4 Krlegsamt.
Kmtiiche Mitteltungen und Nachrichten
Nummer 58
wirtschaft au Mihverständnissen geführt hat, wird die
notwendige Bescheinigung der Riemen-Freigabe-Stelle
in Zukunft als „Lieferungsausweis“ bezeichnet.
Dieser Lieferungsausweis der Riemen-Freigabe-Stelle
berechtigt jedoch lediglich zum Bezuge von Transmusstonsseilen
aus den Beständen der genannten Gesellschaften
und nicht etwa zur Herstellung von Transmisstonsseilen
aus beschlagnahmten Rohstoffen. Die
Herstellungserlaubnis von Transmissionsseilen wird
vielmehr nur durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung selbst
erteilt.
* Hasen- und Kaninfelle.
Kr. Bft. h. 401/7. 18. RR,. vom 22. 7. 1919.
Nach § 4 Ziffer d der Bekanntmachung L. 888/4. 17.
KI/NA. ist die Veräußerung und Lieferung beschlagnahmter
Hasen- und Kaninfelle unter den Bedingungen der
88 5 und 6 dieser Bekanntmachung von einem Händler
(Sammler) an jeden anderen Händler (Sammler) oder
an einen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums
für den Wohnsitz des Verkäufers zugelassenen
Großhändler erlaubt. Verboten ist also der Verkauf
an einen Großhändler, der nicht für den Wohnsitz des
Verkäufers zugelassen ist.
Kork.
* Aufkäufer für Korkabfälle.
Nr. Bli. a. 18 %7. 18. Rn## vom 25. 7. 1918.
Als Aufkäufer für Korkabfälle usw. im Sinne des
Artikels I der Nachtragsbekanntmachung C. 1/5. 18. K#N#
zu der Bekanntmachung Nr. . 1/6. 17. KRA. vom
25. September 1917, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung
von Korkholz usw. sind außer den in der
Nachtragsbekanntmachung aufgeführten Firmen noch
nachstehende zugelassen worden:
1. Eugen Hackenschuh, Backnang (Wiberg),
2. Rovira & Dänner, Korkenfabrik, Frankfurt a. M.
Hllgemeines.
Verordn#ung gegen Preistreiberei.
Nr. BIt. h. 51/7. 19. RRR. vom 22. 7. 1918.
Im Reichsgesetzblatt 1918 Seite 395 ist eine neue
Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 erschienen,
welche neue Strafvorschriften für übermäßige
Preissteigerung und Höchstpreisüberschreitung gibt.
In 8 19 dieser Bekanntmachung ist die bisher
zweifelhafte Frage, ob die Höchstpreise auch für Lieferung
nach dem Auslande gelten, dahin gesetzlich geregelt worden,
daß die Bestimmungen über Höchstpreise bei Lieferungen
nach dem Auslande keine Anwendung finden.
*# Nach dem bisherigen Recht waren ferner höchstpreisdflichtige
Gegenstände, die aus dem Auslande eingeführt
woren, für den Weiterverkauf im Inlande den Höchstpreisbestimmungen
unterworfen, sowett nicht einzelne
Köchsivreisbekanntmachungen etwas anderes besagten.
Im § 20 des neuen Gesetzes ist angeordnet, daß der
Neichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle für
Gegenstünde, die aus dem Auslande eingeführt werden,
Ansnabmen von den Söchstpreisen und von den Bestimz###
t
mungen gegen übermäßige Preissteigerung zulassen
kann, also auch für den Weiterhandel im Inland.
Die neue Verordnung ist am 1. Juni 1918 in Kraft
getreten.
* Zusammenstellung von Gesetzen, Bekanntmachungen und
Verfügungen, betreffend Kriegsrohstoffe.
Nr. Blt. 1000 bsl7. 18. vom 31. 7. 1918.
Zu der vom Kriegsamt nach dem Stande vom
1. Januar 1918 neu bearbeiteten Zusammenstellung von
Gesetzen, Bekanntmachungen und Verfügungen, betreffend
Kriegsrohstoffe nebst deren Nachträgen, Ausführungsbestimmungen
und Erläuterungen ist das 3. Ergänzungsblatt
nach dem Stande vom 1. Juli 1918
erschienen. Dieses Ergänzungsblatt wird den Beziehern
der Zusammenstellung ohne Anfordern kostenfrei nackgeliefert.
Sollte die Nachlieterung nicht erfolgen, so ist
dasselbe bei der Stelle anzufordern, durch welche die Zusammenstellung
bezogen worden ist. Neue Bezieher
können die Zusammenstellung zum Preise von 1 M. (einschließlich
der Ergänzungsblätter) von der zustöndigen
Kriegsamtstelle, mit Ausnahme von Metz. Düsseldorf
und den Kriegsamtnebenstellen erhalten.
Die Zusammenstellung ist eine systematische Anordnung
der Bezeichnungen und der Zeitpunkte des rakt.
tretens der Bekanntmachungen.
Bezug von kleinen Lederdichtungsscheiben
für häusliche Anlagen.
Un für den Bezug von kleinen Lederdichtungsscheiben,
wie sie in häuslichen Anlagen für Wasserleitungshähne und
dergleichen benötigt werden, von einem besonderen Frei-Labeverfahren
absehen zu können, hat die Riemen-Freigabe-Stelle
eine größere Anzahl von Händlern bestimmt, denen
diese Scheiben gegen Verpflichtungsscheine zugewielen werden,
und von denen sie wiederum gegen Verpflichtungsscheine
an Installateure und größere Nerhroucher abgegeben
werden dürfen. In kleiner Anzahl können diese Dichtungsicheiben
dann von den Hausbesitzern und fonstigen
kleineren Verbrauchern direkt von den betreffenden Instaklateuren
bezogen werden.
Die Namen der in Frage kommenden Händler sind in
Nr. 12 der „Mitteilungen der Riemen-Freigabe-Stelle“ bekanntgegeben
worden.
ASSSNNSISINSIINIIiIissssessntnsssesessenss
DWaffen und Uunition 6
b
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Verbotene RHuskünfte.
Rriegsmimiterlum. Kriegsamt.
Waffen- und Munitions-Beldhaffungs-Rmt.
Nr. 201. 7. 18. V. II. 3, vom 27. 7. 1313.
Von nichtdeutschen Beschaffungsstellen werden, wie bekannt
geworden ist, Rüstungkbetrieben Fragebogen zur Ausfüllung
übersandt, in welchen Auskünfte z. B. über die
Namen der verantwortlichen Leiter, Beamten- und Arbeiter-