Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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den Bestimmungen der Vierten Haager Konvention 
vom 18. Oktober 1907, namentlich den Artikeln 46 
und 47 des Annexes dazu. Ich sehe mich daher 
genötigt, dagegen zu protestieren und bin über- 
zeugt, daß auch Sie jene Vorfälle mißbilligen. 
Im Interesse der in meinem Amtsbezirk be- 
findlichen Deutschen, die noch weiteres Privat- 
eigentum in den besetzten Gebietsteilen — Duala, 
Edea, Buea — besitzen, darf ich Sie daher er- 
suchen, mir mitzuteilen: 
1. ob Vorsorge getroffen ist, daß in Zukunft 
das Privateigentum den internationalen Ab- 
machungen entsprechend behandelt wird; 
2. ob und welche Schritte die Betreffenden 
ergreifen können, um ihr Eigentum hierher schaffen 
zu lassen. 
Hochachtungsvoll 
gez. Dr. Olshausen, 
Kaserlicher Legationsrat, von dem Herrn 
Gouverneur von Kamerun mit seiner Vertretung 
in den Geschäften des Generalkonsulats beauftragt. 
An den Oberbefehlshaber der englisch-fran- 
zösischen Streitkräfte an der Kamerunküste Herrn 
Brigadier-General Dobell. 
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Anlage 5. 
Jaunde, den 29. Dezember 1911. 
Am 22. Dezember 1914 kam der Kommandant 
eines französischen Kriegsschiffes auf die amerika- 
mische Mission in Großbatanga. Nach den mir 
vorliegenden Meldungen sagte er zu dem Missionar 
Loewe, die Mabea und Batanga hätten dem 
französischen Oberbefehlshaber in Kribi gemeldet, 
daß Loewe andauernd mit dem deutschen Posten 
Großbatanga verkehre. Der Oberbefehlshaber 
von Rribi lasse ihm sagen, das Gebiet sei fran- 
zösisch, und wenn er sowie die Eingeborenen 
weiter mit den Deutschen in Verbindung treten 
oder seine Befehle nicht beachten wolle, dann 
würden sie erschossen. Der Kommandant habe 
Loecwe sofort nach Kribi mitnehmen wollen, 
jedoch auf seine Bitten und die der Familie 
Adams vorläufig noch da gelassen. Er habe ihm 
jedoch bemerkt, er müsse sich dauernd zur Vor- 
ladung nach Kribi bereithalten, um sich dort zu 
verantworten; er habe darauf Loewe unter An- 
drohung der Todesstrafe verboten, das Missions- 
grundstück bis dahin zu verlassen oder womöglich 
zu entlaufen. Er soll seine Worte folgendermaßen 
geschlossen haben: Wenn wir noch irgend etwas 
Nachteiliges von Ihnen hören, so lassen wir 
Sie sofort durch einige Senegalesen holen, 
dann werden diese wohl nicht mehr als 
Ihren Kopf bringen. 
Dieses Vorgehen widerspricht — ganz ab- 
gesechen davon, daß die Beschuldigungen der Ein- 
  
geborenen völlig unwahr sind — allem Völker- 
recht und bedeutet namentlich eine Verletzung des 
Art. 46 des Vierten und der Art. 16 ff. des Fünften 
Abkommens der Zweiten Haager Friedenskonferenz, 
da Missionar Loewe Staatsangehöriger der Ver- 
einigten Staaten von Nordamerika ist. Da 
ferner Großbatanga nach wie vor deutscher Boden 
ist, Missionar Loewe daher — solange er in 
Groß-Batanga weilt — Anspruch auf deutschen 
Schutz hat, so sehe ich mich genötigt gegen diese 
Verletzung des Völkerrechts durch den französischen 
Kommandanten Protest zu erheben. 
Ich gebe der bestimmten Erwartung Ausdruck, 
daß das Vorgehen des betreffenden Komman= 
danten berichtigt wird und daß die Missionare 
der amerikanischen Mission in Großbatanga wie 
an anderen Orten als neutrale Personen un- 
behelligt gelassen werden. 
gez. Ebermaier. 
a) An den Oberbefehlshaber der euglisch- 
französischen Streitkräfte, Herrn Brigadier-General 
Dobell. 
b) An den Oberbefehlshaber der französischen 
Kriegsschiffe vor der Batangaküste Herrn Capitain 
de Vaisseau Tirard. 
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Anlage 6.. 
Einzelne Fälle der Verwendung von 
Hilfsvölkern auf englischer und fran- 
zösischer Seite. 
1. Beim Uberfall auf Mbiru am 22. August 
1914 kämpften auf seiten der Franzosen etwa 
50 Eingeborene, welche die Franzosen mit Hinter- 
ladern bewaffnet hatten. 
2. Im Gefecht von Medsim am 6. Septem- 
ber 1914 verwandten die Franzosen neben ihren 
geschulten Truppen Hunderte von Eingrborenen, 
die mit Vorderladern bewaffnet waren. 
3. Ende September und Anfang Oktober 
verwandten die Engländer an der Nordbahn be- 
waffnete Duala-Leute zur Aufklärung im Gefecht. 
4. Am 8. Oktober 1914 waren Duala-Leute 
in zahlreichen Booten beim Angriff auf Jabassi 
beteiligt. 
5. Am 11. Dezember 1914 kämpften bei Otu 
Hunderte mit Vorderladern bewaffnete Eingebo- 
rene Seite an Seite mit der englischen Truppe. 
6. Im Oktober 1914 bewaffneten die Eng- 
länder die Häuptlinge des Jabassi-Bezirks mit 
Gewehren und Patronen. 
7. Im September oder Oktober 1914 gab 
die englische Besatzung von Mubi-Maiha dem 
Ardo Hamaua von Mugulbu ein englisches 
Militärgewehr mit Dumdum-Patronen.
	        
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