Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

822  Nr.  112.  1917.

8  11.

Die  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  verwaltenden  Ortsobrigkeiten  und
Kommissare  —  vgl.  §  10  Absatz  1  dieser  Verordnung  —  haben  der  den  Kommunalverband
  leitenden  Kreisbehörde  für  Volksernährung  und  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung  auf  Erfordern  Auskunft  zu  geben  und  den
Weisungen  dieser  Behörden  Folge  zu  leisten.

*  12.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Die  Gemeinden  haben  der  den  Kommunalverband  leitenden  Kreisbehörde
für  Volksernährung  und  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  auf  Erfordern
Auskunft  zu  geben  und  den  Weisungen  dieser  Behörden  Folge  zu  leisten.

8  13.

Beschwerden  über  die  Gemeindevorstände  mit  Ausnahme  der  Magistrate
führen  an  die  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  verwaltenden  Ortsobrigkeiten
und  Kommissare  und  weiter  an  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  und  sodann
  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Beschwerden  über  die  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  verwaltenden
Ortsobrigkeiten  und  Kommissare  sowie  über  die  Magistrate  als  Gemeindevorstände
  führen  an  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  und  weiter  an  die
Landesbehörde  für  Volksernährung.

Üiber  Beschwerden  gegen  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  entscheidet
die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Die  Beschwerdeentscheidungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  sind
endgültig.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  29.  Juni  1917.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.