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(No. 1734.) Allerhöchste Kabineksorber vom Seen August 1836., die Ressortverhälenisse der
Gerichte in der Grafschaft Wernigerode betreffend.
Ar# Ihren Bericht vom 1Iten v. M. bestimme Ich nach dem von Ihnen bevorworteten
Antrage des Grafen zu Stolberg-Wernigerode, in Beziehung auf
die Ressortverhältnisse der Gerichte in der Grafschaft Wernigerode, daß, wenn
in Kriminal= oder fiskalischen 1rersuchuren gegen ein von der Regierung zu
Wernigerode in erster Instanz abgefaßtes Erkenntniß ein gesetzlich zuldssiges Aggravationsgesuch
angebracht wird, der Kriminalsenat des Ober-Landesgerichts
zu Magdeburg erkennen soll. Auf das eingewendete Rechtsmittel gegen ein aggravirendes
Urtheil der Regierung zu Wernigerode oder des Kriminalsenats,
so wie in allen Fällen, worin es auf die Entscheidung der letzten Instanz ankommt,
soll der zweite Senat des Ober-Landesgerichts zu Magdeburg das Erkenmtniß
abfassen.
In Civilsachen soll, wenn die Regierung zu Wernigerode nach 99. 5. 6.
der Verordnung vom 14t6en Dezember 1833. zur Verhücung einer Nichtigkeits-Beschwerde
sich des Erkenntnisses zu enthalten hat, ein Urkheil erster Instanz
vom ersten, und ein Urtheil zweiter Instanz vom zweiten Senate des Ober-Landesgerichts
# Magdeburg Kesrrochen werden.
Sie haben diesem gemäß weiter zu verfügen und die betreffenden Gerichte
mit Anweisung zu versehen.
Teplitz, den Sten August 1836.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.