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Recht und gegen das Recht gehandelt habe.
Jetzt werde das als eine feindselige Handlung
gegen England bezeichnet, wofür eine ausdrück-
liche schriftliche Billigung des britischen Premier=
ministers vorliege. Wenn England jetzt behaupte,
daß der Kongostaat besser daran tue, seine Mittel
und Kräfte gegen die aufrührerische Bewegung
im Tanganjikagebiet als im Norden zu verwenden,
so sei darauf hinzuweisen, daß der Kongostaat
seine Bemühungen gegen alle diejenigen Punkte
richte, wo die Barbarei drohe. Um aber die
Gefahr in Manjema zu bekämpfen, sei es er-
forderlich gewesen, die dortigen Sklavenjäger um
jeden Preis von einer Verbindung mit den Mah-
disten abzuschneiden, eine Möglichkeit, auf die be-
reits im Jahre 1888 die deutsche Regierung
hingewiesen habe. Diese Gefahr einer Vereini-
gung der arabischen Sklavenjäger im Süden mit
den mahdistischen Horden im Norden beseitigt zu
haben, sei ein Schritt, zu dem alle Freunde der
Zivilisation sich beglückwünschen müßten. Unrichtig
sei auch die englische Behauptung, daß der Kongo-
staat die Wohltaten der Bestimmungen des § 12
der Kongoakte verwirkt habe, weil er durch die
Entsendung der van K ·
„appel aux armes: unternommen habe.
Expedition habe keineswegs das Ziel, den be-
bestehenden Konflikt mit Gewalt zu lösen. Sie
sei vor Entstehung des Streitfalles, zur Zeit, als
man versicherte, daß keine Einwendungen von
seiten Englands zu erheben seien, entsandt und
es könnten ihr keinerlei feindliche Schritte gegen
englische Untertanen nachgewiesen werden. Die
Bestimmungen des § 12 der Kongoakte seien vom
Kongostaat nicht verletzt und er sei nach wie vor
zu Verhandlungen bereit.
Denn schon gleich bei Beginn des Streitfalles
hatte sich der Kongostaat am 23. April 1892
bereit erklärt, über eine anderweitige Regelung
der Grenze zu verhandeln. Er hatte vorgeschlagen,
die Grenze vom Schnittpunkt der deutsch-englischen
Grenze mit dem 30. Meridian diesem Meridian
bis zum Zusammentreffen mit dem Semliki folgen
Au lassen. Dann solle die Grenze längs dieses
Flusses bis zu seiner Mündung in den Albert-
See verlaufen, von da längs des Süd= und
Westufers des Sees bis nach Nsabe führen, dann
dem Parallel dieses Punktes bis zu dessen Zu-
sammentreffen mit der Wasserscheide des Kongo-
Nil folgen und solle diese Wasserscheide weiterhin
nach Westen die Grenze zwischen der Interessen-
sphäre des Kongostaates und England bilden.
England hatte aber alle Verhandlungen über eine
Grenzregulierung abgelehnt und die bedingungs-
lose Zurückziehung der van Kerckhovenschen Expe-
dition gefordert. Eine Teilung des Besitzstandes
am Albert-See sei nach den in Uganda gemachten
Diese
Erfahrungen mit schweren Unzuträglichkeiten und
nicht geringen Gefahren verbunden. Die See-
bevölkerung müßte in einheitlicher fester Hand
gehalten werden, und dürfe ihr nicht Gelegenheit
geboten werden, sich durch Flucht auf neutrales
Gebiet der Verfolgung zu entziehen, falls Un-
ordnungen ausbrächen.
Bei der Kontroverse mit dem Kongostaat
bildete auf seiten Englands die immer wieder-
holte Behauptung den Hauptstützpunkt, daß Lord
Salisbury in seinem Schreiben an den
König vom 21. Mai 1890 nur seine Privat-
ansicht ausgesprochen habe und daß zur Be-
tätigung eines solchen, die großbritannischen Inter-
essen stark berührenden Vertrages eine Konvention
zwischen H. M.'s Government und dem Kongo-
staat erforderlich gewesen sein würde, ein solcher
bestehe aber nicht. Die B. E. A. Co. als eine
Handelsgesellschaft sei nicht berechtigt gewesen
politische Rechte auf den Kongostaat zu übertragen,
dazu würde eine direkte Handlung der Britischen
Regierung erforderlich gewesen sein. Der Ver-
trag mit Sir W. Mackinnon sei über sein Anfangs-
stadium nicht hinausgekommen und unvollständig
geblieben, die Britische Gesellschaft habe weder
einen Hafen am Tanganjika, noch einen Weg von
diesem zum Edward-See, noch ein Gebiet außer-
halb der britischen Interessensphäre erlangt. Durch
das deutsch-englische Abkommen vom 1. Juli 1890
sei die westliche Wasserscheide des Nil in britische
Interessensphäre übergegangen und kein fremder
Staat könne dort ohne Zustimmung der englischen
Regierung Besitzergreifungen vornehmen. Im
übrigen ergeben sich die Einwendungen der eng-
lischen Regierung leicht aus den oben angeführten
Gegenausführungen des Kongostaates.
Es mochte ja stimmen, daß die Sache nach
englischen Regierungsgrundsätzen nicht geschäfts-
ordnungsmäßig behandelt war und daß kein
schriftliches Votum des Unterstaatssekretärs des
Foreign Office sowie des betreffenden Abteilungs-
leiters vorlag, so daß Lord Salisbury staatsrecht-
lich nicht bevollmächtigt war, seine Briefe vom
21. Mai und vom 9. Juni 1890 an den König
zu schreiben. Aber wen traf dann die Schuld
und wer hatte den Nutzen aus dieser Unterlassung?
Jedenfalls ist der Vorgang für die Beurteilung
der Aufrichtigkeit der englischen Politik sehr
lehrreich. Erbaulich ist es zu sehen, wie die
Regierung Lord Salisburys seine frühere Mei-
nungsäußerung nun selbst desavouierte und als
ein privates, gänzlich unverbindliches Gutachten
des Premierministers und Leiters des Foreign
Okkioe hinstellte. Augenscheinlich war nach dem
Grundsatz verfahren worden, daß auf einen
Schelm anderthalb gehören.
Offenbar hat aber die britische Regierung,