpflichtig sind sächsische Staatsangehörige, 
wenn sie einen Wohnsitz in Sachsen haben, sowie Angehörige 
anderer deutscher Staaten, wenn sie in Sachsen wohnen 
bzw. sich aufhalten, ohne einen Wohnsitz in ihrem Heimats- 
staat oder anderswo im Reiche zu haben, mit ihrem gesamten 
Einkommen.!) Wohnen oder halten sich dagegen sächsische 
Staatsangehörige oder Angehörige anderer deutscher Staaten 
nicht in Sachsen auf, so sind diese mit demjenigen Einkommen 
beitragspflichtig, welches aus sächsischem Grundbesitze oder 
einem in Sachsen betriebenen Gewerbe herrührt?), ingleichen 
1) Einschränkung dieser Bestimmung folgt später ($ 5). 
®2) Nach deh früheren Gesetzen wurden auch sächsische Staats-
	        
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