Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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ein  Handelsgeschäft  als  Bevollmächtigter  schließt,  ohne  Vollmacht  dazu  erhalten  zu
haben,  oder  welcher  bei  dem  Abschlusse  des  Handelsgeschäftes  seine  Vollmacht  überschreitet.
Art.  299.

Im  Falle  der  Abtretung  einer  aus  einem  Handelsgeschäfte  hervorgegangenen  For—
derung  kann  die  Bezahlung  ihres  vollen  Betrages  auch  dann  verlangt  werden,  wenn
dieser  Betrag  die  Summe  des  für  die  Abtretung  vereinbarten  Preises  übersteigt.

Art.  300.

Ein  Kaufmann,  welcher  eine  auf  ihn  ausgestellte  Anweisung  (Assignation)  gegen—
über  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  sie  ausgestellt  ist,  angenommen  hat,  ist  demselben
zur  Erfüllung  verpflichtet.  Die  auf  eine  schriftliche  Anweisung  geschriebene  und  unterschriebene
  Annahmeerklärung  gilt  als  ein  dem  Assignatar  geleistetes  Zahlungsversprechen.

Art.  301.

Anweisungen  und  Verpflichtungsscheine,  welche  von  Kaufleuten  über  Leistungen  von
Geld  oder  einer  Quantität  vertretbarer  Sachen  oder  Werthpapiere  ausgestellt  sind,  ohne
daß  darin  die  Verpflichtung  zur  Leistung  von  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht  ist,
können  durch  Indossament  übertragen  werden,  wenn  sie  an  Ordre  lauten.

Zur  Gültigkeit  der  Urkunde  oder  des  Indossaments  ist  nicht  erforderlich,  daß  sie
die  Angabe  des  Verpflichtungsgrundes  oder  das  Empfangsbekenntniß  der  Valuta  ent
halten.

Wer  eine  solche  Anweisung  acceptirt  hat,  ist  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  sie
ausgestellt  oder  an  welchen  sie  indossirt  ist,  zur  Erfüllung  verpflichtet.

Art.  302.

Ingleichen  können  Connossemente  der  Seeschiffer  und  Ladescheine  der  Frachtführer,
Auslieferungsscheine  (Lagerscheine,  Warrants)  über  Waaren  oder  andere  bewegliche  Sachen,
welche  von  einer  zur  Aufbewahrung  solcher  Sachen  staatlich  ermächtigten  Anstalt  aus
gestellt  sind,  ferner  Bodmereibriefe  und  Seeassecuranzpolizen  durch  Indossament  übertragen
  werden,  wenn  sie  an  Ordre  lauten.

Art.  303.

Durch  das  Indossament  der  in  den  beiden  vorhergehenden  Artikeln  bezeichneten  Urkunden
  gehen  alle  Rechte  aus  dem  indossirten  Papiere  auf  den  Indossatar  über.

Der  Verpflichtete  kann  sich  nur  solcher  Einreden  bedienen,  welche  ihm  nach  Maßgabe
  der  Urkunde  selbst  oder  unmittelbar  gegen  den  jedesmaligen  Kläger  zustehen.