Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

222 20 
JZoll= und Handelsbeziehungen der Provinz 
Guinea zu dem Mutterland und den übrigen 
portugiesischen Kolonien. 
In der durch Verordnung der Portugiesischen 
Regierung Nr. 3168 vom 31. Mai 1917 eingeführten 
Verfassung für die Proving Guninea ist u. a. 
in Artikel 27 bestimmt: 
Die Handels= und Zollbeziehungen zwischen dem 
Mutterland und der Provinz Guinea und zwischen 
dieser und den übrigen Kolonien sowie die Fragen 
hinsichtlich der neuen Schiffahrtslinien unter nationaler 
Flagge regeln sich, unbeschadet der internationalen 
Abmachungen, nach folgenden Bestimmungen: 
a) Die im Mutterland erzengten Waren genießen 
bei der Einfuhr in die Kolonie eine vom Gou- 
verneur unter Zustimmung des Regierungsrats 
feitzufeende Follermäßigung. die nicht geringer 
50 v. H. der Zölle des geltenden Tarifs 
ur darf; entsprechend genießen die in der Pro- 
ving erzengten Waren bei der Einfuhr nach dem 
Mutterland oder nach anderen Kolonien die 
Hleiche Vergünstigung. 
alun die Regierung von Guinea unter Beob- 
achtung der Vorschrift in Artikel 27 Anderungen 
der Zölle und anderen Abgaben bei der Ausfuhr 
  
von Waren vornimmt, ist stets der Grund an- 
gugeben für die Verschiedenheit der Besteuerung 
bei der Ausfuhr nach portugiesischen Häfen an 
Bord nationaler Schiffe und nach fremden Häfen 
an Bord portugiesischer oder fremder Schisse. 
wobei unter allen Umständen die verschieden- 
artige Belastung für die portugiesischen Reeder 
nur dann bestätigt werden darf, wenn die 
Frachten auf ihren Schiffen die für ausländische 
Schiffe geforderten nicht übersteigen. 
Die über die Häfen des Festlandes nach den 
Häfen von Guinea wiederausgeführten Waren 
genießen, wenn sie auf portugiesischen Schiffen 
eingeführt werden, die Vergünstigung einer Er- 
mäßigung von 20 v. H. der Zölle, die nach dem 
geltenden Tarif Anwendung finden. 
Eingiger Paragraph. Die Zollermäßigung. 
worauf sich der Absatz u bezieht, soll nur dann in 
Wirksamkeit treten, wenn von dem Mutterland md 
den übrigen Kolonien die Gegenseitigkeit gewährt wid. 
und sie soll stets von dem niedrigsten Zollsatz berechue 
werden, der auf die gleiche Ware seusländiccher Her- 
kunft oder Ergeugung anwendbar i 
(Diario do Governo, l Frrie, Nr. 86 
vom 31. Mai 1917.) 
2 
  
Verantwortlicher Redakteur für den nichtamtlichen Teil: 
Oskar Bliesenthal, Berl 
Verlag und Druck der Königlichen Hosbuchhandlung und Hofbuchdruckerei von E. S. Mittler 4 Sohn, Verle SWes, Kochstr. 6—