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hat, nicht lästiger falle, als dies vorher der Fall
war. . Mais dans la projet de déeclaration due
m'a envoyé Votre Seigneurie, se trouve une
phrase visant des engagements qdue j’'aurais
pris en 188 1. Cette phrase donnerait aux dits
engagements une portée qdue je ne puis leur
reconnajftre, et je suis d'avis, en conséquence,
du’il n’'y a pas lieu de la maintenir.
Der König bringt Salisbury eine etwas ab-
geänderte Erklärung in Vorschlag, ohne indessen
auf dieser Fassung bestehen zu wollen. Sie lautet:
Déclaration.
La reconnaissance des droits souverains de
la Comp. Imp. Brit. de ’Afrique Orientale
stipulée en sa faveur par la convention du
24 mai, sur certain territoire qui yF est déter-
miné, ne sera pas comprise comme une cession
par I’Etat I. du Congo de sa scuveraineté sur
ce territoire, de duclque manière qdue ce scit
ni au présent, ni au futur, mais Seulement
comme une concession à elle faite en propre
et non transmissible à des tiers, de tels droits
dui pourront étre régulièrement transférés par
le Souverain de PEtat I. du Congo à Uüne
Compagnie publique.
Zum Schluß bemerkt der König:
' Lf’assentement de la Compagnie I. E. A.
est indispensable, et je pense due Votre Seig-
neurie sera d'accord avec moi pour trouver due
je n’ai pas à m’'en occuper, le point me parais-
sant déjà réglé ou devrait l’etre plus naturelle--
ment entre le Foreign Office et elle qufentre
elle et moi.“
(s.) Lé60pold.
Am 9. Juli antwortete Lord Salisbury ver-
traulich dem König, daß er mit der vorgeschla-
genen Fassung der Erklärung, da sie dem beab-
sichtigten Zweck, Mißverständnisse über den Charakter
des Abkommens zu zerstreuen, entspreche, einver-
standen sei. „It shall be at once communi-
cated to the COompany with an intimation that
their acceptance of it meets with the approval
of His Majesty's Government.= «
Damit war der Zwischenfall erledigi. Der
sonst auf diplomatischem Gebiet so vorsichtige
König scheint es merkwürdigerweise unterlassen zu
haben, sich davon zu überzeugen, ob Lord Salis-
bury die letzterwähnte Zusage gehalten habe.
Auf sein kurzes Antwortschreiben an Lord
Salisbury vom 12. Juli 1890 = Lorsque vous
me le ferez dire, je serai prét f faire signer
la déclaration dont vous et moi acceptons les
termes: erfolgte nichts weiter, und die Erklärung
blieb unerledigl.
Am 1. März 1892 richtete der englische Ge-
sandte in Brüssel, Lord Vivian, im Auftrag seiner
Regierung an die Kongoregierung eine Note, in
der darauf hingewiesen wurde, daß die englische
Regierung aus guter Quelle erfahren habe, daß
eine belgische Expedition ausgerüstet sei, die in
diesem Jahr nach Lado oder einem anderen Ort
am Nil vorrücken wolle, um die einst unter die
Regierung von Emin Pascha gestellt gewesenen
Länder in Besitz zu nehmen. Daher fordere die
englische Regierung vom Kongostaat die Zusiche-
rung, daß er die ihm durch die Neutralitäts-
erklärung vom 1. August 1885 zugewiesene nörd-
liche Grenze respektieren und keinen Versuch
machen werde, seine Herrschaft über die westliche
Wasserscheide des Nils auf Gebiete auszudehnen,
die durch das deutsch-englische Abkommen vom
1. Juli 1890 England vorbehalten seien.
Diese Note mußte den König auf Grund
seiner im Jahre 1890 mit Lord Salisbury ge-
führten, anscheinend so erfolgreichen Verhand-
lungen natürlich auf das höchste überraschen. Sie
eröffnete einen langen, bis zum 23. August 1893
vorliegenden, lebhaften, von seiten des Königs
immer mit großer Vorsicht und Höflichkeit ge-
führten Meinungsaustausch mit der englischen Re-
gierung. Es würde zu weit führen, auf den In-
halt dieses Notenwechsels im einzelnen einzugehen.
Zur Charakteristik der hinterhältigen englischen
Politik sei hier nur folgendes kurz aus demselben
angeführt:
Die Regierung des Kongostaates ging den
wiederholten Anfragen der englischen Regierung
über Zweck und Ziele der von ihr ausgesandten
van Kerckhovenschen Expedition aus dem Weg, sie
vermied es solange sie konnte, über diese eine
präzise und klare Auskunft zu geben. Es wurde
von ihr darauf verwiesen, daß ihre Neutralitäts-
erklärung vom 1. August 1885 keinen Widerspruch
von englischer Seite erfahren habe und daß das
so als neutral erklärte Gebiet im Jahre 1890
durch das Abkommen mit der I. B. E. A. Co. einer
Grenzberichtigung unterzogen worden sei, die
durch das Schreiben des Lord Salisbury vom
21. Mai 1890 die Billigung des Foreign Okfice
erhalten habe. Daraufhin sei das Abkommen am
Geburtstag der Königin Victoria, welches Datum
ganz besonders von beiden Parteien dazu gewählt
worden sei, unterzeichnet worden und seine Aus-
führung durch die Agenten des Kongostaates unter
sehr erheblichen pekuniären Aufwendungen des
Staates in die Wege geleitet. Anderseits verlaute,
daß Capt. Luggard für die britische Company den
Ruvenzori, den der Staat der englischen Gesell-
schaft durch das Abkommen in seinen östlichen
Abhängen überlassen habe, besetzt habe und daß
somit auch von britischer Seite die Ausführung