64 Haͤndelslehrling. Deliet. Ersatz. Bürgschaft.
dem Geschäfte des Klägers Nachtheiliges zufügen
sollte Ersatz zu leisten versprach.
Auch für diese Klage ist das angegangene Gericht
als zuständig zu betrachten. Die Abhängigkeit
der Verbindlichkeit des Bürgen von der des Hauptschuldners
— 5. J. (3, 20 al. 21); preuß.
R. Th. I Tik. 14 8. 251 u. 310 — bringt es
bn. sich, daß die Beschaffenheit der letzteren, jer
nachdem diese eine Handelßsache bildet, oder nicht,
im Allgemeinen auch darauf einen entscheidenden
Einfluß äußern muß, ob- die Verbindlichkeit des
Bürgen die Eigenschaft einer Handelßsache an sich
trägt. War daher nicht schon die Eingehung einer
Bürgschaft an sich selbst ein Handelsgeschaͤft, so
kaun die hieraus entsprungene Verbindlichkelt nur
dann als Gegenstand einer Handelssache betrachtet
werden, wenn die Bürgschaft für eine Handelsschutd,
aegungen wurde. Art. 281 d. HGB., Alch. v.
Busch, Bd. II S. 180, Bd. III S. 198. In
der Eingehung der Bürgschaft bei dem Abschlusse
des Vertrages vom 15. Juli 1862 lag für den
Vater des H. S. kein Handelsgeschäft. Denn derselbe
übernahm hlebei weder eine Wersicherung gegen
Prämie (Art. 271 Ziff. 3 d. HGB.), noch
Kurde hiebei die Bürgschaft von- einem Kaufmanne
im Betriebe seines Handelsgewerbes eingegangen
(Art. 273 das.; Arch. v. Busch Bd. III S. 197).
Die Verbindlichkeit, für welche sich dor Vater in
dem erwähnten Vertrage verbürgte, bestand ferner
bloß in dem Ersatze von Schäden, welche sein.
Sohn dem Kläger durch unredliche Handlungen zufügen
könnte. Daß diese Verbindlichkeit nicht die
Merkmale einer Handelsschuld an sich trägt, wurde
bereits im Vorhergehenden gezeigt.
OAGErt. v. 10. Dez. 1870 T 429.
Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm # (Adolph Enke)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.