Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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D.  Anmerkung  1  lautet:

1.  Bürgschaften,  Verzichts=  oder  Kautionsleistungen,  welche  im  Zusammenhang
  mit  einer  Hypothekenbestellung  gerichtlich  errichtet,  niedergeschrieben
oder  anerkannt  und  beurkundet  werden,  sind,  insofern  sie  sich  nicht  als
Verzicht  auf  das  Vorzugsrecht  einer  Hypothek  oder  eines  vorgemerkten
Rechtes  zu  Gunsten  eines  anderen  Gläubigers  darstellen,  nach  §  47
in  Ansatz  zu  bringen.

8  44.
Zu  §  63.

wird  folgende  Anmerkung  unter  Ziffer  1  eingeschoben:
Besteht  zu  Ziffer  2  die  Aufnahme  der  Schuld=  und  Pfandverschreibung
in  Ausfüllung  eines  Formulars,  so  kommen  ohne  besondere  Berechnung
des  letzteren  50.F  in  Ansatz.

Die  jetzige  Anmerkung  1  erhält  die  Ziffer  2,  die  jetzige  Anmerkung  2  die
Ziffer  3.

E

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8  46.
Die  Ueberschrift  im  zweiten  Abschnitt  B.  4  (vor  §  56)  lautet:

4.  Führung  der  Hypothekenbücher;  Handelssachen,  Angelegenheiten
  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
Genossenschaftssachen;  Führung  der  Zeichen=  und  Muster-Register;
  Angelegenheiten  der  Dissidenten.

§  65  erhält  die  Ueberschrift:
Handelssachen,  Angelegenheiten  der  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung,  Genossenschaftssachen.
und  lautet:
A.  Handelssachen  und  Angelegenheiten  der  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung.
I.  Eintragungen  in  das  Handelsregister,  wenn  die  Eintragung  betrifft
1.  einen  Einzelkaufmann:
a)  für  die  erste  Eintragung  .  .ö·j-btle·Æ
b)  für  jede  spätere  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Firma  bezügliche
Eintragung  oder  Löschung  150  F  bis  54;