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Das Bezirks-(Distrikts-) Amt oder der Gemeindevorsteher ist verpflichtet, die Anmeldung
nebst der etwaigen Bescheinigung mit einer gutachtlichen Außerung unverzüglich an die zuständige
Verwaltungsbehörde der bewaffneten Macht weiterzusenden.
Mangels einer Einigung wird die Entschädigung durch eine Kommission festgesetzt, die aus
dem Vertreter des Bezirks-(Distrikts-) Amts, einem Angehörigen der bewaffneten Macht und zwei
vom Berechtigten aus der Zahl der Bezirks= oder Gemeindeeingesessenen zu ernennenden Mitgliedern
gebildet wird. In den Fällen des § 21 besteht die Kommission aus einem Beamten des Gouverne=
ments, einem Angehörigen der bewaffneten Macht und je einem vom Gouverneur und vom Berech-
tigten zu benennenden Sachverständigen. Den Angehörigen der bewaffneten Macht bestimmt der
Gouverneur.
Die Kommission trifft ihre Entscheidung nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vertreters des Bezirks-(Distrikts-) Amts oder Gouvernements. Im
übrigen wird das Verfahren von dem Gouverneur geregelt. Die notwendigen Kosten des Ver-
fahrens trägt der Fiskus.
§ 32. Ansprüche auf Friedensleistungen verjähren in einem Jahre vom Zeitpunkt ihrer
Entstehung, Ansprüche aus Aufstandsleistungen in zwei Jahren vom Schlusse des Jahres ab, in dem
der Aufstand beendet worden ist, es sei denn, daß sie vor Ablauf der Verjährungsfrist angemeldet
worden sind (§ 31 Abs. 1).
§* 33. Auf den Lauf der Verjährungsfristen finden im übrigen die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs Anwendung.
IV. Schlußbestimmungen.
§ 34. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der
Gouverneur.
Er kann anordnen, daß diese Verordnung und die zu ihr ergangenen Ausführungs-
bestimmungen ganz oder teilweise auf Leistungen an die Polizeitruppe Anwendung finden.
§ 35. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. September 1913.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika Zzur Ergänzung der Verordnung,
betr. die Erhebung von Kbgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907.
Vom 23. August 1913.
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 46. S. 119.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit ver-
ordnet, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Verordnung, betreffend die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom
7. Dezember 1907 (Kol. Bl. 1908, S. 373) erhält in § 11 als Absatz 2 folgenden Zusatz:
„Die Lösung eines Gewerbescheines kann von den örtlichen Verwaltungsbehörden verlangt
werden von allen Personen, die sich gewerbsmäßig mit dem Einkauf von Baumwolle von den Ein-
geborenen beschäftigen."“
Daressalam, den 23. August 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.