Contents : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 51-60 (5)

4  Krlegsamt.

Kmtiiche  Mitteltungen  und  Nachrichten

Nummer  58

wirtschaft  au  Mihverständnissen  geführt  hat,  wird  die
notwendige  Bescheinigung  der  Riemen-Freigabe-Stelle
in  Zukunft  als  „Lieferungsausweis“  bezeichnet.

Dieser  Lieferungsausweis  der  Riemen-Freigabe-Stelle
  berechtigt  jedoch  lediglich  zum  Bezuge  von  Transmusstonsseilen
  aus  den  Beständen  der  genannten  Gesellschaften
  und  nicht  etwa  zur  Herstellung  von  Transmisstonsseilen
  aus  beschlagnahmten  Rohstoffen.  Die
Herstellungserlaubnis  von  Transmissionsseilen  wird
vielmehr  nur  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  selbst
erteilt.

*  Hasen-  und  Kaninfelle.

Kr.  Bft.  h.  401/7.  18.  RR,.  vom  22.  7.  1919.
Nach  §  4  Ziffer  d  der  Bekanntmachung  L.  888/4.  17.
KI/NA.  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  beschlagnahmter
  Hasen-  und  Kaninfelle  unter  den  Bedingungen  der
88  5  und  6  dieser  Bekanntmachung  von  einem  Händler
(Sammler)  an  jeden  anderen  Händler  (Sammler)  oder
an  einen  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsministeriums
  für  den  Wohnsitz  des  Verkäufers  zugelassenen
  Großhändler  erlaubt.  Verboten  ist  also  der  Verkauf
an  einen  Großhändler,  der  nicht  für  den  Wohnsitz  des
Verkäufers  zugelassen  ist.

Kork.
*  Aufkäufer  für  Korkabfälle.
Nr.  Bli.  a.  18  %7.  18.  Rn##  vom  25.  7.  1918.

Als  Aufkäufer  für  Korkabfälle  usw.  im  Sinne  des
Artikels  I  der  Nachtragsbekanntmachung  C.  1/5.  18.  K#N#
zu  der  Bekanntmachung  Nr.  .  1/6.  17.  KRA.  vom
25.  September  1917,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  von  Korkholz  usw.  sind  außer  den  in  der
Nachtragsbekanntmachung  aufgeführten  Firmen  noch
nachstehende  zugelassen  worden:

1.  Eugen  Hackenschuh,  Backnang  (Wiberg),
2.  Rovira  &  Dänner,  Korkenfabrik,  Frankfurt  a.  M.

Hllgemeines.

Verordn#ung  gegen  Preistreiberei.
Nr.  BIt.  h.  51/7.  19.  RRR.  vom  22.  7.  1918.

Im  Reichsgesetzblatt  1918  Seite  395  ist  eine  neue
Verordnung  gegen  Preistreiberei  vom  8.  Mai  1918  erschienen,
  welche  neue  Strafvorschriften  für  übermäßige
Preissteigerung  und  Höchstpreisüberschreitung  gibt.

In  8  19  dieser  Bekanntmachung  ist  die  bisher
zweifelhafte  Frage,  ob  die  Höchstpreise  auch  für  Lieferung
nach  dem  Auslande  gelten,  dahin  gesetzlich  geregelt  worden,
  daß  die  Bestimmungen  über  Höchstpreise  bei  Lieferungen

  nach  dem  Auslande  keine  Anwendung  finden.

*#  Nach  dem  bisherigen  Recht  waren  ferner  höchstpreisdflichtige
  Gegenstände,  die  aus  dem  Auslande  eingeführt
woren,  für  den  Weiterverkauf  im  Inlande  den  Höchstpreisbestimmungen
  unterworfen,  sowett  nicht  einzelne
Köchsivreisbekanntmachungen  etwas  anderes  besagten.
Im  §  20  des  neuen  Gesetzes  ist  angeordnet,  daß  der
Neichskanzler  oder  die  von  ihm  bestimmte  Stelle  für
Gegenstünde,  die  aus  dem  Auslande  eingeführt  werden,
Ansnabmen  von  den  Söchstpreisen  und  von  den  Bestimz###

  t

mungen  gegen  übermäßige  Preissteigerung  zulassen
kann,  also  auch  für  den  Weiterhandel  im  Inland.

Die  neue  Verordnung  ist  am  1.  Juni  1918  in  Kraft
getreten.

*  Zusammenstellung  von  Gesetzen,  Bekanntmachungen  und
Verfügungen,  betreffend  Kriegsrohstoffe.
Nr.  Blt.  1000  bsl7.  18.  vom  31.  7.  1918.

Zu  der  vom  Kriegsamt  nach  dem  Stande  vom
1.  Januar  1918  neu  bearbeiteten  Zusammenstellung  von
Gesetzen,  Bekanntmachungen  und  Verfügungen,  betreffend
Kriegsrohstoffe  nebst  deren  Nachträgen,  Ausführungsbestimmungen
  und  Erläuterungen  ist  das  3.  Ergänzungsblatt
  nach  dem  Stande  vom  1.  Juli  1918
erschienen.  Dieses  Ergänzungsblatt  wird  den  Beziehern
der  Zusammenstellung  ohne  Anfordern  kostenfrei  nackgeliefert.
  Sollte  die  Nachlieterung  nicht  erfolgen,  so  ist
dasselbe  bei  der  Stelle  anzufordern,  durch  welche  die  Zusammenstellung
  bezogen  worden  ist.  Neue  Bezieher
können  die  Zusammenstellung  zum  Preise  von  1  M.  (einschließlich
  der  Ergänzungsblätter)  von  der  zustöndigen
Kriegsamtstelle,  mit  Ausnahme  von  Metz.  Düsseldorf
und  den  Kriegsamtnebenstellen  erhalten.

Die  Zusammenstellung  ist  eine  systematische  Anordnung
  der  Bezeichnungen  und  der  Zeitpunkte  des  rakt.
tretens  der  Bekanntmachungen.

Bezug  von  kleinen  Lederdichtungsscheiben
  für  häusliche  Anlagen.

Un  für  den  Bezug  von  kleinen  Lederdichtungsscheiben,
wie  sie  in  häuslichen  Anlagen  für  Wasserleitungshähne  und
dergleichen  benötigt  werden,  von  einem  besonderen  Frei-Labeverfahren
  absehen  zu  können,  hat  die  Riemen-Freigabe-Stelle
  eine  größere  Anzahl  von  Händlern  bestimmt,  denen
diese  Scheiben  gegen  Verpflichtungsscheine  zugewielen  werden,
  und  von  denen  sie  wiederum  gegen  Verpflichtungsscheine
  an  Installateure  und  größere  Nerhroucher  abgegeben
  werden  dürfen.  In  kleiner  Anzahl  können  diese  Dichtungsicheiben
  dann  von  den  Hausbesitzern  und  fonstigen
kleineren  Verbrauchern  direkt  von  den  betreffenden  Instaklateuren
  bezogen  werden.

Die  Namen  der  in  Frage  kommenden  Händler  sind  in
Nr.  12  der  „Mitteilungen  der  Riemen-Freigabe-Stelle“  bekanntgegeben
  worden.

ASSSNNSISINSIINIIiIissssessntnsssesessenss

DWaffen  und  Uunition  6

b
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Verbotene  RHuskünfte.

Rriegsmimiterlum.  Kriegsamt.
Waffen-  und  Munitions-Beldhaffungs-Rmt.
Nr.  201.  7.  18.  V.  II.  3,  vom  27.  7.  1313.

Von  nichtdeutschen  Beschaffungsstellen  werden,  wie  bekannt
  geworden  ist,  Rüstungkbetrieben  Fragebogen  zur  Ausfüllung
  übersandt,  in  welchen  Auskünfte  z.  B.  über  die
Namen  der  verantwortlichen  Leiter,  Beamten-  und  Arbeiter-