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den Bestimmungen der Vierten Haager Konvention
vom 18. Oktober 1907, namentlich den Artikeln 46
und 47 des Annexes dazu. Ich sehe mich daher
genötigt, dagegen zu protestieren und bin über-
zeugt, daß auch Sie jene Vorfälle mißbilligen.
Im Interesse der in meinem Amtsbezirk be-
findlichen Deutschen, die noch weiteres Privat-
eigentum in den besetzten Gebietsteilen — Duala,
Edea, Buea — besitzen, darf ich Sie daher er-
suchen, mir mitzuteilen:
1. ob Vorsorge getroffen ist, daß in Zukunft
das Privateigentum den internationalen Ab-
machungen entsprechend behandelt wird;
2. ob und welche Schritte die Betreffenden
ergreifen können, um ihr Eigentum hierher schaffen
zu lassen.
Hochachtungsvoll
gez. Dr. Olshausen,
Kaserlicher Legationsrat, von dem Herrn
Gouverneur von Kamerun mit seiner Vertretung
in den Geschäften des Generalkonsulats beauftragt.
An den Oberbefehlshaber der englisch-fran-
zösischen Streitkräfte an der Kamerunküste Herrn
Brigadier-General Dobell.
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Anlage 5.
Jaunde, den 29. Dezember 1911.
Am 22. Dezember 1914 kam der Kommandant
eines französischen Kriegsschiffes auf die amerika-
mische Mission in Großbatanga. Nach den mir
vorliegenden Meldungen sagte er zu dem Missionar
Loewe, die Mabea und Batanga hätten dem
französischen Oberbefehlshaber in Kribi gemeldet,
daß Loewe andauernd mit dem deutschen Posten
Großbatanga verkehre. Der Oberbefehlshaber
von Rribi lasse ihm sagen, das Gebiet sei fran-
zösisch, und wenn er sowie die Eingeborenen
weiter mit den Deutschen in Verbindung treten
oder seine Befehle nicht beachten wolle, dann
würden sie erschossen. Der Kommandant habe
Loecwe sofort nach Kribi mitnehmen wollen,
jedoch auf seine Bitten und die der Familie
Adams vorläufig noch da gelassen. Er habe ihm
jedoch bemerkt, er müsse sich dauernd zur Vor-
ladung nach Kribi bereithalten, um sich dort zu
verantworten; er habe darauf Loewe unter An-
drohung der Todesstrafe verboten, das Missions-
grundstück bis dahin zu verlassen oder womöglich
zu entlaufen. Er soll seine Worte folgendermaßen
geschlossen haben: Wenn wir noch irgend etwas
Nachteiliges von Ihnen hören, so lassen wir
Sie sofort durch einige Senegalesen holen,
dann werden diese wohl nicht mehr als
Ihren Kopf bringen.
Dieses Vorgehen widerspricht — ganz ab-
gesechen davon, daß die Beschuldigungen der Ein-
geborenen völlig unwahr sind — allem Völker-
recht und bedeutet namentlich eine Verletzung des
Art. 46 des Vierten und der Art. 16 ff. des Fünften
Abkommens der Zweiten Haager Friedenskonferenz,
da Missionar Loewe Staatsangehöriger der Ver-
einigten Staaten von Nordamerika ist. Da
ferner Großbatanga nach wie vor deutscher Boden
ist, Missionar Loewe daher — solange er in
Groß-Batanga weilt — Anspruch auf deutschen
Schutz hat, so sehe ich mich genötigt gegen diese
Verletzung des Völkerrechts durch den französischen
Kommandanten Protest zu erheben.
Ich gebe der bestimmten Erwartung Ausdruck,
daß das Vorgehen des betreffenden Komman=
danten berichtigt wird und daß die Missionare
der amerikanischen Mission in Großbatanga wie
an anderen Orten als neutrale Personen un-
behelligt gelassen werden.
gez. Ebermaier.
a) An den Oberbefehlshaber der euglisch-
französischen Streitkräfte, Herrn Brigadier-General
Dobell.
b) An den Oberbefehlshaber der französischen
Kriegsschiffe vor der Batangaküste Herrn Capitain
de Vaisseau Tirard.
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Anlage 6..
Einzelne Fälle der Verwendung von
Hilfsvölkern auf englischer und fran-
zösischer Seite.
1. Beim Uberfall auf Mbiru am 22. August
1914 kämpften auf seiten der Franzosen etwa
50 Eingeborene, welche die Franzosen mit Hinter-
ladern bewaffnet hatten.
2. Im Gefecht von Medsim am 6. Septem-
ber 1914 verwandten die Franzosen neben ihren
geschulten Truppen Hunderte von Eingrborenen,
die mit Vorderladern bewaffnet waren.
3. Ende September und Anfang Oktober
verwandten die Engländer an der Nordbahn be-
waffnete Duala-Leute zur Aufklärung im Gefecht.
4. Am 8. Oktober 1914 waren Duala-Leute
in zahlreichen Booten beim Angriff auf Jabassi
beteiligt.
5. Am 11. Dezember 1914 kämpften bei Otu
Hunderte mit Vorderladern bewaffnete Eingebo-
rene Seite an Seite mit der englischen Truppe.
6. Im Oktober 1914 bewaffneten die Eng-
länder die Häuptlinge des Jabassi-Bezirks mit
Gewehren und Patronen.
7. Im September oder Oktober 1914 gab
die englische Besatzung von Mubi-Maiha dem
Ardo Hamaua von Mugulbu ein englisches
Militärgewehr mit Dumdum-Patronen.