Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  152.

Konkursgläubiger,  deren  Forderungen  nicht  festgestellt  sind  und  für  deren
Forderungen  ein  mit  der  Vollstreckungsklausel  versehener  Schuldtitel,  ein  Endurtheil
oder  ein  Vollstreckungsbefehl  nicht  vorliegt,  haben  bis  zum  Ablaufe  einer  Ausschlußfrist
  von  zwei  Wochen  nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung  dem  Verwalter  den
Nachweis  zu  führen,  daß  und  für  welchen  Betrag  die  Feststellungsklage  erhoben  oder
das  Verfahren  in  dem  früher  anhängigen  Prozesse  aufgenommen  ist.  Wird  der  Nachweis
  nicht  rechtzeitig  geführt,  so  werden  die  Forderungen  bei  der  vorzunehmenden
Vertheilung  nicht  berücksichtigt.

§.  153

Gläubiger,  von  welchen  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht  wird,  haben
bis  zum  Ablaufe  der  Ausschlußfrist  dem  Verwalter  den  Nachweis  ihres  Verzichts
oder  ihres  Ausfalls  nach  Maßgabe  des  §.  64  zu  führen.  Wird  der  Nachweis  nicht
rechtzeitig  geführt,  so  werden  die  Forderungen  bei  der  vorzunehmenden  Vertheilung
nicht  berücksichtigt.

Zur  Berücksichtigung  bei  einer  Abschlagsvertheilung  genügt  es,  wenn  bis  zum
Ablaufe  der  Ausschlußfrist  dem  Verwalter  der  Nachweis,  daß  die  Veräußerung  des
zur  abgesonderten  Befriedigung  dienenden  Gegenstandes  betrieben  ist,  geführt  und  der
Betrag  des  muthmaßlichen  Ausfalls  glaubhaft  gemacht  wird.

§.  154.

Forderungen  unter  aufschiebender  Bedingung  werden  bei  einer  Abschlagsvertheilung
  zu  dem  Betrage  berücksichtigt,  welcher  auf  die  unbedingte  Forderung
fallen  würde.

Bei  der  Schlußvertheilung  ist  die  Berücksichtigung  ausgeschlossen,  wenn  die
Möglichkeit  des  Eintritts  der  Bedingung  eine  so  entfernte  ist,  daß  die  bedingte  Forderung
  einen  gegenwärtigen  Vermögenswerth  nicht  hat.

§.  155.

Gläubiger,  welche  bei  einer  Abschlagsvertheilung  nicht  berücksichtigt  worden
sind,  können  nachträglich,  sobald  sie  die  Vorschriften  der  §§.  152,  153  erfüllt  haben,
die  bisher  festgesetzten  Prozentsätze  aus  der  Restmasse  verlangen,  soweit  diese  reicht
und  nicht  in  Folge  des  Ablaufs  einer  Ausschlußfrist  für  eine  neue  Vertheilung  zu
verwenden  ist.

§.  156.

Die  Antheile,  mit  welchen  Gläubiger  bei  Abschlagszahlungen  nach  Maßgabe
des  §.  153  Abs.  2  oder  des  §.  154  Abs.  1  berücksichtigt  worden  sind,  werden  für
die  Schlußvertheilung  frei,  wenn  bei  dieser  die  Voraussetzungen  des  §.  153  Abst.  1
nicht  erfüllt  sind  oder  nach  Maßgabe  des  §.  154  Abs.  2  die  Berücksichtigung  der
bedingten  Forderung  ausgeschlossen  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  97