Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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der  8  einer  fachkundigen  Unterstützung  bedarf,  so  hat  er  Sachpverständige
uzuziehen.
*-e  Die  Auswahl  der  Sachverständigen  und  die  Zad  derselben,  soweit  sie
nicht  im  Gesetze  geregelt  ist,  hängt  nach  Erhebung  der  Strafklage  lediglich  von
der  Bestimmung  des  Gerichts  ab,  dasselbe  .  an  die  in  dieser  Hinsicht  gestellten
Anträge  nicht  gebunden.

Die  Staatsanwaltschaft  und  der  Angeklagte  sind  jedoch  befugt,  Sachverständige
  aus  denselben  Gründen  abzulehnen,  welche  sie  zur  Ablehnung  eines
Richters  berechtigen  würden.

S.  170.

Sind  für  gewisse  Arten  von  Gutachten  Sachverständige  bleibend  angestellt,
so  ist  auf  andere  nur  dann  zurückzugehen,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  onwaltel
oder  sonstige  besondere  Gründe  eine.  Abweichung  räthlich  erscheinen  lassen.

Insbesondere  soll,  wenn  es  aus  ärztliche,  wundärztliche  oder  geburtshülfliche
Fragen  ankommt,  der  Regel  nach  der  Gerichtsarzt  als  Srchvenhtändiger  zugezogen
  werden.

S.  171.

Wenn  die  Sachverständigen  eine  Besichtigung  oder  andere  Untersuchung
vorzunehmen  haben,  so  muß  der  Richter  ihre  Thätigkeit  in  einer  dem  Zwecke  des
Verfahrens  entsprechenden  Weie  leiten  und  sie  auf  alles  dasjenige  hinweisen,
worauf  es  nach  dem  Gesetze  ankommt.

Erscheint  die  Anwesenheit  des  Richters  nach  Bewandtniß  der  Umstände
nicht  angemessen  oder  nicht  ausführbar,  so  muß  er  den  Sachverständigen  im
Voraus  bestimmte  Fragen  zur  Begutachtung  vorlegen.

S.  172.

Oeffentliche  Beamte,  welche  als  Sachverständige  ein  Gutachten  abgeben,
müssen  es  auf  den  Diensteid,  die  ein=  für  allemal  vereidigten  Sachverständigen
dasselbe  auf  diesen  Eid  versichern.  Haben  sie,  was  auf  Erfordern  des  Richters
geschehen  muß,  ihr  Gutachten  schriftlich  ausgearbeitet,  zu  welchem  Zweck  ihnen
die  Akten  verabfolgt  werden  können,  so  können  sie  auch  in  dieser  Schrift  jene
Versicherung  abgeben.

Andere  Sachverständige  sind  nach  ihrer  mündlichen  Vernehmung  oder  nach
Einreichung  der  schriftlichen  Ausarbeitung  dahin  zu  vereiden:  ·

daß  sie  das  von  ihnen  dert  Gutachten  ihrer  Kenntniß  und  Erfahrung
  gemäß,  nach  sorgfältiger  Prüfung,  unparteiisch  und  gewissenhaft
abgegeben  haben.

Die  #  160.  161.  Nr.  1—4.,  162.  und  164.  finden  auch  auf  Sachverständige
  Anwendung.

S.  173.

Sind  die  Angaben  der  Sachverständigen  hinsichtlich  einer  von  ihnen  vorge-