Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Notariatsprahtihant  Geistler  .
Der  Notariatspraktikant  «
Herr  Paul  Geißler

ist  am  15.  November  1914  im  Kriegslazarett  in  Grand-Pré  seinen  auf  dem  Schlachtfelde  erhaltenen
Wunden  erlegen.

Der  Berstorbene  war  dem  Hamburgischen  Kolonial-Institut  zur  Vorbildung  für  den  Kolonialdienst
  überwiesen  und  hat  sich  als  sehr  fleißiger  und  pflichttreuer  Beamter  bewährt.

Ein  ehrendes  Andenken  ist  ihm  gewiß.

Berlin,  den  27.  März  1915.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Kolonialamts.
Solf.

uchtamtlicher  Teil  Gece

Denkschrikt  über  die  Verhandlungen,  betreffend  die  Neutralisierung
des  Ronventionellen  Kongobeckhens.

Der  Artikel  11  der  Kongoakte  vom  26.  Februar  1885)  fieht  vor,  daß  die  in  der  konventionellen
  Freihandelszone  liegenden  Besitzungen  der  Signatarmächte  neutralisiert  werden  sollen,  wenn
das  betreffende  Mutterland  in  einen  Krieg  verwickelt  wird;  und  zwar  verpflichten  sich  die  die  Akte
unterzeichnenden  Mächte,  ihre  guten  Dienste  zu  leihen,  damit  im  Einverständnis  mit  den  kriegführenden
  Teilen  die  Neutralität  der  betroffenen  Gebiete  erklärt  wird.  Die  zur  Zeit  im  Kriege  befindlichen
  europäischen  Staaten  besitzen  in  der  freien  Handelszone  folgende  Gebiete:

 

 

 

 

 

 

Deutschland:  Ganz  Deutsch-Ostafrika,  etwa  ein  Drittel  von  Kamerun;

England:  Ganz  Britisch-Ostafrika,  das  ganze  Uganda-Protektorat,  das  ganze
Nyassaland-Protektorat,  einen  kleinen  Teil  von  Nord-Rhodesien;

Frankreich:  Etwa  die  Hälfte  von  Französisch-Aquatorial-Afrika;

Belgien:  Den  ganzen  Belgischen  Kongo.

Wie  das  gegen  Ende  vorigen  Jahres  erschienene  belgische  Graubuch  (Correspondance
diplomatique  relative  à  la  Guerre  de  1914)  ergibt,  haben  zwischen  den  verbündeten  Mächten
Belgien,  Frankreich  und  England  auf  Anregung  der  belgischen  Regierung  alsbald  nach  Ausbruch
des  Krieges  Verhandlungen  stattgefunden,  welche  die  Neutralisierung  des  konventionellen  Kongobeckens
zum  Gegenstand  hatten.  Der  zwischen  den  genannten  Regierungen  geführte  Schriftwechsel  kann
um  so  mehr  ein  allgemeineres  Interesse  beanspruchen,  als  er  auf  die  Beweggründe  ein  bezeichnendes
Licht  wirft,  die  letzten  Endes  für  die  ablehnende  Haltung  der  verbündeten  Mächte  in  der  vorliegenden

Frage  maßgebend  gewesen  sind.

Die  betreffeuden  Schriftstücke  werden  daher  nachstehend  im  Urtext  und  in  deutscher  übersetzung

  wiedergegeben.

 

*)  Der  Artikel  11  der  Kongo-Akte  hat  folgenden  Wortlaut:

Article  11.

Dans  le  cas  on  une  Prissance  exercçant  des  droits
de  souverainete  ou  de  potcctorat  dans  les  contrées
mentionnées  à  P’amicle  1  et  placé#  sous  le  regime  de
la  libertd  commerciale  sernit  impliqnée  dans  une
kuerre.  len  Haute,  Parties  sighataire“  du  prérent  Acte
et  celles  qui  y  adlreront  par  la  suite  siengagen  à
preter  leurs  bons  offices  pour  qdue  les  territoires  appartenant
  à  ceite  Puissance  et  compris  dans  la  zone
vronventionnelle  de  la  lillerté  commerciale  soient,  du
consentement  commun  de  ceite  Puissance  et  de  lautre
ou  des  autres  parties  belligérantes.  plucés  pour  la
durée  de  ln  guerre  sous  le  regime  de  In  neutralité  et
considérés  comme  anspertenant  a  un  Etat  non-  belligérant;
  les  parties  belligérantes  renoncernient,  d##4
lors,  à  Ctendre  les  hostiliés  aux  territoires  niunsi  neutralisés,
  aussi  bien  qu'à  les  faire  ser#ir  de  hase  à  des
Oérations  de  guerrc.

Artikel  11.

Falls  eine  Macht.  welche  Souverünitäts=  oder
Protektoratsrechte  in  den  im  Artikel  1  erwähnten  und
dem  Freihandelosystem  unterstellten  Ländern  ausübt,
in  einen  Krieg  verwickelt  werden  sollte,  verpflichten
sich  die  Hohen  Teile,  welche  die  gegenwärtige  Akte
untergeichnen,  sowie  diejenigen,  welche  ihr  in  der  Folge
beitreten,  ihre  guten  Dienste  zu  leihen,  damit  die  dieser
Macht  gehörigen  und  in  der  konventionellen  Freihandelszone
  einbegriffenen  Gebicte,  im  gemeinsamen
Einverständnis  dieser  Macht  und  des  anderen  oder  der
anderen  der  kriegführenden  Teile,  für  die  Dauer  deds
Krieges  den  Geseten  der  Neutralität  unterstellt  und
so  betrachtet  werden,  als  ob  sie  einem  nicht  kriegführenden
  Staate  angehörten.  Die  kriegführenden
Teile  würden  von  dem  geitpunkt  an  darauf  VDerzicht
zu  leisten  haben,  ihre  Feindseligkeiten  auf  die  also
neutralisierten  Gebiete  zu  erstrecken  oder  diesc  als
Basis  für  kriegerische  Operationen  zu  bennzen.