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In gleicher Weise ist es anderen, sich durchaus
ruhig verhaltenden Frauen und männlichen Mit-
gliedern der Zivilbevölkerung ergangen.
In ähnlicher Weise wie der Bezirksamtmann
find auch der Vertreter des Bischofs, der höchste
Postbeamte und der höchste Zollbeamte der Kolonie
behandelt worden.
Frauen sind auf der Straße angehalten, aus
ihren Betten mit dem Bajonett von schwarzen
Soldaten aufgetrieben worden und nur mit dem,
was sie auf dem Leibe trugen, wegtransportiert
worden.
Ich erspare mir alle weiteren Einzelheiten
und wiederhole nochmals, daß ich mit dieser
kurzen Darstellung der beanstandeten Vorgänge
nur bezwecke, daß die Interessen der Deutschen
in Duala durch verspäteten Protest ihrer diplo-
matischen Vertretung nicht beeinträchtigt werden.
Ich bitte Euer Exzellenz, deren gütige Zusage zu
erfüllen und diesen Protest dem Auswärtigen Amt
weiterzugeben. Ich kann noch erwähnen, daß ich
und mit mir meine Landsleute den Eindruck ge-
habt haben, daß die vorerwähnten Vorgänge in
erster Linie auf die Befehle zurückzuführen sind,
die der französische Offizier, welcher den Abtrans-
port am 28. September leitete, getroffen hat.“
„Auch der Gouverneur von Kamerun selbst hat
gegen die Vorkommnisse in Duala bei dem
Generalgouverneur von Nigerien in Lagos
mit folgendem Schreiben vom 26. November 1914
Verwahrung eingelegt:
Man berichtet mir, daß in Duala weiße Frauen
und Kinder zu Kriegsgefangenen gemacht und
gegen ihren Willen nach englischen und franzö-
sischen Kolonien weggeführt worden seien. Es
verlautet sogar, daß selbst Wöchnerinnen und
schwangeren Frauen nicht die Zeit gelassen sei,
das Notwendigste für sich und die Kinder mit-
zunehmen. Auch sei den fortgeschafften Kriegs-
gefangenen nicht die Zeit gelassen worden, das
zurückgelassene Eigentum gegen Raub und Plün-
derung zu sichern. Die zurückgelassene Habe soll
geplündert sein. Sofern diese von hier aus nicht
näher nachprüfbaren Angaben auf Wahrheit be-
ruhen sollten, protestiere ich gegen diese Verletzung
der Bestimmungen der Artikel 43, 46 und 47
des vierten Abkommens der zweiten Haager
Friedenskonferenz. Unter Berufung auf die gleichen
Bestimmungen darf ich die Erwartung aussprechen,
daß den an anderen Wohnplätzen des Schutzge-
bietes bei deren Besetzung durch die verbündeten
Streitkräfte ansässig getroffenen weißen Frauen
und Kindern, welche das Schutzgebiet zu verlassen
wünschen, die Abreise nach Fernando Poo unter
Mitnahme ihres beweglichen Eigentums nicht ver-
wehrt und ihnen die Beschaffung von Trägern
ermöglicht wird.
Ich darf weiter der Erwartung Ausdruck
geben, daß die Truppenbefehlshaber in den be-
setzten Orten in der Behandlung der Gebäude
und landwirtschaftlichen Betriebe die Bestimmungen
der Artikel 55 und 56 des bezeichneten Abkommens
beachten werden. ·
Ebermaier,
Kaiserlicher Gouverneur von Kamerun.“
Einen weiteren Protest gegen das Auf—
treten der Feinde bei der Besetzung Edeas hat
der Gouverneur von Kamerun in seiner Eigen—
schaft als Generalkonsul für die spani-
schen Besitzungen im Golf von Guinea an
den Oberbefehlshaber der englisch-fran-
zösischen Streitkräfte an der Kamerunküste,
Brigadier-General Dobell in Duala, durch
folgendes Schreiben vom 8. Dezember 1914 richten
lassen:
„Herr General!
Einige in meinem Anmtsbezirk befindliche
Deutsche haben mir mitgeteilt, daß bei der Be-
setzung von Edea die Truppen der Verbündeten
ihr Privateigentum zerstört, insbesondere ver-
schlossene Koffer und Schränke aufgebrochen und
ihres Inhalts beraubt haben. Nicht einmal das
Eigentum der Kultusgemeinschaften ist geschont
worden; so wurden z. B. in der Kirche der Ka-
tholischen Mission die Tabernakeltüren und die
Altartische zerschlagen, Marmorstatuen zerbrochen
und seidene Tücher zerschnitten.
An diesen Akten haben sich sowohl farbige
Soldaten, die unter der Aufsicht von Weißen
standen, als auch weiße (französische) Soldaten
beteiligt.
Das Verhalten der Truppen gegenüber den
friedlichen Bewohnern des Ortes wird gekenn-
zeichnet, wenn ich erwähne, daß die Oberin der
genannten Mission von einem farbigen Soldaten
in rohester Weise am Schleier gerissen und mit
einem Messer bedroht worden ist, während ein
Weißer lachend dabei stand.
Dieses Verhalten der unter Ihrem Kommandd
stehenden Truppen, Herr General, widerspricht
den Bestimmungen der vierten Haager Konvention
vom 18. Oktober 1907, namentlich den Artikeln 46
und 47 des Annexes dazu. JIch sehe mich daher
genötigt, dagegen zu protestieren und bin über-
zeugt, daß auch Sie jene Vorfälle mißbilligen.
Im Interesse der in meinem Amtsbezirk be-
findlichen Deutschen, die noch weiteres Privat-
eigentum in den besetzten Gebietsteilen — Duala,
Edea, Buea — besitzen, darf ich Sie daher er-
suchen, mir mitzuteilen: