Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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4. Mkongo, Bambakofi, Pigakofi, Mkomba, Mpunguli, Mkora (Afzelia cuanzensis); 
5. Muhagata, Mininga Mtumbati (Pterocarpus Bussei). 
Vorstehende Liste kann durch Bekanntmachung des Gouverneurs abgeändert werden. 
*ie . Verträge zwischen den Eingeborenen der in § 1 genannten Reservate und anderen 
Personen über die Nutzung der dort aufgeführten Bäume bedürfen der Genehmigung der lokalen 
Verwaltungsbehörde. « 
§3.DieErteilungderin§1und2votgeschriebenenGenehmigungkannvonder 
Zahlung einer Gebühr oder von anderen Bedingungen abhängig gemacht werden. 
4. Wer ohne die erforderliche Genehmigung Bäume in den Eingeborenenvorbehalten 
sällt oder fällen läßt, wird mit Gefängnis bis zu einem Monat oder Haft oder Geldstrafe bis zu 
1000 ¼% bestraft. 
9 Gegen Eingeborene finden die Strafbestimmungen der Reichskanzler-Verfügung vom 
22. April 1896 Anwendung. 
§5 5. Diese Verordnung tritt am 1. April 1914 in Kraft. 
Daressalam, den 9. April 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnec. 
Verordnung des Souverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. HRbänderung der 
Gewerbesteuer-Verordnung, vom 7. Dezember 1907.7) 
Vom 1. Mai 1914. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1914, Nr. 34, S. 101.) " 
Auf Grund des §8 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Reichskanzlerverfügung vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird 
hiermit folgendes verordnet: 
Artikel 1. 
n In dem § 6 der Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Erhebung von Abgaben 
für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907 kommen die Schlußworte 
„jedoch nicht mehr als 400 Rupien“ 
in Fortfall. - 
l2. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Daressalam, den 1. Mai 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Verordnung des Couverneurs von Kamerun über die Beurkundung der Heiraten 
nichtchristlicher Eingeborener. 
Vom 11. April 1914. 
(Amtsbl. f. Kamerun 191.1. Nr. 18, S. 1.5 f.) 
Auf Grund der §5 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der 
Verwaltung und der Eingeborenenrechtspflege in den afrrkanischen und Südseeschutzgebieten, vom 
Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonial- 
amt) verordnet, was folgt: 
§ 1. Bei den durch Bekanntmachung des Gouverneurs zu bezeichnenden Bezirksämtern, 
Stationen und Posten werden Heiratsregister für nichtchristliche Eingeborene eingerichtet. 
. § 2. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Durch die Eintragung wird die Vermutung 
jür die Gültigkeit der Heirat begründet. 
#§ 3. UÜber die erfolgte Eintragung ist den Heiratschließenden auf Verlangen ein Auszug 
aus dem Heiratsregister zu erteilen. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1908, S. 373 ff.
	        
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