Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

488  Nr.  92  1915.

Wekanntmachung,
betreffend
Bestandserhebung  unversponnener  Schafwollen.

tehende  Verfügung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem
Venerlech  ker  jede  kun  —  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige  Meldung
  fällt  —,  sowie  jedes  Anreizen  zur  Übertretung  der  erlassenen  Vorschrift,  soweit
nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9  Ziffer  br)
des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  oder  Artikel  4  Ziffer  2)
des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  oder  nach
m  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  be-*l*


aft  wird.
§  1.
Inkrafttreten  der  Verfügung.
Die  Verfügung  tritt  am  30.  Juni  1915  in  Kraft.

82.
Von  der  Verfügung  betroffene  Gegenstände.

Meldepflichtig  sind  sämtliche  Vorräte  von  unversponnenen  Schafwollen,  einerlei,
ob  Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Sorten  vorhanden  sind,  und  zwar  in  folgender
  Einteilung:

*)  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  bei  Erklärung  des
Belagerungszustands  oder  während  desselben  vom  Militärbefehlshaber  im  Interesse  der  öffentlichen
Eicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt,  oder  zu  solcher  Übertretung  auffordert  oder  anreizt,
soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis
zu  einem  Jahre  bestraft  werden.

Wer  in  einem  in  Kriegszustand  erklärten  Orte  oder  Bezirke  eine  bei  der  Verhängung  des

Kriegszustandes  oder  während  desselben  von  dem  zuständigen  obersten  Militärbefehlshaber  zur  Erhaltung
  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassene  Vorschrift  übertritt,  oder  zur  Übertretung  aulfordert
  oder  anreizt,  wird,  wenn  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe  androhen,  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre  bestraft.
)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt,  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorr  äte,  die  verschwiegen  sind,  im  urtell
für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der
er  auf  Grund  “J  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige
oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreiausend
  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
csiraft.