656 Nr. 110. 1916.
Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere, Beamte, Beamten-
Musikmeister, Unterärzte, Unterveterinäre, Zeugfeldwebel,
und Festungsbau-Offizierstellvertreter, Zeugfeldwebel, Ober-
Feuerwerker, Unterzahlmeister, Unterinspektoren und sonstige
empfangende Unteroffiziere ihre Wäsche selbst zu besorgen haben, ist,
wenn der betreffende Antragsteller erstmalig oder nach Krankheit oder Urlaub
von neuem ins Feld geht, die Notwendigkeit der Anschaffung, falls der Antrag
sich in angemessenen Grenzen hält, in bezug auf Wäsche als gegeben anzusehen.
3. Uniformstücke für Militärpersonen unterliegen nach der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 nicht der Regelung.
Berlin, den 3. Juli 1916.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler.
2. Da
Mit dieser Nr. 110 wird ausgegeben: Nr. 162 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.