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nicht ausreichen, dem verbrecherischen Beginnen dort und von dort aus Ein-
halt zu thun, so verordnen Wir hierdurch:
Das zum Schutze der Jagd auf Unseren Revieren des Ilmenauer
Amtsbezirkes angestellte Personal an Foörstern, Jägern und anderen
Jagdgehülfen, ingleichen das zum Beistande dieses Personals komman-
dirte Militaär wird ermächtiget und angewiesen, auf Jeden, welcher in
einem der genannten Reviere mit Schießgewehr betreten wird und auf
Anrufen, still zu stehen oder sein Gewehr abzulegen, sich dessen weigert,
scharf zu schießen.
Zur Nachachtung und Warnung für Jedermann soll dieses Gesetz, wel-
ches sofort mit der Publikation in Kraft tritt, durch das Regierungs-Blatt
bekannt gemacht werden.
urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 17. Januar 1840.
;½° Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. C. Händel.
Gese 6,
zum Schutze gegen Wilddiebstahl auf den
Großherzoglichen Jagd-Revieren des
Ilmenauer Amtsbezirkes.