G 301 2O
von der Grenze bis Sakania 12,6 km
von Sakania bis Ellsabethoiiler 241,6 -
von der Grenze bis Elisabethville also 254,2 km
Von Elisabethville bis Kambovrve 164
von Elisabethville nach Etoile du
go
von Kambove in der Nichtung auf vu-
kama vor Kriegsausbruch etda 111
so daß also das gesamte Leitungsnet Si-
Katangas vor Kriegsausbruch 540,2 km
lang war. Verwendet wurde qalonnisterter Eisendraht
von 4 mm Stärke, dessen Gewicht 99,18 kg pro Kilo-
meter betrug. Die Stahlpfosten der Leitung stehen
77 m voneinander entfernt. Eine Konvention mit
Nord- Rhodesien vom 16. August 1912 (bogl. Louwers,
S. 1394) regelte die telegraphischen Beziehungen zu
den Anschlußlinien in Nord-Rhodesien. Die die Kon-
vention abschließenden Mächte erklärten sich bereit, die
Bestimmungen der Petersburger Telegraphenkonvention
mit den Lissaboner Zusatzerklärungen anzuwenden, und
setzten im eingelnen die Gebühren sest. Diese wurden
dann durch eine Ergänzungskonvention vom 19. Fuli
21. August 1913 (Louwers. 1390) neu geregelt. Der
Etatsvoranschlag 1914 sah Kiu die Vergütung für die
Üübermittlung von Telegrammen an Abodesien 150000
Franken vor (vgl. Art. 10 a des Etats
Zur Ansführung) des bereits mit Dekret vom
18. gibnt 1898 (Bull 8, S. 38) angeordneten
Baues einer Leitung ð 11# die sich von der
großen Linie Boma —Tanganika abzweigen sollte,
ist es nicht gekommen. Das Steckenbleiben der Haupt-
leitung in Coquilhatville verschob zunächst den
Baubeginn auf spätere Zeiten. Das Scheitern der
ägyptischen Pläuc des Königs Leopold II. ließ das
Interesse an dieser Linie dann überhaupt erheblich ab-
flauen. Dafür haben die Engländer ihre Sudanlinie
plaumäßig nach Süden vorgeschoben. Im Sommer
1914 sollte die Strecke Redjaf—hei fertig werden.
Die Erfolge der drahtlosen Telegraphie erübrigen vor-
aussichtlich jebt den Bau einer Leitung in das Uele-
gebiet vollkommen. Der vom General □— im
Jannar 1913 genehmigte Bau einer Linie Buta —
Bambili (182 km) längs der Automobilstraße wurde
vom Ministerium als nicht dringlich abgelehnt. Der
Van der staatlichen Leitung nach dem Katangagebiet,
der ebenfalls durch das bereits genannte Dekret von
1898 als Zweiglinie der Hauptstrecke Boma —Tan-
ganika angeordnet wurde, erübrigte sich zunächst durch
die Fertigstellung der Leitung der Grands-Lacs-Baln-
und später ebenfalls durch die Einrichtung der draht-
losen Stationen.
II. Die privaten Telegraphenleitungen.
An privaten Telegraphenleitungen bestehen außer
den bereits genannten Leitungen der Kongobahn und
der Katangabahn noch bie Leitungen der Compatznie
#n Chemin de fer du Congo Supéricur aux Grands
Lacs Alricains. Ob “* erte“ du Congo belge
entlang ihrer Privatbahn von Alberta bei Bumba-
nach ihren Olpalmwaldungen (12 km) oder sonst in
ihren Olpalmkonzessionen Telegraphenleitungen gebaut
haben, entzieht sich der Kenntnis. Nach Artikel 6 der
Konvention vom 14. April 1911 (Bull. off. 1911,
S. 300 ff.) ist die Gesellschaft zur Anlage von Tele-
graphen= und Telephonleitungen in ihren Konzessions-
Febiieten berechtigt.
Nach Artikel 34 der Konvention der Grands-Lacs-
Bahngesellschaft vom 4. Jannar 1911 hat auch diese
Bahngesellschaft längs ihrer Bahnstrecken einc Tele-
graphen= oder Telephonleitung zu errichten. Der Bau
der Leitung erfolgt durch den Staat für Rechnung der
Gesellschaft. Während der Bauperiode kann der Staat
auf den Leitungen seine Telegramme unentgeltlich be-
fördern. Später muß die Gesellschaft die Staats-,
nicht aber die Privattelegramme gegen Zahlung einer
Gebühr von 0.,05 Fr. pro Wort befördern. Der Staat
hat auch hier das Recht, an dem Gestänge der Gesell-
schaft eine eigene Leitung zu legen, hat aber bisher
von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Die Bau-
periode ist für die drei bisher von der Grands-Lacs-
Gesellschaft in Angriff genommenen Bahnstrecken:
1. Stanleyville „Wonthierville#“ — 127 km
2. Kindu—Kongolo — 355
3. Kabalo —Tanganika 27
zusammen — 753 km
beendet. Der Staat hat auch jetzt noch auf Grund
einer besonderen Vereinbarung mit der Gesellschaft
den vorläufigen Betrieb. Nach einem Abkommen vom
August 1910 bezahlt er während dieser „exploitation
drovisoire““ nur 0,035 Fr. statt 0,05 Fr. pro Wort an
die Gesellschaft. Auf Grund dieser Bestimmung sind
der Gesellschaft gutgeschrieben worden:
1910 399,10 Fur.
1911 480,02 — 13 714 beförderte Wörter
1912 381,54 „ = 10 898 - -
1913 169,99 — 4857 - -
Ein öffentlicher Telegraphen= und Telephondienft
ist für die Linie der Gesellschaft noch nicht eingerichtet.
Auch die „Grands-Lacs“ hat übrigens die Verpflichtung
(ogl. Art. 20 der Konvention), dem Staat auf den
Bahnhöfen Bureaus für den Postbetrieb zur Ver-
fügung zu stellen.
3. Die Telephonanlagen.
Die sämtlichen Telegrophenämter sind auch gleich-
zeitig Fernsprechämter. ie Telegraphenleitungen sind
also auch gleichzeitig Telephonleitungen. Außerdem
Ceseben folgende besondere Telephonlinien:
1. Die hauptsächlich aus politischen Gründen er-
baute Linie Kasongv—Kabambare —Uvira. Die
Stationen an dieser Linic liegen, wie folgt, vonein-
ander entfernt:
Kasongo—Kabemba. 80 km
Kabemba—Kabambare . 40-
Kabmubarc-Nieiubo......75-
NIeIubo—F(aleutbeleiubc....52-
Kalembelcutbe—0sarnkn....3-.)·-
Naraka—llvna... ..120-
Die Gesamilänge der Enece sii a 399 km.
Seit 1913 ist Kasongo mit dem Haltepunkt bei
Kilometer 240 der Bahnstrecke Kindu —Kon
verbunden und dadurch auch an die Drahtleitung 2
Grands-Lacs-Bahn angeschlossen. Die Entfernung
Kilometer 240—Kasongo beträgt 31 km, so daß die
Gesamtlänge der Leitung zum Tanganika sich nunmehr
auf 430 km beläuft. Als Träger der Leitung sind
Eisenpfosten und, soweit es möglich, auch lebende Bäume
benutzt. Für die Unterhaltung und Bewachung der
Strecke waren 3 Europäer und etwa 100 Farbige be-
stimmt. Trotzdem waren Diebstähle der ursprünglich
aus Bronzge besitehenden Leitung, namentlich auf der
Strecke Baraka — Uvira, sehr häufig. Man war
daher in den letzten Jahren dazu übergegangen, die
Bronzeleitung durch Drähte aus galvanisiertem Eisen
zu ersetzen.