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Derlustliste
der Kaiserlichen Schutztruppe für
Kamerun.“)
1. Gefallen.
Am 22. März 1915 bei Ngoida: Hauptmann
Henner; am 4. Februnar 1915 bei Beli (Nigerien:
Leulant d. Res. (Regierungoassessor) Roecher: am
v. Februar 1915 bei Ewuri-Rembon: Leutnant
d. Res. Regierungsrat Dr.) Schürmann: am 18. Ja-
nuar 1915 bei Bundi: Gefreiter d. Res. (NRaufmann)
Sickert: am 12. Febrnar 1915 bei Alad: Gefreiter
d. Res. (Naufmann) Bührmann: am 9. Mörz 1915
in Ayameken durch spanische Eingeborene er-
mordet: die Kaufleute Lehning und Arms.
2. Gestorben.
a) Infolge Verwundung: am 2. April 1915 im
Lazarett Lomie: Haupmann v. der Marwistz;
b) infolge Krankheit usw.: am 19. März 1915:
Feldwebelleutnant (Stationsassistent) Seifert: am
12. Februar 1915: Rizefeldwebel d. Res. Pflanzer!
Girmes: am 9. Februar 1915: Gefreiter d. Res.
(Gouvernementssekretär) Stasinowsk: am 1. Ja-
nuar 1915: Gefreiter d. Res. (Dcterinärgehilfe! Leich-
senring: am 15. Februar 1915: Rriegsfreiwilliger
(Pflanzer) Ritzau.
3. Berwundet.
Am 26. Februar 1915 am Nawe: Sergeant
Härlen: im Märg 1915 zwischen Aube und
Rgato: Sergeant (nicht aktiv Lehmann; am
9. 11. März 1915 bei Suanke: Unteroffizier d. Res.
(RKaufmann) Kittlaß: am 13. März 1915 bei Suba:
Unteroffigier d. Res. (Kaufmann! Berker: am 20. De-
zember 1914 bei Rombi: Reservist (Gouvernements-
gärtner; Schmeißer: am 3. Februar 1915 bei
Buruku: Musketier d. Res. Lorenz: am 17. Fe-
bruar 1915 bei Ngangela: Soldat (Naufmann)
Müller; am 22. Februar 10915 bei Buruku:
Reiter Hoffmann.
4. In Gefangenschaft. #
Major Fabricius, die Leutnants d. Res. Bacr
(Regierungsassessor), Ricd (Leiter der Landwirtschaftl.
Versuchsanstaltt und Immcl (Regierungstierarzt##,
Leumant zur See d. Res. Oöpfner (Schiffoführer
bei der Gesellschaft Südkamerum, Regierungsarzt
I . Roch. Leutnant Raben dd. Res.? wahrscheinlich
Ir.i, Mizefeldwebel d. Res. Warnicke (Raufmann).
5. Bermißt.
Unteroffizier d. Res. Seredzum (Landwirtschaftl.
Assistent), Ulan d. Res. Dorstewitz Pflanzer).
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III. Togo.
Auch nach den seit der letzten amtlichen
Veröffentlichung eingegangenen Privatnachrichten
herrschen in dem von den Feinden besetzten Teilen
Togos im allgemeinen geordnete Zustände. Im
einzelnen ist zu bemerken:
*. Bezüglich der früheren Verluste vergleiche die
Preußische Verlustliste Nr. 61, 72, 86, 191, 237
und 255.
Während sich der Handelsbetrieb der deutschen
Firmen bisher in der Hauptsache auf den Aus-
verkauf der Warenbestände beschränkte, hat nun-
mehr auf Grund einer Verfügung der englischen
Regierung vom 16. Februar d. Is. über den
Handel mit den Feinden in den besetzten
Gebieten die englische Verwaltung den Han-
delsverkehr in der Goldküstenkolonie und im
englischen Teil Togos durch eine Bekannt-
machung geregelt. Ihr Inhalt ist im wesentlichen
folgender:
„Auf Grund einer besonderen Erlaubnis des
Gouverneurs der Goldküste dürfen Personen und
Niederlassungen von Firmen und Körperschaften
in der Goldküstenkolonie Handelsgeschäfte mit
Personen und Niederlassungen von Firmen und
Korporationen in Togoland treiben. Diese Han-
delsgeschäfte werden vor dem Gesetz so behandelt,
als wären die genannten Firmen und Nieder-
lassungen in dem Gebiet des Vereinigten König-
reichs gelegen. Weiter ist der Handel durch oder
mit deutschen und österreichischen Firmen in Togo-
land im selben Umfange erlaubt wie den britischen
Firmen daselbst.
Die Bestimmungen dieser Erlaubnis werden
hiernach ausgedehnt auf Togoland. Feindliche
Firmen in Togoland dürfen in dem gleichen
Umfange Handel treiben wie britische Firmen.
Die Firmen werden ermahnt, jeden mittelbaren
oder unmittelbaren Versuch zu unterlassen, Geld
in feindliche Gebiete zu überweisen.“
Hiernach ist das für England gültige Verbot
des Handels mit den Angehörigen feindlicher
Staaten für den englischen Teil der Kolonie Togo
außer Kraft gesetzt. In diesem Gebiet ist es den
deutschen oder österreichischen Kaufleuten und
Pflanzern erlanbt, unter den Einschränkungen
Handel zu treiben, denen auch die Kaufleute des
Vereinigten Königreichs hinsichtlich des Handels
mit den Feinden unterworfen sind. Die deutschen
Firmen können Waren aus England und den
neutralen Staaten in Togo einführen und von
dort nach den eben genannten Gebieten ausführen.
Sie sind aber gehalten, kein Geld über London
durch neutrale Staaten nach Deutschland oder
Osterreich zu überweisen.
Darüber, ob seit der letzten Veröffentlichung
für den Handel der deutschen Faktoreibetriebe in
dem in französischen Händen befindlichen Teil
Togos Anderungen, insbesondere Erleichterungen
in dem von der englischen Verwaltung vorge-
nommenen Umfange geschaffen worden sind, liegen
Nachrichten hier nicht vor.
Privatnachrichten zufolge dürfen die Missio-
nen in dem von England besetzten Teil Togos
auch weiterhin sich betätigen. Ihre Arbeiten