Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

64  Haͤndelslehrling.  Deliet.  Ersatz.  Bürgschaft.

dem  Geschäfte  des  Klägers  Nachtheiliges  zufügen
sollte  Ersatz  zu  leisten  versprach.

Auch  für  diese  Klage  ist  das  angegangene  Gericht
  als  zuständig  zu  betrachten.  Die  Abhängigkeit
der  Verbindlichkeit  des  Bürgen  von  der  des  Hauptschuldners
  —  5.  J.  (3,  20  al.  21);  preuß.

R.  Th.  I  Tik.  14  8.  251  u.  310  —  bringt  es
bn.  sich,  daß  die  Beschaffenheit  der  letzteren,  jer
nachdem  diese  eine  Handelßsache  bildet,  oder  nicht,
im  Allgemeinen  auch  darauf  einen  entscheidenden
Einfluß  äußern  muß,  ob-  die  Verbindlichkeit  des
Bürgen  die  Eigenschaft  einer  Handelßsache  an  sich
trägt.  War  daher  nicht  schon  die  Eingehung  einer
Bürgschaft  an  sich  selbst  ein  Handelsgeschaͤft,  so
kaun  die  hieraus  entsprungene  Verbindlichkelt  nur
dann  als  Gegenstand  einer  Handelssache  betrachtet
werden,  wenn  die  Bürgschaft  für  eine  Handelsschutd,
aegungen  wurde.  Art.  281  d.  HGB.,  Alch.  v.

Busch,  Bd.  II  S.  180,  Bd.  III  S.  198.  In
der  Eingehung  der  Bürgschaft  bei  dem  Abschlusse
des  Vertrages  vom  15.  Juli  1862  lag  für  den
Vater  des  H.  S.  kein  Handelsgeschäft.  Denn  derselbe
  übernahm  hlebei  weder  eine  Wersicherung  gegen
  Prämie  (Art.  271  Ziff.  3  d.  HGB.),  noch
Kurde  hiebei  die  Bürgschaft  von-  einem  Kaufmanne
im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  eingegangen
(Art.  273  das.;  Arch.  v.  Busch  Bd.  III  S.  197).
Die  Verbindlichkeit,  für  welche  sich  dor  Vater  in
dem  erwähnten  Vertrage  verbürgte,  bestand  ferner
bloß  in  dem  Ersatze  von  Schäden,  welche  sein.
Sohn  dem  Kläger  durch  unredliche  Handlungen  zufügen
  könnte.  Daß  diese  Verbindlichkeit  nicht  die
Merkmale  einer  Handelsschuld  an  sich  trägt,  wurde
bereits  im  Vorhergehenden  gezeigt.

OAGErt.  v.  10.  Dez.  1870  T  429.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  #  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &  Sohn.