W 20 20
R. G. 29 S. 280). Gerade diese Erwägung hat im
Preußischen Enteignungsgesetz zur Feststellung der
Entschädigungspflicht des Unternehmers gegenüber dem
Pächter und dem Mieter geführt. An einer derartigen
Bestimmung fehlt es aber in der für die Schutzgebiete
geltenden Enteignungsverordnung. Eine auddrückliche
Bestimmung wäre zur Begründung von Schadensersatz-
ansprüchen des Mieters und des Pächters erforderlich
gewesen, sei es, daß diesen unmittelbar Ansprüche gegen
den Unternehmer zugestanden, sei es, daß sie aus-
schließlich an den Verpächter oder Vermieter verwiesen
werden sollten. Derartige Bestimmungen sind, wie in
der angeführten Entscheidung (S. 275) ausgeführt wird.
in den deulschen Enteignungogesetzen nahezu überall
für nötig gehalten worden; ohne eine solche Bestimmung
ist aber ein Anspruch auageschlossen. Aus der Kaiser-
lihen Verordnung ist die Feststellung eines solchen
Anspruches auch nicht im Wege der Auslegung zu ent-
nehmen. Mit Unrecht berufen sich Pink-Hirschberg in:
Das Liegenschaftsrecht in den deutschen Schutzgebieten
(Bd. 1, S. 570 unten, 5.11) für die gegenteilige Ansicht
auf § 2 der „Enteignungsverordnung. Die aus der
-allgemeinen Fassung“ dieser Bestimmung hergeleitete
Ansicht, daß hierdurch eine Entschädigungspflicht auch
für die Rechte bestimmt werde, die durch die Enteignung
des Grundstücks beeinträchtigt werden, ohne selbst
Gegenstand der Enteignung zu sein, ist irrig. Paalh
&·a der Enteignungsverordnung sind Gegenstand der
Enteignung außer dem Bergwerkseigentum und dem
Rechte der Besitzergreifung von herrenlosem Lande „das
Eigentum und alle sonstigen Rechte an Grundstücken“.
Die Cuteignung kann in der Entziehung und in der
Beschränlung dieser Rechte besiehen. Hiernach sind
folgende Fälle der Enteignung denkbar:
Mn) Entziehung des Eigentums an Grundstücken.
b) Entziehung sonstiger Rechte an Grundstücken.
J) Beschränkung des Eigentums an Grundstücken,
) Beschränkung sonstiger Rechte an Grundstücken.
Für diese 4 Fälle regelt § 2 die Entschädigungs-
pslicht. Die Entschädigung besteht für den Fall a in
dem vollen Werte des Grundstücks oder in der Uber-
lassung eines anderen Grundstücks (Abs. 2, für die
Fälle b bis d in einer nach billigem Ermessen fest-
usetzenden Geldsumme (Abs. 3). Hieraus geht deutlich
hervor, daß der § 2 der Enteignungsverordnung lediglich
Rechte betrifft, die selbst Gegenstand der Enteignung
sind, nicht auch solche, die mittelbar von der Enteignung
betroffen werden. Auch die Heranziehung der 8§ 14
und 20 führt zu keinem anderen Ergebnio. Zu den
Nebenberechtigten des § 14, Abs. 2, die einen Anspruch
auf die Enkschädigungssumnme haben, gehören die
Pächter und Mieter nicht, denn ein solcher Anspruch
ist nur wegen der Rechte eingeräumt, die an dem ent-
eigneten Grundstücke oder Rechte bestehen. Unter
Rechten an Grundstücken versteht aber das BGB. nur
die in den 8§ 903 bis 1203 aufgeführten dinglichen
Rechte, zu denen das Recht des Mieters und des
Pächters nicht gehört. Eo erscheint ausgeschlossen, daß
die unter der Herrschaft s erlassene
Enteignungsverordnung diesen Sprachgebrauch außer
acht gelassen hätte. Bei der deutlichen Aulehnung an
das Preußische Enteignungsgesetz (vergl. § 2 Ent. V.
mit §§ 8. 7 des Pr. G., insbesondere auch den Auedruck
,voller 2 "1 gert- ) wäre es gegenüber der ausdrücklichen
Bestimmung des § 11 Pr. Ent. G. auch nicht zu ver-
stehen, wenn in der Kaiserlichen Verordunng die aus-
drückliche Festsetzung eines Anspruchs der Pächter und
Mieter unterblieben wäre, falls ein solcher Anspruch
überhaupt hätte gewährt werden sollen. Billigkeit--
gründe. würden zwar dafür sprechen, kämen aber ebenso
3. B. für den Käufer eines Grundstücks in Frage, das
hor der Eigentumsübertragung auf ihn Gegensiand
eines Enteignungsverfahrens wird, dem aber, falls er
nicht durch eine Vormerkung gesichert ist, ein Ent-
schädigungsanspruch in der Enteignungsverordnung
ebensowenig eingeräumt ist wie in dem Preußischen
Enteignungsgeses (vergl. R. G. 29, S. 277 Mitte).
Wenn in § 20 der Kaiserlichen Verordnung neben den
Rechten, die an dem Zu enteignenden Grundstück
entstehen, auch die Rechte erwähm sind, die gegen den
Eigentümer geltend gemacht werden kömen, so sind
darunter solche Rechte zu verstehen, die, ohne Rechte
an Grundstücken zu sein, doch wie die durch Vormerkung
gesicherten gegen den jeweiligen Eigentümer geltend
gemacht werden können. Dem Pächter und Mieter
eines Grundstücks stehen überdies auch nicht Rechte
gegenüber dem Eigentümer als solchen zu, sondern
ledigli gegen den Verpächter oder Vermieter, der
mit dem Grundstückdeigentümer nicht identisch zu sein
braucht. Wollte man aber auch unter die Rechte, die
gegen den Eigentümer geltend gemacht werden können,
die der Pächter und der Mieter einbegiehen, so würde
immer noch keine über den Nahmen des vollen
Grundstückswertes hinausgehende Ersatzpflicht des
Unternehmers begründet sein, es wäre dann nur der
Schluß zulässig, daß auch diese Berechtigten sich an
die an Stelle des Grundstücks tretende Entschädigung
halten dürsen. Diese Ansicht würde also zu einem
Ergebnis führen, das nicht minder unbefriedigend
wäre als das Fehlen eines Entschädigungsanspruch
der Mieter und der Pächter. Denn dann hätte der
Eigentümer diese Berechtigten zu entschädigen, ohne
selbst vom Unternehmer hinreichend entschädigt zu
werden. Hiernach ist also ein Entschädigungsanspruch
zu verneinen, soweit er sich auf die Kaiserliche Ver-
ordnung vom 14. Februar 1903 stützt.
Nr. 26.
Auszug aus einem Schiedsspruch über den Bandel in Bezugsrechten auf folonlalantelle
vom 19./25. Kugust 1913.
Beim Verkauf eines Bezugsrechts ist Gegenstand
des Kaufvertrages ein Recht, welches den vor Abschluß
des Kaufvertrages von der Gesellschaft bekanntgegebenen
Bedingungen entspricht. Werden diese Bedingungen
infolge Einspruchs der Aufsichtsbehörde nachträglich
dahin geändert, daß der Bezug, welcher ursprünglich
zum Neunwert erfolgen sollte, von der Zuzahlung eines
Agios abhängig gemacht wird, so ist damit dem Ver-
käufer seine Leisiung infolge eines von keiner der Par-
teien zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden,
und es können die Beteiligten voneinander lediglich
die Rückgewährung ihrer bisherigen Leistungen be-
anspruchen.
Entscheidung der Schiedskommission des Zentral-
verbands des Deutschen Bank= und Bankiergewerbes
für Angelegenheiten des Handels in um#h nicht
notierten Werten vom 19./25. August 1918.