von der Gummizufuhr aus London so gut wie unab-
hängig zu machen. Die europäischen Festlandsstaaten
haben, mit Ausnahme von Rußland, nicht so großen
Gummibedarf, daß er nicht leicht durch Einfuhr aus
Brasilien. Afrika und Niederländisch-Indien gedeckt
werden könnte. Sowohl Deutschland als Frankreich
werden sicherlich bestrebt sein, sich selbst gummi-
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erzeugende Kolonien zu schaffen, um vom briti-
schen Gummi aus Südasien unabhängig zu werden.
In Enropa werden neben London auch Havre,
Antwerpen und Hamburg als Gummimärkte in
Betracht kommen: nach Schluß des Krieges wird
sicherlich ein Wettbewerb um den Gummihandel aus-
gekämpst werden.
Liter atur-Bericht.
Waltz, Dr. phil. Heinrich. wissenschuftl. Assistent
an der Zentralstelle des llamburgischen Koloial-
instituts: Dus Konzesslonswesen Im Belgischen
Longo. Hirausgegeben von der Kolonialabteilung
der Zivilverwaltung in Belgien. Veröffentlichungen
des Reichs- Kolonialamts Nr. 9. I. Band: XXIV
u. 657 S., II. Bund: JAaterinlien. XXI u. 1215 S.
Jena: Verlag von Ciustav Fischer. 1917. breis
geh. 80 .K. geb.
Der Verfasser, der lüngere Zeit der in Brüsscl
eingerichteten Kolonialableilung zugetcilt war. hat dus
gesamte auf die Konzessionen im chemaligen Kongo-
staat und der jetzigen Doelgischen Kolonic bezügliche
Materin! aus amtlichen und nichtemtlichen Fabli-
kalionen und aus den Akten des belgischen Kolonial-
ministcriums zusammengetragen und in einer um-
fassenden Dalstellung verarbeitct. Letztere füllt den
ersten Band, dessen Brauchbarkeit durch eingehende
Register und 19 sorgfültig konstruierte Karten erhöht
wir#l, während die Lexte der einschlagenden Gesetzes-
bestimmungen, Konzessionsurkunden, Vertrüge usw.
in dem zweiten Bande vercinigt sind. In einem ersten
Leile verden die Lund- und Minenkonzessionen aut#e#r-
halb Kntungas zunüchst in einer die Entwicklung
unter der kongostnatlichen Herrschaft und der bel-
Sischen Verwaltunk schildernden allgcmeinen Ubersicht,
sodunn im cinzelnen unter Berücksichtigung ihrer Be-
Kründung, des Umfangs ihrer Rechle, ihrer Türigkeit
und ihres gegenwärtigen Standes bebundelt. Der
Zzweite Teil beschüftigt sich mit den Land- und Minen-
Konzessionen im Katungagebict, das wegen der Ver-
schiedenheit seiner Entwieklung und der Bedeutung.
ie dort der Bergbau gewonnen hat. eine Sonder-
#ellung cinnimmt. I# folgt im dritten Teil die Dar-
Aellung, der Eisenbahnkonzessionen, wobei ein histo-
rucher Uberblick über die im Kongo joweils verfolgte
Eisenbuhupolitik vomusgeschickt winl. Der leizte
Abschnitr gilt verschiclenen Verkchskonzessionen:
Leirolcumlcitung nach dem oberen Kongo, drahtlose
PTelegraphic, Scckaubel.
Das Werk ist einc schr glückliche Iösung der bei
der Verwickeltheit des (icgnenstundes rerht schwicrigen
Aufgabe. Durch dus Zurückgehen nuf dus Werden
und Wachsen der einzelnen Konzessiobnen und ihre
Einreihung in den (zang der im Kongeo erst von Könilg
Lopold. Unnn von dler belgischen Regirung verfolnten
Cesamtpolitik clingt cs dem Verlusser, ein völliges
elstüninis für die auf dem behandelten Gebicte
zur Zcit dles Kriegsausbruchs bestchenden rechtlichen.
und tatsüchlichen Verhältnisse zu vermitteln. An der
Xhr dankenswerten Arbeit wird künltig niemand vor-
übergehen können, der sich ernsthaft mit den Dingen
m Kongo besehaäfiigt. Das gilt aueh für dlie Belier
lbst, (lic nicht nur niehts Gileiehwortiges hesitzen,
Londern kanm irgendwelche nützliche Vorarbeit dufür
gelichert haben. Auf die Ergebnisse kann hier nicht
Eingegangen werden. Gegenüber weitverbreiteten gegen-
teiligen Vorstellungen sei nur hervorgehoben, daß die-
Belzier das unter dem kongostnatlichen Regime fust
restlos durchgeführte Monopolsystem hinsichtlich des
Grund und Bodens bis auf zwar noch unbequeme.
aber schliclich erträgliche Reste liquidiert haben.
Dr. Ruppel.
E. Rouard de Card, Prosessor der Justiz in Tou-
louse: Notre Drolt de Preftrence sur le Congo
Belge ct in Convention Franco-Allemande du
4 Norembre 1911. Paris, Pedone-Gamber. 1917.
52 S.
Der Verfasser erzühlt zunüchst die Entstchung
und die weitere Geschichte des französischen Vor-
kaufsrechtes hinsichtlich des Belgischen Kongo und
untersucht dann den Sinn des Art. 16 des deutsch-
französischen Vertrags über Agquatorialafrika vom
4. November 1911. Aus französischen Aktenstücken
sucht er nachzuweisen, daß bei den diesem Vertrag
vorausgehenden Verhandlungen dentscherseits zunüchst
die Abtretung des Vorkanfsrechts und nachdem dies
mit der Begründung. s handle sich um ein höchst-
pe#sönliches und desbalb unübertragbarcs Recht, ab-
Eolchnt worden, die Zusuage Frankreichs gefordert
wordlen sei, dali es vor der Ausübung des Rechts mit.
der deutschen Regierung sich ins Benehmen setzen
werde. Frankreich hahe Cs abgelchnt, das Vorkaufs-
recht in dem Vertrage zu erwühnen. Als Herr
von Kiderlen duarauf bestand, habe der Botschufter
Cambon den Ausweg vorcschlagen, einc allgemeine
Formel zu suchen, die Prunkreichs Rechte nicbt be-
eintrüchtige. weil ohnchin im Fallc des Erwerbs des
Kongo Verhandlungen mit den Nuchbarmäüchten not-
wendig sein würden. Der Ilinister de Selres hube
eine solche Formel gefunden, und dicse sei mil ge-
ringen Anderungen von der deutschen Regicrung an-
genommon worden. Der Verfasser stclit sedann die
verschicdenen französischen Auslegungen der Klausel
gegenüber. Poincur& und de Selves als Regicrungs-
vertreter haben sic nuch ihm als völlig harmlos, ja
als Cine (larnntie der eigenen Interessen um Falle von
Veründerungen im konventionellen Kongohbeeken hin-
zustellen versncht und jede Becintrüchtigung des Vor-
kanfsrechts gelengnet. Das CGeentei! wurcke von
AMännern wie Pichon, lI.as Cares und Millerand
behnuptet mit der Begründung, duß Frankreich nun-
mchr egebenenfalls vor Ausübung des Vorknufsrechts
mit den Signaturmüchten der Kongonktc. insbesondere
mit Deutschland, verhandeln müsse. Der Verfusser
schlicht sich der letzteren Aleinung an und behauptet,
es sei Deutschluands Absicht gewsen, erentuchic Ver-
handlungen zu benmzen. um von den beiden Neu-
kumeruner Antennen aus eine Landverhindung mit