Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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reich und Deutschland handelten dabei in Überein- 
stimmung mit der zwischen beiden Mächten unter dem 
25. Märg 1910 abgeschlossenen Kabelkonvention. Die 
belgische Regierung lehnte beide Angebote mit der Be- 
gründung 60 daß ein Bedürfnis für eine solche Kabel- 
verbindung nicht vorliege. 
Gleichzeitig (Juli 1911) trat aber die englische 
Enstern Telegraf Compank durch die Vermittlung eines 
belgischen Advokaten mit dem Ansinnen an die belgische 
Regierung heran, eine direkte Kabelverbindung zwischen 
Belgien und dem Kongo zu schaffen. Auch dieses An- 
gebot wurde abgelehnt. Eine von der „Eastern“ vor- 
geschickte belgische Gruppe erneuerte bald darauf das 
esuch. Es sollten Kabel von Ostende nach Porth- 
curnow an der englischen Ostküste (560 km) und von 
Ascension nach Banana (4075 km) gelegt werden. 
Die belgische Negierung sollte einen Zuschuß von jährlich 
5000 L. auf 25 Jahre zahlen, die Konzession sollte 
n 50 SIchte laufen und der Gesellschaft während 
dieser Zeit ein Kabellandungseonobol im Kongo zu- 
stehen. Dafür sollte die Wortgebühr 3,12 Fr., für Re- 
gierangetelegramme nur 1,65 Fr. betragen. Die 
elgische Regierung lehnte die Zahlung eines Zuschusses 
von vornherein ab und war auch der Erteilung eines 
Kabelmonopols nicht geneigt, da sie dadurch einmal 
Schwierigkeiten von Deutschland und Frankreich er- 
wartete und es anderseits als in ihrem Interesse ge- 
legen ansah, möglichst mehrere Kabelverbindungen zu 
erhalten. Nach langen Verhandlungen kam schließlich 
am 20. Februar 1914 eine Konvention zwischen dem 
Ministerium der Marine, Post und Telegraphie 1d 
dem der Kolonien auf der einen Seite und der Eas 
Telegraf Compagny auf der andern Seite auf W 
Basis zustande: 
Die Gesellschaft legt Kabel 
1. von Belgien (Ostende) nach Porthcurnow') und 
2. von Banana nach San Paolo da Loanda. 
Die Wortgebühr ausschließlich der Inlandsgebühr 
wird auf 3,125 Fr., für Negierungs- und Pressetele- 
gramme auf 1.73 Fr. festgesetzt. Die Konzession läuft 
50 Jahrc. Doch erhält die Gesellschaft weder einen 
Zuschuß noch ein Kabelmonopol. Das zweite Kabel 
muß innerhalb 8 Monaten gelegt sein. Konzessions- 
trägerin wird die Socictc anonyme belge des Cables 
telegraphiques (The Belginn Teiegraf Cabel-Company, 
joint stock Companx) mit dem Sitz in Antwerpen, 
33 Rue van Brée. Das Kapital dieser Gesellschaft 
wurde auf 4 Millionen Franken festgesetzt. Davon 
waren 3 600 000 Fr. von englischen Interessenten ge- 
zeichnet. 
Im März 1914 gab Portugal seine Zustimmung, 
daß das Kabel Banaua—Loanda in Loanda mit 
dem Kabel nach San Thomé verbunden wurde. 
Mitte Mai 1914 trat der Kabeldampfer mit dem Kabel 
Banana-Loanda seine Ausreise an. Die Legung 
dürfte noch vor Kriegsausbruch beendet worden sein 
und Belgien damit eine schnelle und relativ billige 
Verbindung mit seiner Kolonie erhalten haben. Wie 
prohibitiv die früheren hohen Kabeltarife wirkten, 
zeigt am besten die Tatsache, daß im Jahre 1912 ins- 
gesamt nur 963 Telegramme mit 9870 Worten zwischen 
Belgien und seiner Kolonie gewechselt wurden. 
  
2. Die Telegraphenlinien. 
Im Gegensatz zu dem eigentlichen Postbetrieb be- 
sitzt der Kongofiskus für den Telegraphen= und 
*) Das Kabel ist in Middelkerke und nicht in 
Ostende gelandet. 
  
Telephonbetrieb kein Monopol. Das grundlegende 
Dekret vom 27. November 1893 (vgl. Louwers, S. 1133) 
sieht ausdrücklich die Errichtung privater Leitungen 
vor, bestimmt aber, daß diese zu ihrer Anlage der 
Genehmigung durch Dekret bedürfen. Auch auf den 
staatlich genehmigten Privatleitungen müssen die 
Gouvernements-Telegramme vor allen anderen Mit- 
teilungen befördert werden (vgl. Art 4 des Dekrets 
vom 18. Februar 1898, Louwers, S. 1134). 
Auf Grund dieser Bestimmung “ folgende Tele- 
graphenlinien genehmigt worden: 
I. Staatliche Leitungen. 
1. Durch Dekret vom 27. November 1893 (Bull. 
off. 1893, S. 245) eine Linie, die Boma mit dem 
Tanganika verbinden soll. Die Linic ist nicht in ihrer 
vollen beabsichtigten Länge, sondern nur von Boma 
bis Coquilhatville gebaut worden. 1910 wurde 
zwar die Fortführung der Linie über Coquilhat= 
ville und der Bau einer Zweiglinie von Kwamonth 
nach Pania— Mutombo angecordnet, 1912 wurden 
jedoch die gesamten Arbeiten im Hinblick auf die 
günstigen Ergebnisse der Versuche mit drahtloser Tele- 
graphie eingestellt. Es waren damals schon gelegt 
worden: 
3 auf der Strecke Coquilhatville —Lulonga 9 km. 
- -Stanleyville —Basoko 47 
.V - - Fontherwilse — nr. . 55 „ 
Lediglich die zu b genannte Strecke wurde bis 
Romce fortgeführt und für den Telephondienst ein- 
gerichtet. as mit den zu a und genannten Teil- 
strecken geschehen ist, ist nicht ersichtlich, sie dürften 
zum Teil wohl wieder abgebaut worden sein. Das 
Generalgouvernement in Boma drat dafür ein, 
wenigstens noch die Strecke Kwamouth —Dim 
m)j zu banen, das Ministerium hunte jedoch den 
Antrag mangels der erforderlichen Geldmittel ab. Die 
fertig gestellte Strecke Boma—Cogquilhatville setzt 
sich aus 3 Abschnitten zusammen: 
  
a) Abschnitt Boma —Matadi = 52 km. 
Die Leitung liegt ausschließlich auf Stahlpfosten, 
sie folgt zunächst dem rechten Ufer des Kongo, geht 
bei Underhin 300 km unterhalb Matadi mit einer 
Spannung von 810 m Spanmweite auf das linke Ufer 
über und erreicht auf diesem Matadi. 
b) Abschnitt Matadi —LéCopoldville = 396 km. 
Die Leitung wurde 1898 für den Betrieb eröffnet, 
sie benutzt das Gestänge der Kongobahn. Die Kon- 
vention vom 9. November 1889 gab in Artikel 28 der 
Kongobahn-Gesellschaft die Befugnis, eine Telegraphen- 
oder Telephonlinie längs des Schienenstranges für 
ihren Dienstbetrieb anzulegen. Machte sie hiervon 
Gebrauch, so hatte sie die Gonvernementsdepeschen 
gegen Erstattung der ihr durch den Telegraphenbetrieb 
entstandenen Selbstkosten zu befördern. Der Staat 
konnte aber seinerseits an den Gestängen der Gesell- 
schaft auch einen eigenen Draht mit besonderen, von 
Staatsbeamten zu bedienenden Apparaten gegen Er- 
stattung der der Gesellschaft dadurch entstehenden Mehr- 
kosten legen lassen. Gemäß Artikel 14 der Konvention 
mußte die Gesellschaft in dem vom Gonvernement zu 
bezeichnenden Orten der Bahnstrecke unentgeltlich einen 
Raum für den staatlichen Postdienst zur Verfügung 
stellen. Der Fiskus hat, nachdem die Gesellschaft ihre
	        
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