Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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hat, nicht lästiger falle, als dies vorher der Fall 
war. . Mais dans la projet de déeclaration due 
m'a envoyé Votre Seigneurie, se trouve une 
phrase visant des engagements qdue j’'aurais 
pris en 188 1. Cette phrase donnerait aux dits 
engagements une portée qdue je ne puis leur 
reconnajftre, et je suis d'avis, en conséquence, 
du’il n’'y a pas lieu de la maintenir. 
Der König bringt Salisbury eine etwas ab- 
geänderte Erklärung in Vorschlag, ohne indessen 
auf dieser Fassung bestehen zu wollen. Sie lautet: 
Déclaration. 
La reconnaissance des droits souverains de 
la Comp. Imp. Brit. de ’Afrique Orientale 
stipulée en sa faveur par la convention du 
24 mai, sur certain territoire qui yF est déter- 
miné, ne sera pas comprise comme une cession 
par I’Etat I. du Congo de sa scuveraineté sur 
ce territoire, de duclque manière qdue ce scit 
ni au présent, ni au futur, mais Seulement 
comme une concession à elle faite en propre 
et non transmissible à des tiers, de tels droits 
dui pourront étre régulièrement transférés par 
le Souverain de PEtat I. du Congo à Uüne 
Compagnie publique. 
Zum Schluß bemerkt der König: 
' Lf’assentement de la Compagnie I. E. A. 
est indispensable, et je pense due Votre Seig- 
neurie sera d'accord avec moi pour trouver due 
je n’ai pas à m’'en occuper, le point me parais- 
sant déjà réglé ou devrait l’etre plus naturelle-- 
ment entre le Foreign Office et elle qufentre 
elle et moi.“ 
(s.) Lé60pold. 
Am 9. Juli antwortete Lord Salisbury ver- 
traulich dem König, daß er mit der vorgeschla- 
genen Fassung der Erklärung, da sie dem beab- 
sichtigten Zweck, Mißverständnisse über den Charakter 
des Abkommens zu zerstreuen, entspreche, einver- 
standen sei. „It shall be at once communi- 
cated to the COompany with an intimation that 
their acceptance of it meets with the approval 
of His Majesty's Government.= « 
Damit war der Zwischenfall erledigi. Der 
sonst auf diplomatischem Gebiet so vorsichtige 
König scheint es merkwürdigerweise unterlassen zu 
haben, sich davon zu überzeugen, ob Lord Salis- 
bury die letzterwähnte Zusage gehalten habe. 
Auf sein kurzes Antwortschreiben an Lord 
Salisbury vom 12. Juli 1890 = Lorsque vous 
me le ferez dire, je serai prét f faire signer 
la déclaration dont vous et moi acceptons les 
termes: erfolgte nichts weiter, und die Erklärung 
blieb unerledigl. 
  
Am 1. März 1892 richtete der englische Ge- 
sandte in Brüssel, Lord Vivian, im Auftrag seiner 
Regierung an die Kongoregierung eine Note, in 
der darauf hingewiesen wurde, daß die englische 
Regierung aus guter Quelle erfahren habe, daß 
eine belgische Expedition ausgerüstet sei, die in 
diesem Jahr nach Lado oder einem anderen Ort 
am Nil vorrücken wolle, um die einst unter die 
Regierung von Emin Pascha gestellt gewesenen 
Länder in Besitz zu nehmen. Daher fordere die 
englische Regierung vom Kongostaat die Zusiche- 
rung, daß er die ihm durch die Neutralitäts- 
erklärung vom 1. August 1885 zugewiesene nörd- 
liche Grenze respektieren und keinen Versuch 
machen werde, seine Herrschaft über die westliche 
Wasserscheide des Nils auf Gebiete auszudehnen, 
die durch das deutsch-englische Abkommen vom 
1. Juli 1890 England vorbehalten seien. 
Diese Note mußte den König auf Grund 
seiner im Jahre 1890 mit Lord Salisbury ge- 
führten, anscheinend so erfolgreichen Verhand- 
lungen natürlich auf das höchste überraschen. Sie 
eröffnete einen langen, bis zum 23. August 1893 
vorliegenden, lebhaften, von seiten des Königs 
immer mit großer Vorsicht und Höflichkeit ge- 
führten Meinungsaustausch mit der englischen Re- 
gierung. Es würde zu weit führen, auf den In- 
halt dieses Notenwechsels im einzelnen einzugehen. 
Zur Charakteristik der hinterhältigen englischen 
Politik sei hier nur folgendes kurz aus demselben 
angeführt: 
Die Regierung des Kongostaates ging den 
wiederholten Anfragen der englischen Regierung 
über Zweck und Ziele der von ihr ausgesandten 
van Kerckhovenschen Expedition aus dem Weg, sie 
vermied es solange sie konnte, über diese eine 
präzise und klare Auskunft zu geben. Es wurde 
von ihr darauf verwiesen, daß ihre Neutralitäts- 
erklärung vom 1. August 1885 keinen Widerspruch 
von englischer Seite erfahren habe und daß das 
so als neutral erklärte Gebiet im Jahre 1890 
durch das Abkommen mit der I. B. E. A. Co. einer 
Grenzberichtigung unterzogen worden sei, die 
durch das Schreiben des Lord Salisbury vom 
21. Mai 1890 die Billigung des Foreign Okfice 
erhalten habe. Daraufhin sei das Abkommen am 
Geburtstag der Königin Victoria, welches Datum 
ganz besonders von beiden Parteien dazu gewählt 
worden sei, unterzeichnet worden und seine Aus- 
führung durch die Agenten des Kongostaates unter 
sehr erheblichen pekuniären Aufwendungen des 
Staates in die Wege geleitet. Anderseits verlaute, 
daß Capt. Luggard für die britische Company den 
Ruvenzori, den der Staat der englischen Gesell- 
schaft durch das Abkommen in seinen östlichen 
Abhängen überlassen habe, besetzt habe und daß 
somit auch von britischer Seite die Ausführung
	        
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