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der Betrieb vorläufig wenigstens weiter zu gehen,
und die Pflanzer konnten auch bisher ihre Er-
zeugnisse absetzen. Die britische Verwaltung hat
ihre Absicht, die ausgedienten chinesischen Arbeiter
in die Heimat zurückzuschicken, bisher nicht aus-
geführt, und die Pflanzer durften mit den Chinesen
neue Kontrakte, zum Teil allerdings nur auf sechs
Monate, eingehen. Die Löhne find natürlich
wesentlich höher geworden, sie bewegen sich zwischen
35 und 60 /4 pro Monat. Das eine Zeitlang
verbreitete Gerücht, daß Nashornkäfer und Kakao-
krebs die Existenz der Pflanzungen ernstlich bedroht
und zum Teil so gut wie vernichtet hätten, hat
sich erfreulicherweise nicht bestätigt. Allerdings
haben beide Schädlinge, wie auch in anderen
Jahren, den Pflanzungen Einbuße getan, zumal
1915 eine ungewöhnlich lange Regenzeit herrschte,
doch scheinen die Schädigungen im allgemeinen
über das gewohnte Maß nicht erheblich hinaus-
gegangen zu sein. Die Nachrichten über das
Gedeihen der Pflanzungen lauten deshalb auch
im allgemeinen zuversichtlich.
Die leitenden britischen Beamten im Schutz-
gebiet sind die gleichen geblieben. Neue Klagen
über die schon vor längerer Zeit erheblich ver-
minderte Besatzungstruppe sind hier nicht bekannt
geworden.
An Verordnungen sind seit dem letzten Bericht
ergangen:
1. Eine Verordnung betreffend die chinesischen
Kontraktarbeiter. Sie enthält verschiedene Ande-
rungen gegenüber dem früheren Zustande und setzt
einen Mindestlohn für die chinesischen Kontrakt-
arbeiter von 35 sh pro Monat fest.
2. Durch Proklamation Nr. 26 vom 18. März
sind mit Wirkung vom 1. April 1916 folgende
Ausfuhrzölle festgesetzt worden:
a)Auf Kopra 10 Sh per Tonne,
tb) . Kakao 40 Oq
)Kautschuk 1½ d per Pfund,
() = Erzeugnisse aus einem der obigen
Produkte ein Zoll, der nach Maßgabe der
auf dem Rohmaterial lastenden Abgabe
festzusetzen ist.
Durch Verordnung Nr. 27 vom 17. März
ist endlich noch ein ausführliches Verbot ergangen,
die erwähnten Produkte nach anderen als britischen
Häfen oder solchen der Alliierten zu verschiffen.
4. Mit Verordnung vom 1. August 1916 sind
bezüglich des örtlichen Handels mit Kopra neue
Bestimmungen in Kraft gesetzt worden. Es darf
nur reife Kopra zubereitet und diese erst dann in
Handel gebracht werden, wenn sie ordnungsmäßig
getrocknet ist. Der Verkauf von grüner, verdor-
bener oder unreiner Kopra ist bei Strafe verboten.
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(-
Alle Kopra muß vor dem Verkauf durch die zu-
ständigen Inspektoren besichtigt und über die
erfolgte Besichtigung eine Bescheinigung ausgestellt
werden. Vom 1. September 1916 ab ist der
Koprahandel nur noch mit schriftlicher, behördlicher
Erlaubnis gestattet. Auf die Ausfuhr von Kopra
nach dem Auslande bezieht sich die Verordnung
nicht. Hierfür bleiben die bestehenden Be-
stimmungen in Kraft.
5. Die Verordnung vom 4. August 1916 er-
klärt es für ungesetzlich, Ansprüche aus Forde-
rungen zu verfolgen, für welche Hypotheken oder
sonstige hypothekarische Sicherheiten gestellt worden
sind. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des
Attorney General von Neuseeland zulässig.
6. Eine Verordnung vom 30. August 1916 ver-
fügt, daß die Kosten für alle Straßen und Wege,
die von der britischen Administration ausgebaut
werden, von den Anliegern zu tragen sind.
7. Eine Bekanntmachung vom 1. September
1916 bestimmt, daß niemand Samoa ohne Paß ver-
lassen oder ohne Paß in das Schutzgebiet zurückkehren
darf, der das 15. Lebensjahr zurückgelegt hat.
8. Die Bekanntmachung vom 26. September
1916, betreffend die Kontrolle über den Verkauf von
alkoholischen Getränken, verbietet das „Freihalten“
anderer Personen mit solchen Getränken.
9. Eine Verordnung vom 7. Oktober 1916 for-
dert die Anmeldung allen feindlichen Eigentums in
Händen von in Samoa ansässigen britischen Unter-
tanen und die Anmeldung alles Eigentums bri-
tischer Einwohner von Samoa, das sich in feind-
lichen Händen befindet.
Die Einnahmen im Schutzgebiet haben für das
Finanzjahr 1915/16 betragen an:
1. Zöllen 33 695 S&l 9 Sh 4 d,
2. Steuern und Lizeuzen 13093 8 -
3. aus verschiedenen son—
stigen Einnahmen. 950-- 19 8
zusammen 47 739 S 17Sh 7 d,
was einer Gesamteinnahme von nahezu einer
Million Mark entspricht. Der Voranschlag für
1914 beirug 1 190 320 . Ein Ausweis über
die in der gleichen Zeit geleisteten Ausgaben ist in
den bisherigen Veröffentlichungen nicht enthalten.
In der Zeit vom 1. April bis 30. September
1916 sind folgende öffentliche Abgaben und Ge-
fälle eingegangen:
Einfuhrzölle 13 50 K ösh 2ed,
Ausfuhrzölle . 3967- 8 7
Steuern und Gebühren 1 227= 9# 10
verschiedene Einnahmen 557-15 5
zusammen 19 302 LK 198h—d,
also rund 400 000 Mark.